Normen zur Erteilung des Nihil obstat bei der Berufung von Professoren der Katholischen Theologie an den staatlichen Universitäten im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz

Zum Wintersemester 2018/19 hat Papst Franziskus mit der Apostolischen Konstitution „Veritatis gaudium“ (VG)[1] das kirchliche Hochschulrecht neu gefasst, weil „[i]n Treue zum Geist und den Leitlinien des Zweiten Vatikanischen Konzils und als seine angemessene Aktualisierung […] nach fast vierzig Jahren heute ein aggiornamento […] dringend notwendig“ gewesen sei (VG 1). Angesichts eines „regelrechten Zeitenwandel[s]“ brauche es in akademischer Bildung wie wissenschaftlicher Forschung auch kirchlich einen „radikalen Paradigmenwechsel“ und eine „mutige kulturelle Revolution“ (VG 3). Für seine einleitenden Wertschätzung wissenschaftlicher Theologie hat der Papst dabei viel Lob bekommen.[2] Er hält rechtlich allerdings an den bisherigen personellen Auswahlkriterien und präventiven Sicherungsmaßnahmen fest, damit Theologie auch weiterhin lehramtskonform betrieben und gelehrt wird. So benötigen Theolog:innen nach wie vor u. a. ein sog. Nihil obstat des Heiligen Stuhls, bevor sie fest angestellt oder „zur obersten Stufe der Lehrbefähigung befördert“ werden dürfen (Art. 27 § 2 VG).[3] In Deutschland gelten für die kirchliche Mitwirkung bei der Berufung von Theologie-Professor:innen an staatlichen Universitäten aufgrund der speziellen religionsrechtlichen Situation ohnehin besondere Normen. Ihre aktuelle Fassung wurde von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen am 25. März 2010 probeweise für fünf Jahre in Kraft gesetzt.[4] Weil der Heilige Stuhl auf den Ablauf der Probezeit bislang nicht reagiert hat, gelten die Normen bis zu ihrer förmlichen Entfristung oder einer generellen Neuregelung der Materie übergangsweise fort. Die in ihnen beschriebene Rechtslage ist nach Inkrafttreten von „Veritatis gaudium“ allerdings nicht mehr aktuell.[5]

2.    Hintergrund: Die „wahre Freiheit“ katholischer Theologie

Die „gebührende Freiheit“ (iusta libertas) theologischer Forschung und Meinungsäußerung kann universalkirchenrechtlich nur beanspruchen, wer den „schuldige[n] Gehorsam gegenüber dem Lehramt der Kirche“ wahrt (can. 218 CIC).[6] An kirchliche Hochschuleinrichtungen dürfen deshalb generell nur Dozent:innen berufen werden, die sich auch „durch Rechtgläubigkeit und untadeliges Leben auszeichnen“; ggf. hat die zuständige kirchliche Autorität dafür zu sorgen, „dass sie […] aus ihrem Amt abberufen werden, wenn die geforderten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind“ (can. 810; vgl. can. 818 CIC und Art. 26 § 1 VG). Wer Theologie lehrt, benötigt darüber hinaus ein Mandat der zuständigen kirchlichen Autorität (can. 812 CIC)[7] und muss vor Amtsantritt die „Professio fidei“ (can. 833 Nr. 7 CIC) sowie zu deren Vervollständigung seit 1989 einen Treueid ablegen.[8] Theolog:innen sind kirchenrechtlich verpflichtet, ihre Studierenden lehramtskonform zu unterrichten (Art. 26 § 2; Art. 73 VG), denn: Die „wahre Freiheit der Lehre“ an kirchlichen Hochschuleinrichtungen – dazu zählen auch die theologischen Fakultäten an staatlichen Universitäten – liege „notwendig innerhalb der Grenzen des Wortes Gottes […], wie es beständig vom lebendigen Lehramt der Kirche gelehrt wird“; die „wahre Freiheit der Forschung“ gründe weiterhin „notwendigerweise auf die überzeugte Annahme des Wortes Gottes“ und müsse „von einer Haltung der Ergebenheit gegenüber dem Lehramt der Kirche begleitet sein […], dem die Aufgabe anvertraut ist, das Wort Gottes authentisch zu interpretieren“ (Art. 38 § 1 Nr. 2 VG). Schon 1990 hatte die Kongregation für die Glaubenslehre in einer „Instruktion über die kirchliche Berufung des Theologen“ an die Gehorsamspflicht aller Theolog:innen gegenüber dem kirchlichen Lehramt erinnert und sie eingeschärft.[9] Papst Franziskus hat sich dies in „Veritatis gaudium“ ausdrücklich zu eigen gemacht (Art. 26 § 2; Art. 70 § 2 VG). Entsprechend verlangen auch die Nihil obstat-Normenvon (Junior-)Professor:innen der Katholischen Theologie „vorbildliches Leben, Echtheit der Lehre und Pflichtbewusstsein sowie die volle Gemeinschaft mit dem authentischen Lehramt der Kirche, insbesondere mit dem Papst“ (Nr. 10).[10]

