7.2 Umgang mit sexuellem Missbrauch
Inhaltsverzeichnis
- 1. Universalkirchliche Rahmenbedingungen
- 2. Entstehungsgeschichte und Konzeption der „KsM“
- 3. Aktuelle Rechtslage: Modifizierte DBK-Ordnung und KsM-Statut (2020)
- 4. Zusammensetzung und „Unabhängigkeit“ der KsM
- 5. Verschränkung von KsM-Verfahren und kanonischer Voruntersuchung
- 6. Universalkirchliche Geheimhaltungspflicht
- Fußnoten
ThemenKOMMENTAR
Umgang mit Vorwürfen sexuellen Missbrauchs
in der Diözese Rottenburg-Stuttgart
Bernhard Sven Anuth
Seit 2002 gibt es in der Diözese Rottenburg-Stuttgart die so genannte „Kommission sexueller Missbrauch“ (KsM). Mit ihr geht der Bischof von Rottenburg-Stuttgart seitdem einen gegenüber den übrigen deutschen (Erz-)Diözesen eigenen Weg: Die ersten „Leitlinien“ der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) zum Vorgehen bei sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch Geistliche sahen im September 2002 vor, dass der Diözesanbischof eine einzelne Person zum bzw. zur Missbrauchsbeauftragten ernennt[1]; seit 2010 konnten es auch mehrere sein[2] und die „Leitlinien“ von 2013 sprachen von „mindestens zwei geeignete[n …] Ansprechpersonen“[3]. Im Bistum Rottenburg-Stuttgart hat hingegen von Anfang an eine interdisziplinär besetzte Kommission die Aufgaben des:der diözesanen Missbrauchsbeauftragten übernommen. Erst seit der Ständige Rat der DBK 2019 beschlossen hat, die unverbindlichen „Leitlinien“ durch eine gemeinsame, von den einzelnen Diözesanbischöfen verbindlich in Kraft zu setzende „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ zu ersetzen[4], gibt es auch in Rottenburg-Stuttgart so genannte „Ansprechpersonen“; abweichend von der DBK-Ordnung sind diese allerdings strukturell in die „KsM“ eingebunden.[5]
Zugeordnete Dokumente
- Leitlinien der DBK zum Vorgehen bei sexuellem Missbrauch
- Erklärung von Bischof Dr. Gebhard Fürst zur Umsetzung der „Leitlinien“ der DBK
- Weitere Erklärung von Bischof Dr. Gebhard Fürst zur Umsetzung der „Leitlinien“ der DBK
- Rahmenordnung zur Abstimmung der Zusammenarbeit der Kommission sexueller Missbrauch (KsM) mit Kommissionen oder Beauftragten der rechtlich selbstständigen Einrichtungen
- Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids
- Verfahrensregeln in der Diözese Rottenburg-Stuttgart für materielle Leistungen an Opfer sexuellen Missbrauchs in Anerkennung erlittenen Leids
- Regularien der Diözese Rottenburg-Stuttgart zum Vorgehen bei sexuellem Missbrauch
- Statut der Kommission sexueller Missbrauch
- Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst der Diözese Rottenburg-Stuttgart (Interventionsordnung-DRS)
- Gemeinsame Erklärung über verbindliche Kriterien und Standards für eine unabhängige Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in der katholischen Kirche in Deutschland
Verwandte Themen
- 7.1 Prävention von sexuellem Missbrauch (Kommentar)
- 7.3 Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch
- ➜ Ordnung für die Behandlung und Archivierung von Akten im Sinne des can. 1719 CIC sowie von Akten, die im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne des Motu proprio „Sacramentorum Sanctitatis Tutela“ entstanden sind (Kommentar)
1. Universalkirchliche Rahmenbedingungen
Viel zu lange haben katholische Bischöfe weggeschaut oder sogar aktiv zu vertuschen versucht, wenn Priester in ihren Diözesen Minderjährige sexuell missbrauchten.[6] Das hat Papst Benedikt XVI. in seinem Hirtenbrief an die irischen Katholiken bereits 2010 eingeräumt[7], und auch Papst Franziskus hat 2015 tiefes Bedauern darüber geäußert „dass einige Bischöfe ihrer Verantwortung, die Minderjährigen zu schützen, nicht nachgekommen sind“[8]. Weil sexueller Missbrauch Minderjähriger auch nach kirchlichem Recht ein Straftatbestand war und ist[9], hätten die verantwortlichen Bischöfe nicht nur aus moralischen, sondern auch aus rechtlichen Gründen zumindest seit 1983 jedem Anfangsverdacht aktiv nachgehen müssen. Tatsächlich haben sie das in der Regel nicht getan. Stattdessen ist z. B. aus den USA und Irland belegt, dass Bischöfe sich „den Opfern gegenüber arrogant, gefühllos, taub verhielten, […] leugneten, verharmlosten und selbst vor Gericht logen“[10]. Anstatt zur Aufklärung sexualisierter Gewalt gegen Minderjährige beizutragen, versuchten Bischöfe oft sogar, diese zu be- oder zu verhindern: Aus Rücksicht auf das Ansehen der Kirche sollten Skandale vermieden werden. Dass Kirchenschutz so oft vor Kinderschutz ging, ist aber nicht nur individuellem Bischofsversagen geschuldet, sondern hatte auch systemische Gründe: Bis 2021 war sexuelle Gewalt gegen Minderjährige kirchenrechtlich nur ein Zölibatsverstoß, den das kirchliche Gesetzbuch, der Codex Iuris Canonici (CIC) von 1983 rechtssystematisch zudem als minderschwere Sexualstraftat klassifizierte. Und auch wenn die 2001 und 2010 erfolgten Revisionen des Tatbestands diesen formal zu einer so genannten „schwerwiegenderen Straftat“ (delictum gravius) machten[11], galt bis 2021 weiterhin nur eine unbestimmte Strafdrohung, die es kirchlichen Richtern ermöglichte, sich mit leichten Sanktionen zu begnügen. Weil es in der katholischen Kirche zudem lange keine Pflicht zur Strafverfolgung gab, könnten sich Diözesanbischöfe zumindest bis 2001 durchaus berechtigt gesehen haben, von einem Strafverfahren gegen klerikale Missbrauchstäter abzusehen, wenn sie überzeugt waren, durch brüderliche Ermahnung, Verweis oder auf anderem Wege das entstandene Ärgernis hinreichend beheben, die Gerechtigkeit wiederherstellen und den Täter bessern zu können (vgl. can. 1341 CIC i.d.F. von 1983). Allerdings genügte dafür sicher nicht die verbreitete Praxis, den Täter nur zu ermahnen, zu Exerzitien oder einer Therapie zu verpflichten und ihm dann eine neue Pfarrei zuzuweisen, in der seine Vorgeschichte nicht bekannt war.[12]
Erst 2001 hat Papst Johannes Paul II. auf solch bischöfliches Versagen (und womöglich auch auf den sich abzeichnenden Skandal im US-amerikanischen Erzbistum Boston[13]) reagiert und den Diözesanbischöfen die Zuständigkeit für die so genannten delicta graviora entzogen: Seit Inkrafttreten des Motu proprio Sacramentorum sanctitatis tutela[14] besteht für jeden wenigstens wahrscheinlichen Verdacht sexuellen Missbrauchs eine innerkirchliche Meldepflicht an die Kongregation bzw. heute das Dikasterium für die Glaubenslehre.[15] Seit 2001 entscheidet nach einer Meldung dann die Kongregation bzw. das heutige Dikasterium über das weitere Vorgehen.
2. Entstehungsgeschichte und Konzeption der „KsM“
Als der Papst damit den Diözesanbischöfen die Zuständigkeit u. a. für die Straftat des sexuellen Missbrauchs entzog und besagte Meldepflicht einführte, war Bischof Gebhard Fürst erst rund sieben Monate im Amt. Er reagierte auf die päpstliche Korrektur seiner Amtsgewalt, indem er für die Diözese Rottenburg-Stuttgart eine eigene Verfahrensordnung zur Verdachtsprüfung erarbeiten ließ[16], die 2002 mit den parallel erstellten „Leitlinien“ der DBK im Amtsblatt publiziert wurde.[17]Seitdem steht in Rottenburg-Stuttgart die KsM an der Stelle der einzelnen Beauftragten bzw. Ansprechpersonen und des von den DBK-Leitlinien seit 2010 verbindlich vorgesehenen Beraterstabs.
Nach den diözesanen Regularien/2002 berät die KsM nicht nur begleitend die Behandlung eines Missbrauchsverdachts und prüft mögliche Hilfen für die Opfer sowie den Umgang mit Beschuldigten bzw. Täter:innen, sondern soll ausdrücklich auch vertrauensbildend wirken und in die kirchliche wie gesellschaftliche Öffentlichkeit hinein die Einhaltung der diözesanen Verfahrensordnung garantieren.[18] Deshalb hat eine Person des öffentlichen Lebens den Vorsitz inne und haben alle Kommissionsmitglieder das Recht, jederzeit zurückzutreten, wenn das Vertrauensverhältnis zum Diözesanbischof gestört sein sollte.[19] Seit 2011 ist die KsM auch für die Weiterleitung von Anträgen auf Auszahlung materieller Leistungen an Opfer sexuellen Missbrauchs in Anerkennung erlittenen Leids an die „Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen“ (UKA, vormals: „Zentrale Koordinierungsstelle“) in Bonn zuständig sowie für entsprechende Empfehlungen an den Bischof.[20] Seit 2012 fungiert sie zudem als Beratungs- und in gewisser Hinsicht auch Aufsichtsinstanz für die Missbrauchsbeauftragten bzw. -kommissionen aller rechtlich selbstständigen Einrichtungen in der Diözese.[21]
Konzeptionell unterschied sich das Rottenburger Kommissionsmodell von den DBK-Leitlinien bzw. der 2019 vom Ständigen Rat der DBK beschlossenen Ordnung[22] mit Ansprechpersonen und Beraterstab von Anfang an dadurch, dass die KsM nicht nur den Bischof im Hinblick auf den Umgang mit konkreten Missbrauchsvorwürfen interdisziplinär beraten, sondern zugleich ein effektives und im Rahmen des rechtlich Möglichen transparentes Verfahren gewährleisten sollte, um nach innen wie außen Vertrauen zurückzugewinnen. Diese Doppelfunktion erklärt auch die spezifische Zusammensetzung der KsM: In ihr sind seit 2002 nicht nur unterschiedliche, fachlich einschlägige Expertisen vertreten (u. a. die juristische, kanonistische und medizinisch-psychologische), sondern saßen bis 2023 auch alle im Bischöflichen Ordinariat personalverantwortlichen Hauptabteilungsleiter:innen mit am Tisch, die etwaige Maßnahmen personalrechtlich einschätzen und in Absprache mit dem Bischof auch direkt umsetzen konnten. Daneben waren und sind durch je eine:n Vertreter:in von Diözesan- und Priesterrat auch Laien und Presbyterium der Diözese in der Kommission repräsentiert. Vorsitzende:r war von Anfang an eine „Persönlichkeit des öffentlichen Lebens“[23], um eine gewisse Unabhängigkeit vom Bischof zu signalisieren.
3. Aktuelle Rechtslage: Modifizierte DBK-Ordnung und KsM-Statut (2020)
Zum 15. März 2020 hat Bischof Fürst für die Diözese Rottenburg-Stuttgart eine leicht modifizierte Fassung der 2019 vom Ständigen Rat der DBK beschlossenen Ordnung in Kraft gesetzt, um u. a. der aus seiner Sicht bewährten Praxis einer verpflichtenden Beratung durch die KsM Rechnung zu tragen.[24]Entsprechend ist er 2022 mit der leicht überarbeiteten Fassung der DBK-Ordnung verfahren.[25] Demnach übernimmt die KsM in der Diözese Rottenburg-Stuttgart die Aufgaben des Beraterstabs im Sinne der DBK-Ordnung (Nr. 7) und bleibt weiterhin als Gremium zuständig für die Plausibilitätsprüfung von Missbrauchsvorwürfen (Nr. 20); die DBK-Ordnung weist diese Aufgabe den beauftragten Ansprechpersonen zu und sieht lediglich optional die „Plausibilitätsprüfung […] auch im Rahmen des Beraterstabs“[26] vor.