3.    Nihil obstat auch an staatlichen Universitäten

Wo Theologie in Deutschland nicht in kirchlicher Trägerschaft, sondern an staatlichen Universitäten gelehrt wird, haben Professor:innen ein sog. konfessionelles oder kirchengebundenes Staatsamt inne.[11] Ihre Ernennung erfolgt deshalb nur im Einvernehmen mit der Kirche. Das ist durch verschiedene Konkordate so vereinbart[12], d. h. völkerrechtlichen Verträge zwischen Staat und Kirche, deren Fortgeltung das Reichskonkordat 1933 ebenso bekräftigt hat wie die staatliche Absicht, „eine der Gesamtheit der einschlägigen Bestimmungen entsprechende einheitliche Praxis zu sichern.“[13] Deshalb muss das Wissenschaftsministerium eines Bundeslandes jeweils beim zuständigen Diözesanbischof anfragen, ob dieser aufgrund von Lehre oder Lebenswandel einer Kandidatin bzw. eines Kandidaten Bedenken hat oder ihrer bzw. seiner Ernennung nichts entgegensteht (lat. „nihil obstat“). Das Nihil obstat ist also die Erklärung der kirchlichen Autorität gegenüber dem Staat, „dass gegen die für eine Lehrtätigkeit vorgeschlagene Person seitens der Kirche keine Einwendungen erhoben werden“ (Nr. 1). Für den Apostolischen Stuhl wird damit zugleich das kirchenrechtlich geforderte Mandat erteilt (can. 812 CIC), wenngleich die Erklärung des Nihil obstat aus Sicht des Staates diese Bedeutung nicht hat.[14]

Konkordatsrechtlich brauchen Lehrende der Katholischen Theologie nur das Nihil obstat des für die jeweilige Hochschuleinrichtung zuständigen Diözesanbischofs. Das kirchliche Hochschulrecht (Art. 27 § 2 VG) verpflichtet diesen allerdings, bei jeder ersten Lebenszeitberufung einer Professorin bzw. eines Professors vorgängig das Nihil obstat des Heiligen Stuhls einzuholen. Die Normen der Bildungskongregation von 2010[15] regeln daher beide Formen der kirchlichen Mitwirkung bei der Berufung von Theologieprofessor:innen an staatlichen Universitäten und „sollen ein gerechtes und für alle Beteiligten transparentes Verfahren gewährleisten“ (Nr. 5).

4.    Erteilung des Nihil obstat durch den Diözesanbischof

Als formale Voraussetzungen werden im Nihil obstat-Verfahren u. a. geprüft, ob ein:e Kandidat:in ein „Studium der Katholischen Theologie im Umfang des ersten Studienzyklus in allen notwendigen Disziplinen mit einem von der kirchlichen Autorität anerkannten Abschlussexamen“ absolviert und ein einschlägiges, i. d. R. kanonisches Doktorat erworben hat (Nr. 7), ob bei Klerikern und Ordensleuten die schriftliche Erlaubnis ihres Bischofs bzw. Oberen vorliegt (Nr. 8) und ob Laien eine vom zuständigen Diözesanbischof anerkannte, mindestens einjährige praktische Tätigkeit in der Pastoral nachweisen können (Nr. 9). Inhaltlich muss der Diözesanbischof insbesondere die persönliche und fachliche Eignung der Kandidatin bzw. des Kandidaten aufgrund von Lebenswandel und Lehre (Nr. 10) genau prüfen und „zu einem eigenen wertenden Urteil“ gelangen (Nr. 12). Dabei helfen ihm wissenschaftliche Gutachten, die er nachgängig zum universitären Berufungsverfahren einholt und die neben der fachwissenschaftlichen Qualität und Relevanz der Publikationen auch deren Lehramtskonformität würdigen; außerdem soll er „Äußerungen zur religiös-kirchlichen Praxis aus dem kirchlichen Lebensumfeld des Kandidaten sowie ein pfarramtliches Zeugnis einholen“ (Nr. 12).