Zusammen mit der damals neuen Ordnung hat Bischof Fürst zum 15. März 2020 erstmals auch ein „Statut der Kommission sexueller Missbrauch der Diözese Rottenburg-Stuttgart“ in Kraft gesetzt.[27]Dieses führte die Bestimmungen der verschiedenen, seit 2002 zum Umgang mit Vorwürfen sexuellen Missbrauchs in der Diözese Rottenburg-Stuttgart erlassenen Regelungen erstmals zusammen, welche allerdings subsidiär fortgelten, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Vorgaben des Statuts stehen (vgl. dessen Präambel). Damit war die seit 2010 durch zahlreiche, später zum Teil wieder aufgehobene oder korrigierte Erklärungen und Erlasse durchaus unübersichtlich gewordene Rechtslage partikularkirchlich wieder geklärt[28] und die nach innen wie außen erforderliche Transparenz bezüglich der Rolle und Arbeitsweise der KsM hergestellt. Nach Konstituierung des Betroffenenbeirates der Diözese Rottenburg-Stuttgart hat Bischof Fürst im Herbst 2023 eine überarbeitete Fassung des KsM-Statuts in Kraft gesetzt und damit u. a. verfügt, dass fortan zwei vom Betroffenenbeirat gewählte Mitlieder einen Sitz in der KsM haben.[29]
In Kontinuität zu den Regularien/2002 begleitet die KsM auch nach dem aktuellen Statut „beratend das gesamte Verfahren im Umgang mit Vorwürfen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger bzw. Schutzbefohlener durch einen Kleriker, Ordensangehörigen oder haupt-, neben- bzw. ehrenamtlichen kirchlichen Mitarbeiter im direkten Dienst der Diözese Rottenburg-Stuttgart“ (§ 1 Abs. 1). Darüber hinaus bleibt die KsM in der Diözese Rottenburg-Stuttgart weiterhin „Beratungs- und Aufsichtsinstanz“ der Missbrauchsbeauftragten und -kommissionen rechtlich selbstständiger Einrichtungen (§ 1 Abs. 1).[30]
4. Zusammensetzung und „Unabhängigkeit“ der KsM
Auch wenn das KsM-Statut/2020 v. a. dazu dienen sollte, die geltende Rechtslage und die Arbeitsweise der Kommission in einem Dokument zu klären und transparent zu machen, wurde damit zugleich eine wichtige Strukturveränderung umgesetzt. Insofern seit 2010 alle KsM-Mitglieder und die Voruntersuchungsführer ähnlich den Ansprechpersonen im Sinne der DBK-Leitlinien generell beauftragt waren, das Gespräch mit Opfern und Beschuldigten zu suchen[31], entsprach das Rottenburger Kommissionsmodell nämlich schon seit 2013 nicht mehr den DBK-Leitlinien: Diese sahen vor, dass die beauftragten Ansprechpersonen ausdrücklich nicht mehr Mitarbeiter:innen im aktiven Dienst des jeweiligen (Erz-)Bistums sein sollen.[32] Entsprechend gilt nach der aktuellen DBK-Ordnung: Die beauftragten Ansprechpersonen „dürfen nicht in einem weisungsgebundenen Beschäftigungsverhältnis zum Diözesanbischof stehen“ (Nr. 5).
Seit Inkraftsetzung des KsM-Statuts/2020 entsprach das Rottenburger Partikularrecht den DBK-Kriterien zumindest wieder weitestgehend: Mit Ausnahme des vom Priesterrat gewählten Vertreters waren seitdem alle im kirchlichen Dienst stehenden KsM-Mitglieder nicht mehr stimmberechtigt.[33] Mit dem aktuellen Statut ist auch der Priesterratsvertreter nur mehr beratendes Mitglied der KsM und entspricht das Rottenburger Kommissionsmodell damit den Kriterien der DBK-Interventionsordnung wieder vollständig, insofern alle ordentlichen und somit stimmberechtigten Mitglieder (§ 2 Abs. 2a i. V. m. § 6 Abs. 2) „nicht in einem weisungsgebundenen Beschäftigungsverhältnis zum Diözesanbischof stehen“ dürfen (§ 2 Abs. 3 Satz 1).
Als ordentliche Mitglieder gehören der KsM nach ihrem Statut/2023 an:
- eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens als Vorsitzende:r
- die vom Bischof gemäß der Interventionsordnung beauftragten Ansprechpersonen
- eine Person mit fundierter fachlicher Erfahrung und Kompetenz in der Arbeit mit Betroffenen sexuellen Missbrauchs
- ein Mitglied des Betroffenenbeirats der Diözese, das von diesem vorgeschlagen wird
- ein:e Kirchenrechtler:in, der:die nicht im kirchlichen Dienst steht
- ein:e Jurist:in, der:die nicht im kirchlichen Dienst steht
- ein:e Sachverständige:r aus Psychiatrie oder Psychologie
- ein Mitglied des Diözesanrates, das von diesem aus der Gruppe seiner nach § 1 Abs. 1 Ziff. 4 u. 8 der Satzung (KABl. 2019, Nr. 8, S. 263-266) gewählten Mitglieder vorgeschlagen wird
Beratende Mitglieder der Kommission (vgl. § 2 Abs. 2b) sind aktuell:
- der:die Leiter:in der Hauptabteilung Pastorales Personal des Bischöflichen Ordinariats
- der:die mit der Voruntersuchung beauftragten Berichterstatter:in
- der:die Leiter:in der Stabstelle „Prävention, Kinder- und Jugendschutz
- ein Mitglied des Betroffenenbeirats der Diözese, das von diesem vorgeschlagen wird und bei Verhinderung des vom Betroffenenbeirat benannten ordentlichen Mitglieds als dessen Stellvertreter:in fungiert
- ein Mitglied des Priesterrats, das von diesem gewählt wird
- ein:e Vertreter:in der Stabsstelle Mediale Kommunikation
Die jeweils aktuelle personelle Zusammensetzung der KsM ist mit entsprechenden Kontaktdaten auf der Homepage der Diözese veröffentlicht.
Für alle nicht hauptamtlich im Dienst der Diözese stehenden KsM-Mitglieder ist die Tätigkeit in der KsM ein Ehrenamt, für das sie wie die Mitglieder des Betroffenenbeirats und der Aufarbeitungskommission eine Aufwandsentschädigung erhalten; die beauftragten Ansprechpersonen erhalten „ein ihrem Zeitaufwand angemessenes Honorar“ (§ 2 Abs. 3).
Auch wenn die KsM in der Vergangenheit bisweilen so genannt wurde[34], war sie nie und ist sie auch nach dem aktuellen KsM-Statut nicht eine „unabhängige Kommission“: Zum einen stehen die ordentlichen Mitglieder mehrheitlich durch weitere Ehrenämter in einer auch strukturellen Beziehung zur katholischen Kirche und zur Diözese.[35] Zum anderen werden alle Mitglieder, die der KsM nicht von Amts wegen angehören, nur für jeweils fünf Jahre befristet bestellt. Zur Beendigung der Mitgliedschaft muss der Bischof also niemanden entlassen, sondern kann ggf. einfach auf den Ablauf der Amtszeit warten. Das Etikett „unabhängig“ sollte der KsM vor diesem Hintergrund korrekterweise nicht mehr zugeschrieben werden.
Darüber hinaus – und wichtiger – stellten übereinstimmend mit den damaligen DBK-Leitlinien und der heutigen DBK-Ordnung[36] auch die Rottenburger Regularien/2002 von Anfang an klar: Die Rechte und Pflichten des Diözesanbischofs und somit seine alleinige Verantwortung bleiben durch die Arbeit der KsM unberührt.[37]Deren Beschlüsse waren und sind aufgrund universalkirchenrechtlicher Vorgaben also immer nur Empfehlungen an den Bischof, an die er rechtlich in keiner Weise gebunden ist.[38]
5. Verschränkung von KsM-Verfahren und kanonischer Voruntersuchung
Wann immer der Diözesanbischof die wenigstens wahrscheinliche Kenntnis einer Straftat erhält, ist er seit Inkrafttreten des CIC/1983 zur Durchführung einer kanonischen Voruntersuchung verpflichtet, d. h. er muss „selbst oder durch eine andere geeignete Person vorsichtig Erkundigungen über den Tatbestand, die näheren Umstände und die strafrechtliche Zurechenbarkeit einziehen“ (can. 1717 § 1 CIC).[39] Das von den ersten DBK-Leitlinien/2002 im Widerspruch zu dieser Ermittlungspflicht aufgestellte Kriterium einer vorherigen Verdachtserhärtung[40] hat Bischof Fürst von Anfang an nicht übernommen, sondern tatsächlich bei jeder Mitteilung eines Verdachts zeitnah eine Voruntersuchung eingeleitet. Seit 2010 enthalten die DBK-Leitlinien das o. g. Erfordernis nicht mehr, allerdings sollten und sollen auch noch nach der aktuellen DBK-Ordnung die beauftragten Ansprechpersonen ein (Erst-)Gespräch mit dem:der Betroffenen bzw. dem:der jeweiligen gesetzlichen Vertreter:in führen. Unklar war dabei nach den jeweiligen Leitlinien und ist auch nach der aktuellen DBK-Ordnung sowohl die Zusammenarbeit der Ansprechpersonen untereinander wie auch mit den Voruntersuchungsführer:innen. Ob und welche Informationen aus den Erstgesprächen in eine kanonische Voruntersuchung nach can. 1717 CIC eingebracht werden, hing und hängt deshalb bis heute meist von der individuellen Kooperationsbereitschaft der jeweiligen Ansprechperson ab. Die unnötige Belastung durch eine zweite Vernehmung dürfte dem:der Betroffenen damit in den meisten (Erz-)Diözesen oft nicht erspart bleiben.
In der Diözese Rottenburg-Stuttgart war eine Kooperation zwischen der für die Plausibilitätsprüfung zuständigen KsM und den mit der Voruntersuchung beauftragten Berichterstatter:innen zwar lange nicht geregelt, aber doch grundsätzlich ermöglicht und fand faktisch auch statt: Nach den Regularien/2002 konnte die KsM sachverständige Berater:innen hinzuziehen[41]und tat dies auch, indem u. a. der vom Bischof zum Voruntersuchungsführer ernannte Diözesanrichter regelmäßig an den Sitzungen der Kommission teilnahm. Aufgrund dieser Praxis machte die bischöfliche „Erklärung zur Umsetzung der ,Leitlinien‘ der Deutschen Bischofskonferenz in der Diözese Rottenburg-Stuttgart“ 2010 den:die mit der Voruntersuchung beauftragte:n Berichterstatter:in auch zum offiziell beratenden Kommissionsmitglied.[42] 2020 wurde durch die diesbezüglich gegenüber der DBK-Fassung modifizierte Rottenburger „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch“ (Nr. 21)[43] und das damalige KsM-Statut (§ 9 Abs. 4) klar geregelt, dass eine der Ansprechpersonen das Gespräch mit dem:der Betroffenen bzw. der mitteilenden Person in der Regel zusammen mit dem:der Voruntersuchungsführer:in führt. Seitdem ist das KsM-Verfahren mit der davon formal unabhängigen kanonischen Voruntersuchung ausdrücklich verschränkt und müssen Betroffene im Regelfall nur einmal aussagen. Dass in der für die Diözese Rottenburg-Stuttgart als {„Interventionsordnung“} adaptierten Fassung der überarbeiteten DBK-Ordnung/2022 in Nr. 21 der Zusatz „in der Regel der/die mit der Voruntersuchung beauftragte Berichterstatter/in“ fehlt, ist wohl ein redaktionelles Versehen.[44]Durch den diesbezüglich unveränderten § 9 Abs. 4 im KsM-Statut/2023 hat Bischof Fürst ausdrücklich bekräftigt, dass unter Geltung der aktuellen Interventionsordnung die kanonische Voruntersuchung und das KsM-Verfahren in Rottenburg-Stuttgart auch weiterhin verschränkt sein sollen und Betroffenen so eine doppelte Anhörung nach Möglichkeit erspart bleibt.
Diese Entlastung der Betroffenen war bisher nur relevant bei Vorwürfen gegen Kleriker, weil nach universalkirchlichem Recht sexuelle Gewalt gegen Minderjährige sowie schutz- und hilfebedürftige Erwachsene in der katholischen Kirche bis 2021 nur als Zölibatsverstoß strafbar und insofern eine reine Klerikerstraftat war.[45]Nach der von Papst Franziskus verfügten und zum 8. Dezember 2021 in Kraft getretenen Revision des kirchlichen Strafrechts[46] ist sexueller Missbrauch in der katholischen Kirche allerdings generell strafbar (can. 1398 CIC) und muss deshalb künftig bei jedem neuen Vorwurf eine kanonische Voruntersuchung durchgeführt werden.
Der genaue Ablauf des Verfahrens in der Diözese Rottenburg-Stuttgart nach Mitteilung eines Missbrauchsvorwurfs an eine der Ansprechpersonen oder ein anderes KsM-Mitglied wird in § 9 des KsM-Statuts übersichtlich geregelt und ist dort nachlesbar.