Hat der Diözesanbischof in Bezug auf Lehre oder Lebenswandel des Kandidaten bzw. der Kandidatin Bedenken, so „muss er versuchen, diese auf schriftlichem Wege oder in einem Gespräch […] zu beheben“ (Nr. 13b). Eine Verweigerung des Nihil obstat muss er nicht nur der zuständigen staatlichen Autorität unverzüglich mitteilen, sondern darüber auch die Kandidatin bzw. den Kandidaten schriftlich informieren und seine Entscheidung dabei gemäß can. 51 CIC wenigstens summarisch begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen (Nr. 13c).[16] Konnten anfängliche Bedenken ausgeräumt werden oder haben sich solche erst gar nicht ergeben, erklärt der Bischof gegenüber dem zuständigen Ministerium das Nihil obstat und teilt dies auch der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mit (Nr. 13a).

In der Regel soll dieses diözesane Verfahren gemäß can. 57 § 1 CIC innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anfrage abgeschlossen sein. Falls es sich um die erste Lebenszeitberufung des Kandidaten bzw. der Kandidatin handelt, verlängert sich diese Frist, bis dem Bischof das sog. „römische“ Nihil obstat vorliegt (Nr. 11).

5.    Vorgängige Einholung des „römischen“ Nihil obstat

Bei jeder erstmaligen Berufung von Professor:innen auf Lebenszeit muss ein Diözesanbischof kirchenrechtlich das Nihil obstat des Heiligen Stuhls einholen (Art. 27 § 2 VG), bevor er dem Staat gegenüber sein eigenes erteilen darf (Nr. 15). Den Antrag auf ein solch „römisches“ Nihil obstat ist über den Apostolischen Nuntius an die Kongregation für das Katholische Bildungswesen zu richten (Nr. 17), wobei vom Bischof erwartet wird, dass er nicht nur eine vollständige Dokumentation über die Kandidatin bzw. den Kandidaten vorlegt, sondern ihr auch eine „eingehende Stellungnahme“ beifügt, in der er „seine eigene begründete Ansicht zu Lehre und Lebenswandel des Kandidaten“ darlegt (Nr. 16).

Die Entscheidung über Erteilung oder Versagung des Nihil obstat wird dann in einem sog. interdikasteriellen Verfahren herbeigeführt (Nr. 15), an dem unter Federführung der Bildungskongregation verschiedene Behörden (Dikasterien) der Römischen Kurie beteiligt sind, u. a. die Kongregation für die Glaubenslehre, die „für lehrmäßige Überprüfung des Kandidaten zuständig ist.“[17] Die abschließende Erklärung des Heiligen Stuhls soll in der Regel „innerhalb von drei Monaten nach Eingang und positiver Vorprüfung des Antrags“ erteilt werden (Nr. 19). Faktisch dauern Nihil obstat-Verfahren in Rom allerdings bisweilen deutlich länger.[18] Formal muss die Bildungskongregation den Diözesanbischof dabei „vor Ablauf der Frist informieren, falls aufgrund zwingender Umstände (Unvollständigkeit des Antrags, notwendiges vertieftes Studium der Veröffentlichungen des Kandidaten etc.) diese nicht eingehalten werden kann“ (Nr. 19). Eine entsprechende Informationspflicht des Kandidaten bzw. der Kandidatin bzw. der auf die Berufung wartenden Fakultät bzw. Universität gibt es hingegen nicht.[19]