6. Universalkirchliche Geheimhaltungspflicht
Das Modell der Verschränkung von KsM und kanonischer Voruntersuchung bringt es mit sich, dass den Kommissionsmitgliedern Aktenstücke zugänglich gemacht werden, die der Geheimarchivierungspflicht unterliegen (can. 1719 CIC).[47] Den Umgang mit solchen Dokumenten hat Bischof Fürst 2005 durch eine eigene Ordnung geregelt.[48] Dementsprechend sieht auch das KsM-Statut vor, dass Originaldokumente unverzüglich ins Geheimarchiv überführt werden müssen und die KsM nur mit Kopien arbeitet (§ 8 Abs. 2). Wer als KsM-Mitglied solche Kopien erhält oder anfertigt, muss diese spätestens nach Abschluss des Vorgangs zur Vernichtung an die Geschäftsstelle übergeben bzw. digitale Kopien löschen (§ 8 Abs. 3).
Diese Regeln dienen der Einhaltung universalkirchlichen Rechts. Wo die KsM aber ggf. Jahre nach einem ersten Tatvorwurf mit einer erneuten Beschuldigung desselben Klerikers konfrontiert wird, steht Wissen aus der damaligen Voruntersuchung so nur zur Verfügung, wenn sich einzelne Kommissionsmitglieder – personelle Kontinuität vorausgesetzt – daran erinnern. Sich anhand der geheim archivierten Akten über die frühere Beschuldigung und ihre Bewertung zu vergewissern, wäre rechtskonform nur möglich, indem der Diözesanbischof die Akten einsieht und der KsM berichtet. Im Umgang mit Mehrfach- oder Wiederholungstätern bedeutet das eine nicht geringe Erschwernis, zumal später mitgeteilte Vorwürfe gegen frühere Beschuldigte ja Anlass geben können, einen damals als unplausibel bewerteten Verdacht neu zu überprüfen. In dieser aufgrund universalkirchenrechtlicher Vorgaben unbefriedigenden Situation erhöht das Rottenburger Kooperations-Modell zwischen KsM und Voruntersuchungsführer:innen wenigstens die Wahrscheinlichkeit, dass sich jemand an etwaige frühere Vorwürfe erinnert und dieses Wissen in die Beratung eines aktuellen Falles einbringt.
Kirchenrechtlich möglich und im Sinne der Betroffenen wohl auch zu wünschen wäre allerdings, dass entweder alle Diözesanbischöfe oder die Deutsche Bischofskonferenz den Papst um eine dauerhafte Dispens von der kirchenrechtlichen Geheimarchivierungspflicht bitten sowie über den entsprechenden Bescheid öffentlich informieren: Entweder wäre es den Bischöfen dann nämlich fortan möglich, jederzeit rechtssicher und transparent mit staatlichen Ermittlungsbehörden zu kooperieren und Missbrauchstaten auch dort kirchenrechtskonform anzuzeigen, wo eine staatliche Anzeigepflicht nicht besteht.[49] Oder es ließe sich zumindest besser einschätzen, wie weit der Apostolische Stuhl tatsächlich von seiner früheren Linie[50] abgerückt ist, den Ruf der Kirche notfalls auch auf Kosten von Kindern und Jugendlichen zu schützen.[51]
Autor: Bernhard Sven Anuth, zuletzt aktualisiert am: 24.02.2024
Fußnoten
[1] Vgl. DBK, Zum Vorgehen bei sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch Geistliche im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz. Leitlinien mit Erläuterungen v. 26.09.2002, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 47 (2002) 181–184, Nr. 1.
[2] Vgl. DBK, Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz v. 23.08.2010, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 54 (2010) 290–293, Nr. 4.
[3] DBK, Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz v. 26.08.2013, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 57 (2013) 416–422, Nr. 4; auch in: Sekretariat der DBK (Hg.), Aufklärung und Vorbeugung – Dokumente zum Umgang mit sexuellem Missbrauch im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz v. 31.03.2014 (Arbeitshilfen 246), Bonn 52019, 16–33.
[4] Vgl. DBK, Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst v. 18.11.2019.
[5] Vgl. Gebhard Fürst, Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst der Diözese Rottenburg-Stuttgart, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 64 (2020) 111–118, Nrn. 4, 7f. u. 20 sowie aktuell Gebhard Fürst, Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst der Diözese Rottenburg-Stuttgart (Interventionsordnung), in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 66 (2022) 242–248, Nrn. 4, 7f. u. 20.
[6] Vgl. hierzu etwa den Überblick bei Norbert Lüdecke, Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen durch Priester aus kirchenrechtlicher Sicht, in: Münchener Theologische Zeitschrift 62 (2011) 33–60, 34–37, der ebd., 47 mit Belegen in Anm. 83 aufzeigt, dass sowohl das Phänomen sexueller Vergehen von Priestern an Minderjährigen wie auch die nachlässige Anwendung der schon früh vorhandenen kirchenrechtlichen Instrumente in der katholischen Kirche eine lange Geschichte haben. Für Deutschland vgl. das Eingeständnis des früheren Münsteraner Generalvikars und Weihbischofs Werner Thissen, in: Christof Haverkamp, Thissen: Ich habe Fehler gemacht, in: Kirche+Leben. Wochenzeitung im Bistum Münster 74 (2019) Nr. 45 v. 10.11.2019, 12 sowie Erzbistum Köln, Pressemeldung v. 12.11.2019: Priester des Erzbistums Köln war trotz Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs weiter im Einsatz (pek191112), in: https://www.erzbistum-koeln.de/news/Priester-des-Erzbistums-Koeln-war-trotz-Verurteilungen-wegen-sexuellen-Missbrauchs-weiter-im-Einsatz/ (zuletzt abgerufen am 22.12.2021).
[7] Vgl. Papst Benedikt XVI., Hirtenbrief v. 19.03.2010 an die Katholiken in Irland, in: Acta Apostolicae Sedis 102 (2010) 209–220, 211, Nr. 4; dt.: https://w2.vatican.va/content/benedict-xvi/de/letters/2010/documents/hf_ben-xvi_let_20100319_church-ireland.html (15.11.2019).
[8] Papst Franziskus, Ansprache v. 27.09.2015, in: Osservatore Romano 155 (2015) Nr. 221 v. 29.09.2015, 9; dt.: https://w2.vatican.va/content/francesco/de/speeches/2015/september/documents/papa-francesco_20150927_usa-vittime-abusi.html (15.11.2019).
[9] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden mit Belegen Bernhard Sven Anuth, Kirchenschutz vor Kinderschutz? Eine kirchenstraf- und verfahrensrechtliche Problemanzeige zum Umgang mit sexuellem Missbrauch durch Kleriker, in: Konrad Hilpert/Stephan Leimgruber/Jochen Sautermeister/Gunda Werner (Hg.), Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen im Raum von Kirche. Analysen – Bilanzierungen – Perspektiven (Quaestiones disputatae 309), Freiburg i. Br. 2020, 129–146.