Falls nicht sofort nach Aktenlage positiv (Nr. 20a) oder negativ entschieden wird (Nr. 20e), kommuniziert die Kongregation auch bei weiteren Verfahrensschritten nur mit dem Bischof: Hält sie „weiterführende Klärungen“ für erforderlich, bittet sie ihn um die entsprechenden Informationen (Nr. 20b). Hat sie „substantielle Bedenken“, informiert sie ebenfalls nur den Bischof darüber, damit er die Kandidatin bzw. den Kandidaten mündlich oder schriftlich anhört und das Ergebnis nach Rom berichtet (Nr. 20c). Werden dabei missverständliche Aussagen oder unklare Positionen erkannt, kann die Kongregation den Kandidaten bzw. die Kandidatin verpflichten, diese in einem wissenschaftlichen Aufsatz zu korrigieren, wobei dessen Text unter Angabe des geplanten Publikationsortes dem Heiligen Stuhl vorab zur Überprüfung vorgelegt werden muss; auch in diesem Fall erfolgt die Kommunikation ausschließlich über den Diözesanbischof (Nr. 20d). Sollte der Heilige Stuhl das Nihil obstat verweigern, muss der Bischof sich diese Entscheidung zu eigen machen und den Staat entsprechend informieren. Die Mitteilung an den Kandidaten bzw. die Kandidatin muss gemäß can. 51 CIC wieder eine wenigstens summarische Begründung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten (Nr. 22).[20]

6.    Konsequenzen der Verweigerung und einer etwaigen Rücknahme des Nihil obstat

Nach einer Verweigerung des bischöflichen oder auch des römischen Nihil obstat ist die Bewerbung auf eine andere Professur für Katholische Theologie nach den Nihil obstat-Normen zwar „nicht grundsätzlich ausgeschlossen“; damit sie unabhängig vom universitären Prinzip der Bestenauslese aber auch kirchlich Aussicht auf Erfolg hat, muss bis dahin „ein den geltenden Kriterien entsprechender neuer Sachstand im Hinblick auf die Gründe der Ablehnung im vorausgehenden Verfahren“ vorliegen (Nr. 24). Unabhängig davon kann jede Verweigerung eines Nihil obstat die wissenschaftliche Karriere von katholischen Theolog:innen jedoch nachhaltig beschädigen: „Das Risiko, gar nicht mehr zu einem weiteren Verfahren eingeladen bzw. auf einer Berufungsliste pla[t]ziert zu werden, ist […] hoch“, wozu „unterschiedliche, sich u. U. gegenseitig verstärkende Motive bei[tragen] (z. B. die Befürchtung einer langen Vakanz eines Lehrstuhls, die Sorge vor zu viel öffentlicher Aufmerksamkeit, das Bestreben, das Verhältnis zwischen Fakultät und Ortsbischof nicht zu trüben u. a. m.).“[21] Aus amtlicher Sicht können allerdings „die Rechte des Kandidaten […] nicht das Recht und die schwerwiegende Pflicht der Kirche überwiegen oder aufheben, die ,gesunde Lehre‘ an den theologischen Fakultäten zu lehren, noch das Recht der Gläubigen, von diesen eine Lehre zu erhalten, die im Einklang mit dem Lehramt steht.“[22]

Mit demselben Argument kann auch das einmal erteilte Nihil obstat zurückgenommen bzw. entzogen werden, wenn ein:e Lehrende:r der Katholischen Theologie die in Bezug auf Lehre und Lebenswandel kirchlich gestellten Anforderungen nicht mehr erfüllt. Das Nihil obstat wird bei Junior- bzw. befristeten Professuren zwar für die gesamte Dauer des Anstellungs- bzw. Beamtenverhältnisses und bei Festanstellungen bzw. Ernennungen auf Lebenszeit unbefristet erteilt, ist aber jederzeit widerrufbar. Nur universalkirchlich gibt es zudem eine verbindliche Verfahrensordnung zur Lehrüberprüfung.[23] Die Ordnung der Deutschen Bischofskonferenz für Lehrbeanstandungsverfahren[24] wurde nur vereinzelt in diözesanes Recht überführt[25], sieht aber ohnehin vor, dass der zuständige Bischof an den Ausgang eines entsprechenden Verfahrens nicht gebunden ist.[26] Weil jeder Diözesanbischof die Unversehrtheit und Einheit der kirchlichen Lehre mit ihm geeignet erscheinenden Mitteln zu schützen hat (can. 386 § 2 CIC)[27], kann er auch das von ihm oder seinem Vorgänger gegenüber dem Staat erteilte Nihil obstat von Theolog:innen jederzeit widerrufen. Wer als Professor:in in diesem Sinne formal beanstandet wurde, darf seitens der Universität in der Lehre bzw. für Prüfungen in Studiengängen mit Katholischer Theologie nicht mehr eingesetzt werden.[28] Die beamtenrechtliche Stellung eines Professors bzw. einer Professorin an einer staatlichen Universität bleibt davon unberührt.

Autor: Bernhard Sven Anuth, zuletzt aktualisiert am: 01.04.2022.

Fußnoten

[1] Vgl. Papst Franziskus, Apostolische Konstitution „Veritatis Gaudium“ v. 08.12.2017, in: Osservatore Romano 158 (2018) Nr. 208 v. 14.09.2018 (Beilage), 1–13 (dt. in: Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 211, hrsg. v. Sekretariat der DBK, Bonn 2018, 1–69).

[2] Die Konstitution sei ein „Glücksfall für die Theologischen Fakultäten“, so Christian Cebulj, Papst Franziskus und die wissenschaftliche Theologie, 04.02.2018, in: https://www.feinschwarz.net/papst-franziskus-und-die-wissenschaftliche-theologie/ (abgerufen am 03.06.2019). Sie dokumentiere „eine positive Einstellung zur Wissenschaft“, der Papst traue „den Theologinnen und Theologen viel zu“, meinte Anette Schavan, Theologie. Ein Weg zur Erneuerung in Kirche und Gesellschaft, in: Dies. (Hg.), Relevante Theologie. „Veritatis gaudium“ – die kulturelle Revolution von Papst Franziskus, Ostfildern 2019, 206–217, 215. Rainer Bucher, Wider die Trennung von Theologie und Pastoral. „Veritatis gaudium“ und die konziliare Wende im Feld der wissenschaftlichen Theologie, in: ebd., 26–40, 30 war sogar überzeugt, „Veritatis gaudium“ markiere eine „konziliare Wende im Feld der Theologie“. Sie werde nun „als Gesprächspartnerin der Kirchenleitungen ernst genommen“, dachte auch Benedikt Kranemann, Kulturelles Laboratorium. Die Apostolische Konstitution „Veritatis Gaudium“, in: Herder Korrespondenz 72 (3/2018) 25–28, 25.

[3] Vgl. hierzu Heribert Schmitz, „Nihil obstat Sanctae Sedis“. Wurzeln – Rechtsgrundlagen – Ausweitung eines Rechtsinstituts des kirchlichen Hochschulrechts, in: Archiv für katholisches Kirchenrecht 169 (2000) 382–407.

[4] Vgl. Kongregation für das Katholische Bildungswesen, Normen zur Erteilung des Nihil obstat bei der Berufung von Professoren der Katholischen Theologie an den staatlichen Universitäten im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz, in: Sekretariat der DBK (Hg.), Katholische Theologie und Kirchliches Hochschulrecht. Einführung und Dokumentation der kirchlichen Rechtsnormen v. 15.05.2011 (Arbeitshilfen Nr. 100), 22011, 388–399 bzw. in: Dass. (Hg.), Berufung von Professoren und Professorinnen der Katholischen Theologie. Normen – Vorgaben – Informationen, 28.02.2014 (Die deutschen Bischöfe – Kommission für Wissenschaft und Kultur Nr. 38), Bonn 2014, 7–18. Die Normen von 2010 haben gemäß ihrer Schlussbemerkung (Nr. 25) die früheren „Normen zum Einholen des Nihil obstat, von dem Art. 27 § 2 der Apostolischen Konstitution ,Sapientia Christiana‘ handelt“, v. 12.07.1988 für den Bereich der DBK ausdrücklich ersetzt; vgl. schon Heribert Schmitz/Ulrich Rhode, Einführung, in: Sekretariat der DBK (Hg.), Katholische Theologie und Kirchliches Hochschulrecht (Anm. 4), 19–186, 46 Rnn. 49 f.

[5] Vgl. zur Neufassung des universalkirchlichen Hochschulrechts durch „Veritatis gaudium“ ausführlich Bernhard Sven Anuth, Die „wahre Freiheit“ theologischer Forschung und Lehre. Kanonistische Beobachtungen zur Apostolischen Konstitution „Veritatis gaudium“, in: Georg Essen/Magnus Striet (Hg.), Nur begrenzt frei? Katholische Theologie zwischen Wissenschaftsanspruch und Lehramt (Katholizismus im Umbruch 10), Freiburg 2019, 66–108.