[10] Lüdecke, Missbrauch (Anm. 6), 37 mit Verweis u. a. auf Leon J. Podles, Sacrilege. Sexual Abuse in the Catholic Church, Baltimore/Md. 2008, 59–62 u. 222 u. 400–404; ElinorBurkett/Frank Bruni, Das Buch der Schande. Kinder, sexueller Mißbrauch und die katholische Kirche, Wien/München 1995, 62f. u. 198–202 sowie den Erfahrungsbericht von Marie L. Collins, Das Schweigen brechen: Die Opfer, in: Concilium (dt.) 40 (2004) 250–258.
[11] Papst Johannes Paul II., MP „Sacramentorum sanctitatis tutela“ v. 30.04.2001, in: Acta Apostolicae Sedis 93 (2001) 737–739 entzog den Diözesanbischöfen die Zuständigkeit u. a. für die Verfolgung sexuellen Missbrauchsund verpflichtete sie, künftig jeden wenigstens wahrscheinlichen Verdacht der Kongregation für die Glaubenslehre zu melden. Zugleich hob er die Altersgrenze bei sexuellem Missbrauch von 16 auf 18 Jahre an (Art. 4 Normae/2001) und verfügte, dass sexueller Missbrauch nicht mehr 5 Jahre nach der Tat verjährte (can. 1362 CIC), sondern erst 10 Jahre nach Vollendung des 18. Lebensjahrs des Opfers (Art. 5 Normae/2001). Mit den überarbeiteten Normen von 2010 (vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Normae de gravioribus delictis, in: Acta Apostolicae Sedis 102 [2010] 419–430; dt. in: Sekretariat der DBK [Hg.], Aufklärung und Vorbeugung [Anm. 3], 119–139) ist neben sexualisierter Gewalt gegen Minderjährige unter 18 Jahren auch die gegen Erwachsene mit habituell eingeschränktem Vernunftgebrauch strafbar geworden (Art. 6 § 1 Nr. 1 Normae/2010) sowie der „Erwerb, die Aufbewahrung und die Verbreitung pornographischer Bilder von Minderjährigen unter vierzehn Jahrenin jedweder Form und mit jedwedem Mittel durch einen Kleriker in übler Absicht“ (Nr. 2). Die Verjährungsfrist beträgt seitdem 20 Jahre nach Vollendung des 18. Lebensjahrs des:der Betroffenen. Zudem kann die Kongregation von der Verjährung dispensieren und so eine strafrechtliche Verfolgung von Fällen ermöglichen, die nach rechtsstaatlichen Prinzipien nicht mehr zu verfolgen wären (Art. 7 Normae/2010). Vgl. für die Rechtslage bis 2021 und ihre Entwicklung den Überblick bei Wilhelm Rees, Was ist und was sein soll. Zur Ahndung sexuellen Missbrauchs minderjähriger Personen im Recht der römisch-katholischen Kirche, in: Theologische Quartalsschrift 199 (2019) 183–207, 186–192 u. 194–197. Seit dem 8. Dezember 2021 gelten die „Normen über die schwerwiegenderen Delikte“ in einer aktualisierten Fassung, vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Normae de gravioribus delictis Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis v. 06.12.2021, in: Osservatore Romano 161 (2021) Nr. 279 v. 07.12.2021, 6.
[12] Vgl. exemplarisch für eine solche Praxis etwa den bei Podles, Sacrilege (Anm. 10), 219–222 beschriebenen und von Amy J. Berg in ihrem preisgekrönten und oscarnominierten Dokumentarfilm „Deliver Us from Evil“ (2006, dt. „Erlöse uns von dem Bösen“) nachgezeichneten Umgang mit dem Diözesanpriester Oliver OʼGrady in der kalifornischen Diözese Stockton. Auch für das Bistum Münster ist inzwischen belegt, dass Täter in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt, sondern nur einem Therapeuten zugewiesen wurden: „Irgendwann gab der Therapeut die Nachricht […]: ,Der Betreffende ist stabilisiert.‘ Dann wurde überlegt: Wo kann er wieder eingesetzt werden? Da war eine erste Stufe, dass er in einem Bereich eingesetzt wurde, wo er nichts mit Kindern und Jugendlichen zu tun hatte, etwa in einem Schwesternhaus. In der Regel wurde der Dechant informiert oder eine andere Vertrauensperson, damit auch sie einen Blick auf ihn hatte in dem neuen Bereich. […] Irgendwann wurde nach meist längerer Zeit der Therapeut gefragt, ob es jetzt wohl wieder möglich wäre, den Priester in der normalen Pfarrseelsorge einzusetzen“, so der damals personalverantwortliche Werner Thissen, in:Haverkamp, Thissen (Anm. 6), 12.
[13] Der Diözesanpriester John Geoghan hatte im Erzbistum Boston in gut 30 Jahren mutmaßlich 130 Minderjährige missbraucht. Der seit 1984 verantwortliche Erzbischof Bernard Kardinal Law reichte 2002 seinen Rücktritt ein, nachdem ihm auch aus dem eigenen Klerus schwerwiegende Versäumnisse seiner bischöflichen Aufsicht vorgeworfen werden waren. Vgl. zum Ganzen neben der mit dem Pulitzer-Preis ausgezeichneten Berichterstattung des Boston Globe (The Investigative Staff of „The Boston Globe“, Betrayal. The Crisis in the Catholic Church, Boston u. a. 2002) auch Podles, Sacrilege (Anm. 10), 144–155 sowie etwa schon Lüdecke, Missbrauch (Anm. 6), 36.
[14] Vgl. Anm. 11.
[15] Seit der jüngsten Kurienreform heißt die frühere „Kongregation für Glaubenslehre“ nun „Dikasterium für die Glaubenslehre“, vgl. Papst Franziskus, Apostolische Konstitution „Praedicate Evangelium“ v. 19.03.2022, in: OR 162 (2022) Nr. 74 v. 31.03.2022 (Anlage), Art. 69; dt.: https://www.vatican.va/content/francesco/de/apost_constitutions/documents/20220319-costituzione-ap-praedicate-evangelium.html.
[16] Vgl. hierzu ausführlich Bernhard Sven Anuth, Die Rottenburger „Kommission sexueller Missbrauch“. Eine diözesane Umsetzung der Deutschen Bischofskonferenz, in: De Processibus Matrimonialibus 23 (2016) 9–49, 10–22.