[6] Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Instruktion „Donum veritatis“ über die kirchliche Berufung des Theologen v. 24.05.1990, in: Acta Apostolicae Sedis 82 (1990) 1550–1570 (dt. in: Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 98, hrsg. v. Sekretariat der DBK, Bonn 1990), Nrn. 11 f.: „In der Theologie ist diese Freiheit der Forschung innerhalb eines rationalen Wissens anzusetzen, dessen Gegenstand von der Offenbarung gegeben wird, wie sie in der Kirche unter der Autorität des Lehramtes übermittelt, ausgelegt und vom Glauben angenommen wird. Diese Elemente, die den Rang von Grundsätzen haben, beiseite zu lassen, würde bedeuten, daß man aufhört, Theologie zu treiben.“ Auch wenn der Eindruck entstehen könne, dass Äußerungen des Lehramtes „die Freiheit der Theologen beeinträchtigten, so richten sie durch die Treue zum überlieferten Glauben eine tiefer reichende Freiheit auf, die nur von der Einheit in der Wahrheit herkommen kann.“ (ebd., Nr. 35). Vgl. dazu ausführlich z. B. Georg Bier, Das Verhältnis zwischen dem kirchlichen Lehramt und den Theologen in kanonistischer Perspektive, in: Reinhild Ahlers/Beatrix Laukemper-Isermann (Hg.), Kirchenrecht aktuell. Anfragen von heute an eine Disziplin von „gestern“ (Münsterischer Kommentar zum CIC. Beiheft 40), Essen 2004, 1–44, 28.

[7] Vgl. Heribert Schmitz, Mandatum docendi professoris. Kirchliche Beauftragung, in: Ders., Neue Studien zum kirchlichen Hochschulrecht (Forschungen zur Kirchenrechtswissenschaft 35), Würzburg 2005, 384–391.

[8] Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Professio fidei et iusiurandum fidelitas in suscipiendo officio in nomine Ecclesiae exercendo, in: Acta Apostolicae Sedis 81 (1989) 104–106 (dt. in: Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 144, hrsg. v. Sekretariat der DBK, Bonn 1998, 7–10) sowie dies., Nota doctrinalis v. 29.06.1998 zur Schlussformel der Professio fidei, in: Acta Apostolica Sedis 90 (1998) 544–551 (dt. in: Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 144 (Anm. 8), 17–25) und zum Ganzen etwa Norbert Lüdecke, Ein konsequenter Schritt. Kirchenrechtliche Überlegungen zu „Professio fidei“ und Treueid, in: Herder Korrespondenz 54 (2000) 339–344 mit Hinweis auf die Ähnlichkeit dieser Komposition aus Bekenntnis und Schwur zum früheren Antimodernisteneid (vgl. ebd., 343).

[9] Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Instruktion „Donum veritatis“ (Anm. 6), bes. Nrn. 23–41 und dazu neben Norbert Lüdecke, Die Grundnormen des katholischen Lehrrechts in den päpstlichen Gesetzbüchern und neueren Äußerungen in päpstlicher Autorität (Forschungen zur Kirchenrechtswissenschaft 28), Würzburg 1997, 452–497 und Bier, Verhältnis (Anm. 6), 1–44 z. B. auch die kritischen Anmerkungen z. B. von Ursula Neumann/Johannes Neumann, Theologie als Glaubensgehorsam. Anmerkungen zu einem bemerkenswerten Dokument der römischen Kongregation für die Glaubenslehre, in: Materialien und Informationen zur Zeit 19 (1990) Nr. 3–4, 21–28 u. 20 (1991) Nr. 1, 34–38 oder Hermann Pottmeyer, Rezeption und Gehorsam. Aktuelle Aspekte der wiederentdeckten Realität „Rezeption“, in: Wolfgang Beinert (Hg.), Glaube als Zustimmung. Zur Interpretation kirchlicher Rezeptionsvorgänge (Quaestiones disputatae 131), Freiburg i. Br u. a. 1991, 51–91, 60–62, der darin „die Restauration eines Lehramtstypus und einer Ekklesiologie“ erkennt, „die wir durch das 2. Vatikanum zwar nicht überwunden, wohl aber zurückgedrängt meinten.“

[10] Vgl. zum Ganzen bereits den Abschnitt über „Theologisch-ekklesiologische Prinzipien“ bei Zenon Grocholewski, Das kirchliche „Nihil obstat“. Die Berufung des Professors für katholische Theologie, in: Seminarium 41 (2001) 255–274, 259–263.