[17] Vgl. Gebhard Fürst, Regularien zum Vorgehen bei sexuellem Missbrauch Minderjähriger in der Diözese Rottenburg-Stuttgart v. 01.10.2002, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 47 (2002) 185–188.
[18] Vgl. ebd., Nrn. 2.1, 2.4 u. 2.5.
[19] Vgl. ebd., Nr. 2.5.
[20] Vgl. Gebhard Fürst, Verfahrensregeln v. 30.05.2011, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 55 (2011) 307f.
[21] Vgl. ders., Rahmenordnung v. 15.03.2012, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 56 (2012), 148.
[22] Vgl. DBK, Ordnung/2019 (Anm. 4).
[23] Fürst, Regularien (Anm. 15), Nr. 2.3. Von 2002 bis 2011 war der ehemalige SPD-Bundestagsabgeordnete Robert Antretter KsM-Vorsitzender; ihm folgte von 2011 bis 2013 Markus Grübel, ebenfalls Mitglied des Bundestages (CDU), und seit 2014 ist Dr. Monika Stolz, ehemalige Landessozialministerin und bis Ende April 2016 CDU-Landtagsabgeordnete in Baden-Württemberg, Vorsitzende der KsM.
[24] Vgl. Fürst, Ordnung/2020 (Anm. 5), 111 Anm. 2.
[25] Im Amtsblatt vom 15.06.2022 wurde zwar zunächst nur die originale Fassung der überarbeiteten DBK-Ordnung veröffentlicht, in der aktualisierte Verweise auf das zum 08.12.2021 revidierte universalkirchliche Strafrecht sowie einige weitere kleine Änderungen enthalten sind. Die fehlende Adaption an das Rottenburger KsM-Modell war aber nur ein redaktionelles Versehen, das durch die Promulgation einer auf die Diözese Rottenburg-Stuttgart adaptierten Fassung am 15.08.2022 korrigiert wurde. Vgl. Fürst, Ordnung/2022 (Anm. 5), 242 mit Anm. 2.
[26] Vgl. DBK, Ordnung/2019 (Anm. 4), Nr. 20.
[27] Vgl. Gebhard Fürst, Statut der Kommission sexueller Missbrauch der Diözese Rottenburg-Stuttgart v. 14.02.2020, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 64 (2020) 118-120.
[28] Vgl. die diesbezügliche Kritik bei Anuth, Die Rottenburger „Kommission sexueller Missbrauch“ (Anm. 16), 43f.
[29] Gebhard Fürst, Statut der Kommission sexueller Missbrauch der Diözese Rottenburg-Stuttgart v. 17.10.2023, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 67 (2023) Nr. 12 v. 15.11.2023, 444–447.
[30] Vgl. bereits Fürst, Rahmenordnung v. 15.03.2012 (Anm. 21), 148.
[31] Vgl. Gebhard Fürst, Erklärung zur Umsetzung der „Leitlinien“ der Deutschen Bischofskonferenz in der Diözese Rottenburg-Stuttgart, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 54 (2010) 295f., Nr. 4.
[32] Vgl. DBK, Leitlinien/2013 (Anm. 3), 417, Nr. 5.
[33] Vgl. zur ursprünglichen Zusammensetzung der KsM und ihrer Entwicklung sowie dem zwischenzeitigen Zurückbleiben hinter den Anforderungen der DBK-Leitlinien ausführlich Anuth, Die Rottenburger „Kommission sexueller Missbrauch“ (Anm. 16), 26–30 u. 44–46.
[34] Vgl. mit Belegen Anuth, Die Rottenburger „Kommission sexueller Missbrauch“ (Anm. 16), 21f.
[35] Vgl. hierzu bereits ebd., 45f. Der damals noch als Juniorprofessor und somit aufgrund eines nur befristeten bischöflichen Nihil obstats tätige Kirchenrechtler der Universität Tübingen wurde zwar zwischenzeitig zum Universitätsprofessor ernannt, ist aber seit 2015 auch als nebenamtlicher Diözesanrichter am Bischöflichen Offizialat Rottenburg tätig, wurde 2016 und 2021 vom Bischof in den Diözesanrat berufen an und gehört seit 2018 dem Aufsichtsrat der Rottenburger Hochschule für Kirchenmusik an.
[36] Schon nach den DBK-Leitlinien/2002 (Anm. 1), Nr. 4; DBK-Leitlinien/2010 (Anm. 5), Nr. 8; DBK-Leitlinien/2013 (Anm. 4), Nr. 9, blieb die Verantwortung des Diözesanbischofs durch die Einsetzung von Missbrauchsbeauftragten und Beraterstab unberührt. Vgl. aktuell DBK, Ordnung (Anm. 4), Nr. 9.
[37] Vgl. Fürst, Regularien (Anm. 15), Nr. 2.3. Damit entsprachen DBK-Leitlinien wie auch Rottenburger Regularien/2002 von Anfang an der Bedingung, dass „Beratungsorgane und -kommissionen zur Überprüfung und Bewertung einzelner Fälle […] nicht das Urteil und die ,potestas regiminis‘ der einzelnen Bischöfe ersetzen“ dürften, so die Kongregation für die Glaubenslehre, Rundschreiben v. 03.11.2011, in: Acta Apostolicae Sedis 103 (2011) 406–412, 411, Nr. III.f); dt. in: Osservatore Romano dt. 41 (2011) Nr. 20 v. 20.05.2011, 14f.