[11] Vgl. hierzu ausführlich etwa Winfried Schachten, Quis iudicabit? Das konfessionell gebundene Staatsamt eines katholischen Universitätstheologen und die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Staates im Bereich der Grundrechte (Schriften zum Öffentlichen Recht 560), Berlin 1989.

[12] Vgl. z. B. Schlussprotokoll zu Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Preußenkonkordat: „Die der Anstellung (Abs. 1) vorangehende Berufung, d. h. das Angebot des betreffenden Lehrstuhls durch den Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung, wird in vertraulicher Form und mit dem Vorbehalt der Anhörung des Diözesanbischofs geschehen. Gleichzeitig wird der Bischof benachrichtigt und um seine Äußerung ersucht werden, für die ihm eine ausreichende Frist gewährt werden wird. In der Äußerung sind die gegen die Lehre oder den Lebenswandel des Vorgeschlagenen bestehenden Bedenken darzulegen; wie weit der Bischof in dieser Darlegung zu gehen vermag, bleibt seinem pflichtmäßigen Ermessen überlassen. Die Berufung wird erst veröffentlicht werden, nachdem der Bischof dem Minister erklärt hat, dass er Einwendungen gegen die Lehre und den Lebenswandel des Berufenen nicht zu erheben habe. Sollte ein einer katholisch-theologischen Fakultät angehöriger Lehrer in seiner Lehrtätigkeit oder in Schriften der katholischen Lehre zu nahe treten oder einen schweren oder ärgerlichen Verstoß gegen die Erfordernisse des priesterlichen Lebenswandels begehen, so ist der zuständige Bischof berechtigt, dem Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung hiervon Anzeige zu machen. Der Minister wird in diesem Fall, unbeschadet der dem Staatsdienstverhältnis des Betreffenden entspringenden Rechte, Abhilfe leisten, insbesondere für einen dem Lehrbedürfnis entsprechenden Ersatz sorgen.“ Nach Art. 10 Abs. 1 des Badischen Konkordats (1932), in: Acta Apostolicae Sedis 25 (1933) 177–194, 186 f., kann der Diözesanbischof über Lehre und Lebenswandel hinaus auch Bedenken hinsichtlich der Lehrbefähigung geltend machen: „Bevor an der katholisch-theologischen Fakultät der Universität Freiburg i. Br. jemand zur Ausübung des Lehramts berufen, zugelassen oder angestellt wird, muss der Erzbischof […] gehört werden, ob gegen die Lehre oder den Lebenswandel oder die Lehrbefähigung des Vorgeschlagenen unter Angabe des Grundes Einwendungen erhoben werden. Im Falle einer derartigen Beanstandung wird die Berufung, Zulassung oder Anstellung nicht erfolgen.“

[13] Art. 19 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reichs, in: Acta Apostolicae Sedis 25 (1933) 389–413. Dass das Reichskonkordat fortgilt, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil v. 26.03.1957 (Az. 2 BvG 1/55), in: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 6, 309–367, im sog. „Konkordatsprozess“ festgestellt. Vgl. dazu Joseph Listl (Hg.), Die Konkordate und Kirchenverträge in der Bundesrepublik Deutschland. Textausgabe für Wissenschaft und Praxis, Bd. 1, Berlin 1987, 27–31 sowie ausführlich auch Antonius Hamers, Die Rezeption des Reichskonkordates in der Bundesrepublik Deutschland (Münsterischer Kommentar zum CIC. Beiheft 60), Essen 2010.

[14] Vgl. Nr. 1 lit. c) n. 1 des „Akkommodationsdekrets I“ v. 01.01.1983 sowie dazu Heribert Schmitz, Mandat und Nihil obstat des Theologieprofessors, in: Ders., Neue Studien (Anm. 7), 50–73, 53.

[15] Vgl. Kongregation für das Katholische Bildungswesen, Normen (Anm. 4).

[16] Vgl. zum Rechtsschutz von Kandidat:innen im bischöflichen Nihil obstat-Verfahren Winfried Löffler, Missio Canonica und Nihil Obstat: Wege des Rechtsschutzes im Konfliktfall, in: Konrad Breitsching/Wilhelm Rees (Hg.), Tradition – Wegweisung in die Zukunft. Festschrift Johannes Mühlsteiger (Kanonistische Studien und Texte 46), Berlin 2001, 429–462, 440–449 sowie bereits Ilona Riedel-Spangenberger, Kirchlicher Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Erteilung des Nihil obstat, in: Bulletin ET. Zeitschrift für Theologie in Europa 5 (1994) 92–119, 106–111.