[38] Alle Beschlüsse der KsM sind auch nach ihrem aktuellen Statut (Anm. 29) lediglich qualifizierte Empfehlungen an den Bischof (§ 1 Abs. 4; § 6 Abs. 1). Dementsprechend erhält der Diözesanbischof das von den KsM-Mitgliedern mehrheitlich genehmigte und von dem/der Vorsitzenden unterzeichnete Protokoll jeder Sitzung umgehend zur Kenntnisnahme (§ 7 Abs. 2), wobei zeitnah umzusetzende Empfehlungen der KsM dem Diözesanbischof auch vorab mitgeteilt werden können (Abs. 3)
[39] Zu Recht betonen Rüdiger Althaus/ Klaus Lüdicke, Der kirchliche Strafprozess nach dem Codex Iuris Canonici und Nebengesetzen. Normen und Kommentar (Loseblattwerk) (Münsterischer Kommentar zum CIC, Beiheft 61), Essen 2011, Vorverfahren – 3, Rn. 2, dass der Ordinarius keineswegs „jedem Gerücht […] nachgehen [muss]. Um nutzlose Voruntersuchungen zu vermeiden, verlangt der Gesetzgeber, dass die erhaltene Nachricht wenigstens wahrscheinlich den Tatsachen entspricht. Sprechen jedoch die vorliegenden Informationen, Indizien oder konkreten Verdachtsmomente für das Vorliegen einer Straftat, muss der Ordinarius tätig werden, um diese durch die Voruntersuchung zu verifizieren. Dabei wird nicht verlangt, dass bereits für ein Strafverfahren verwertbare Beweise vorliegen, ein Schuldeingeständnis oder dezidierte Zeugenaussagen oder gar eine moralische Gewissheit. Vielmehr soll ein bestehender Anfangsverdacht erhärtet oder aber entkräftet werden.“ Vgl. etwa Klaus Lüdicke, in: Münsterischer Kommentar zum CIC 1717, Rn. 2 (Stand: Nov. 2001) bzw. Hallermann, Heribert, Zwischen Anzeige und Strafprozess. Die „vorprozessuale“ Phase nach den Leitlinien der DBK, in: Ders. u. a. (Hg.), Der Strafanspruch der Kirche in Fällen von sexuellem Missbrauch (Würzburger Theologie 9), Würzburg 2012, 137–184, 141f. sowie ausführlich zur kanonischen Voruntersuchung etwa Johann J. Reißmeier, Sexueller Missbrauch im kirchlichen Strafrecht. Verfahren – Zuständigkeiten – Strafen. Eine Handreichung, Innsbruck 2012, 43–54.
[40] Vgl. DBK, Leitlinien/2002 (Anm. 1), Nr. 5.
[41] Vgl. Fürst, Regularien (Anm. 15), 187, Nr. 2.4.
[42] Vgl. Fürst, Erklärung/2010 (Anm. 31), 296 Nr. 5.2.
[43] Während die DBK-Ordnung/2020 (Anm. 4) lediglich vorsah, dass die beauftragte Ansprechperson zum Erstgespräch mit dem:der Betroffenen „eine weitere Person hinzuzuziehen“ hat (Nr. 21), galt nach der für Rottenburg-Stuttgart modifizierten Fassung: „Zu diesem ersten und ggf. auch den weiteren Gesprächen ist seitens der beauftragten Ansprechperson eine weitere Person hinzuzuziehen, in der Regel der/die mit der Voruntersuchung beauftragte Berichterstatter/in“ (Fürst, Ordnung/2020 [Anm. 5], Nr. 21). Zur aktuellen Rechtslage vgl. im Folgenden.
[44] Vgl. Fürst, Ordnung/2022 (Anm. 5), Nr. 21 sowie zu redaktionellen Versehen bei der Adaption der überarbeiteten DBK-Ordnung/2022 bereits Anm. 25.
[45] Vgl. c. 1395 § 2 CIC1983; Art. 6 § 1 Normae/2010 sowie zur Kritik daran etwa Anuth, Kirchenschutz (Anm. 9), 142f.
[46] Vgl. Papst Franziskus, Apostolische Konstitution „Pascite Gregem Dei“ v. 23.05.2021, in: Osservatore Romano 161 (2021) Nr. 122 v. 01.06.2021, 2f. sowie dazu Markus Graulich/ Heribert Hallermann, Das neue kirchliche Strafrecht. Einführung und Kommentar (Kirchen- und Staatskirchenrecht 35), Münster 2021.
[47] Vgl. zur universalkirchlichen Geheimarchivierungs- und Geheimhaltungspflicht z. B. Anuth, Kirchenschutz (Anm. 9), 138–141.
[48] Vgl. Gebhard Fürst, Ordnung für die Behandlung und Archivierung von Akten im Sinne des can. 1719 CIC sowie von Akten, die im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne des Motuproprio „Sacramentorum Sanctitatis Tutela“ entstanden sind v. 24.06.2005, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 112 (2005) 198f.
[49] Nach der 2019 promulgierten Instruktion „Sulla riservatezza delle cause“, Nr. 4 gilt die Geheimhaltungspflicht nur dort nicht mehr, wo entsprechende staatliche (Melde-)Pflichten bestehen oder vollstreckbare Forderungen der weltlichen Justiz vorliegen; vgl. Pietro Parolin, Rescriptum ex audientia Ss.mi v. 06.12.2019 zur Promulgation der Instruktion sowie diese selbst, in: Osservatore Romano 159 (2019) Nr. 288 v. 18.12.2019, 5. Schon nach dem Rundschreiben der Kongregation für die Glaubenslehre (Anm. 37), Nr. I. e) waren „die staatlichen Rechtsvorschriften bezüglich einer Anzeigepflicht für solche Verbrechen immer zu beachten, freilich ohne das ,Forum internum‘ des Bußsakraments zu verletzten.“ Der Promotor Iustitiae der Kongregation hatte 2011 allerdings noch in einem Interview zu erkennen gegeben, dass es sich hierbei nur um ein Zugeständnis handelte: „In some countries with an Anglo-Saxon legal culture, but also in France, the bishops – if they become aware of crimes committed by their priests outside the sacramental seal of Confession – are obliged to report them to the judicial authorities. We’re dealing with an onerous duty because these bishops are forced to make a gesture comparable to that of a parent who denounces his or her own son. Nonetheless our instruction in these cases is to respect the law“, so Charles J. Scicluna, in: Gianni Cardinale, Too little, too late?, in: The Tablet 171 (2010) Nr. 12 v. 20.03.2010, 12–14, 14.
[50] Sowohl die irischen als auch die US-amerikanischen Bischöfe hatten sich 1996 bzw. 2002 gewünscht, Missbrauchsvorwürfe den staatlichen Ermittlungsbehörden melden zu dürfen, dafür aber nicht die Erlaubnis des Apostolischen Stuhls erhalten, vgl. Kieran Tapsell, Potipharʼs wife. The Vaticanʼs secret and child sexual abuse, Adelaide 2014, 247.
[51] Vgl. den entsprechenden Befund des irischen „Murphy-Reports“ (Commission of Investigation, Report into the Catholic Archdiocese of Dublin, July 2009, in: http://www.justice.ie/en/JELR/Pages/PB09000504 [abgerufen am 28.01.2022]), 8 Nr. 1.28 mit Verweis auf den Untersuchungsbericht für die US-amerikanische Erzdiözese Boston: „In the case of that diocese, as in the case of Dublin, secrecy, protected the institution at the expense of children.‘“ Vgl. auch Tapsell, Potipharʼs wife (Anm. 50), 161–168.