[17] Grocholewski, „Nihil obstat“ (Anm. 10), 268. Zum Spannungsverhältnis zwischen Bildungs- und Glaubenskongregation im Nihil obstat-Verfahren vgl. schon Heribert Schmitz, Das kirchliche Nihil obstat-Verfahren im hochschulrechtlichen Bereich. Wege zur Behebung der Mängel, in: Ders., Neue Studien (Anm. 7), 197–205, 203 f.

[18] Marianne Heimbach-Steins, Erfahrungen mit dem Nihil obstat-Verfahren aus der Sicht von Betroffenen, in: Bulletin ET. Zeitschrift für Theologie in Europa 12 (2001) 65–72, 66 berichtet von „erstaunliche[n] Abweichungen in der Verfahrensdauer“ und von der „Tendenz […], dass Verfahren für Priester in der Regel deutlich schneller erledigt werden als solche für Laien, und bei Frauen scheint es besonders lang zu dauern“, wobei die „Gründe für diese unterschiedlichen Zeitverläufe […] nicht transparent“ seien.

[19] Deshalb sahen sich zumindest früher während des Verfahrens „die Kandidatinnen und Kandidaten wie auch die Fakultäten oft langen Phasen ausgesetzt, in denen nichts zu geschehen scheint. Gerade in solchen Phasen entstehen Gerüchte, wachsende Unsicherheit, ein hohes Maß an psychischer Belastung“, so Heimbach-Steins, Erfahrungen (Anm. 18), 66.

[20] Zum Rechtsschutz von Kandidat:innen im römischen Nihil obstat-Verfahren vgl. Löffler, Missio Canonica (Anm. 16), 450–452.

[21] Heimbach-Steins, Erfahrungen (Anm. 18), 72.

[22] Grocholewski, „Nihil obstat“ (Anm. 10), 272.

[23] Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Ordnung für die Lehrüberprüfung v. 29.06.1997, in: Acta Apostolicae Sedis 89 (1997) 830–835; dt.: Archiv für katholisches Kirchenrecht 166 (1997) 142–147, sowie dazu etwa Norbert Lüdecke, Kommunikationskontrolle als Heilsdienst. Sinn, Nutzen und Ausübung der Zensur nach römisch-katholischem Selbstverständnis, in: Rottenburger Jahrbuch für Kirchengeschichte 28 (2009) 67–98, 83–98 und als Überblick Ulrich Rhode, Die Lehrprüfungs- bzw. Lehrbeanstandungsverfahren, in: Ludwig Müller (Hg.), Rechtsschutz in der Kirche (Kirchenrechtliche Bibliothek 15), Wien u. a. 2011, 39–57.

[24] Vgl. Heribert Heinemann, Lehrbeanstandung in der katholischen Kirche. Analyse und Kritik der Verfahrensordnung (Canonistica 6), Trier 1981.

[25] Vgl. Reinhard Wenner, Das Lehrbeanstandungsverfahren bei der Deutschen Bischofskonferenz. Gesetzgeber und Gesetzgebungsverfahren, in: Archiv für katholisches Kirchenrecht 160 (1991) 102–109; Rhode, Lehrbeanstandungsverfahren (Anm. 23), 44 f.

[26] Vgl. Lüdecke, Kommunikationskontrolle (Anm. 23), 84; Rhode, Lehrbeanstandungsverfahren (Anm. 23), 45.

[27] Vgl. hierzu ausführlich Bernhard Sven Anuth, Die Lehraufgabe des Diözesanbischofs, in: Sabine Demel/Klaus Lüdicke (Hg.), Zwischen Vollmacht und Ohnmacht. Die Hirtengewalt des Diözesanbischofs und ihre Grenzen, Freiburg i. Br. 2015, 130–160.

[28] Vgl. ausführlich etwa Eric W. Steinhauer, Die Lehrfreiheit katholischer Theologen an den staatlichen Hochschulen in Deutschland (Theologie und Hochschule 2), Ilmenau 2006, 261–281. Zum (geringen) Rechtsschutz von Theolog:innen bei Entzug des Nihil obstat vgl. Löffler, Missio Canonica (Anm. 16), 452–454.