0.2 Das „Rottenburger Modell“ (kirchenrechtliche Grundzüge)

1.    Einleitung

Woher genau der Begriff „Rottenburger Modell“ stammt, ist unklar. Vermutet wird, er gehe zurück auf einen Artikel des damaligen Münchener Kirchenrechtlers Klaus Mörsdorf aus dem Jahr 1969 über die Einsetzung von Laienräten in den Diözesen der Bundesrepublik Deutschland.[1] Darin spricht Mörsdorf wiederholt von der „Rottenburger Ordnung“ bzw. „Rottenburger Lösung“[2], die er ausdrücklich lobt: Nur in der Diözese Rottenburg hätten der damalige Pfarrgemeinderat und der Diözesanrat „eine Ordnung erhalten, die dem der Kirche eigenen Strukturprinzip der Einheit von Haupt und Leib folgt und doch ein Mitsprache- und Mitbestimmungsrecht der Laien gewährleistet, das dem der Räte in den anderen Diözesen nicht nachsteht, sondern überlegen ist“[3]. Ob und gegebenenfalls durch wen die Bezeichnung „Rottenburger Modell“ tatsächlich vor dem Hintergrund dieser Mörsdorfʼschen Würdigung geprägt wurde, lässt sich nicht belegen. Gleichwohl ist der Begriff inner- wie außerhalb der Diözese seit Langem eingespielt.[4]

Dass man in Rottenburg-Stuttgart auf den so bezeichneten eigenständigen Weg durchaus stolz ist, hat Bischof Gebhard Fürst z. B. 2016 in seiner Ansprache zur Einführung der neu gewählten Diözesanrät:innen betont.[5] Und auch der Münsteraner Kirchenrechtler Thomas Schüller hat den „im guten Sinn manchmal eigenwilligen Schwaben“ 2017 in der Herder-Korrespondenz bescheinigt, ihr im Vergleich mit den übrigen deutschen Diözesen eigenständiger und einzigartiger Weg der kirchenrechtlichen Rezeption des II. Vatikanischen Konzils habe „bis heute […] an Aktualität nichts eingebüßt“[6].

Strukturell zeichnet sich das Rottenburger Modell wesentlich dadurch aus, dass auf Diözesan- und Dekanatsebene sowie in den Kirchengemeinden (Pfarreien) anstelle der vom universalen Kirchenrecht vorgesehenen Pastoralräte, der in Deutschland im Gefolge der Würzburger Synode üblichen Laienräte[7] sowie der verschiedenen Vermögensverwaltungsgremien[8] idealiter jeweils nur ein einziger Rat existiert, der nach dem „All in One“-Prinzip die unterschiedlichen Funktionen besagter Gremien bündelt.[9]

2.    Diözesanrat

Dem „Rottenburger Modell“ entsprechend fungiert in der Diözese Rottenburg-Stuttgart der Diözesanrat (➜ Kommentar „Satzung des Diözesanrats“). zugleich als Diözesanpastoralrat gemäß can. 511–514 des kirchlichen Gesetzbuches (CIC), als Katholikenrat im Sinne des Konzilsdekrets „Apostolicam actuositatem“ (AA 26) und der Würzburger Synode[10] sowie als Diözesansteuervertretung gemäß § 9 des baden-württembergischen Kirchensteuergesetzes (KiStG) vom 18. Dezember 1969[11]. Als diözesane Kirchensteuervertretung übernimmt der Diözesanrat zudem Aufgaben des kodikarisch vorgeschriebenen (can. 492f. CIC) und in der Diözese Rottenburg-Stuttgart unter der Bezeichnung „Diözesanverwaltungsrat“ parallel existierenden Diözesanvermögensverwal­tungsrates.[12] Darüber hinaus ist in Rottenburg-Stuttgart der Diözesanrat mit dem nach Universalkirchenrecht verpflichtend eigenständigen Priesterrat[13] (➜ Kommentar „Satzung des Diözesanpriesterrats“) strukturell eng verbunden; manche sprechen sogar von einer „Verklammerung“[14] des Priesterrats mit dem Diözesanrat als kodikarischer Diözesanpastoralrat und Laienrat im Sinne von AA 26, weil bis zu 23 stimmberechtigte sowie alle beratenden Mitglieder des Priesterrates qua Satzung auch dem Diözesanrat angehören und der Sprecher des Priesterrats geborenes Mitglied im Präsidium des Diözesanrats ist.[15]

Wie Bischof Leiprecht schon 1974 in seinem Bericht an die römische Kleruskongregation erklärt hat, zielte das Rottenburger (Räte-)Modell von Anfang an darauf ab, „die Effektivität der kollegialen Kooperation zu steigern und die Belastung durch zu viele Sitzungen in vertretbaren Grenzen zu halten“[16]. Dass die Kleruskongregation das Rottenburger Modell daraufhin – wie bisweilen zu lesen – insgesamt approbiert hätte[17], ist allerdings nicht belegt. In ihrem Antwortschreiben an Bischof Leiprecht aus dem Mai 1974 teilt sie lediglich mit: Für den Diözesanrat stehe „nichts entgegen, daß der Priesterrat zusammen mit dem Pastoralrat gemeinsame Sitzungen einrichtet, um über die pastoralen Aufgaben zu beraten“, solange „der Priesterrat einige Male im Jahr getrennt vom Pastoralrat zusammenkommt“, um insbesondere über Angelegenheiten des priesterlichen Dienstes zu beraten.[18] Dabei war es für das Rottenburger Modell kirchenrechtlich sicher „von Vorteil, dass II. Vaticanum und CIC/1983 nur die Errichtung des Priesterrates verbindlich vorgeschrieben“ haben, während Diözesanpastoral- und -katholikenrat bis heute fakultativ sind, denn dies habe, so Thomas Schüller, „Bischof Carl Joseph Leiprecht und seinen Nachfolgern den kirchenrechtlichen Handlungsspielraum gegeben, um einen eigenen partikularrechtlichen Sonderweg zu gehen.“[19]

So wirkt der Diözesanrat in der Diözese Rottenburg-Stuttgart heute „in gemeinsamer Verantwortung mit dem Bischof und seinen Mitarbeiter/-innen im Bischöflichen Ordinariat“ als Pastoralrat beratend an „der Erfüllung des Heilsauftrags der Kirche in der Diözese“ mit und fördert „die Arbeit der pfarrlichen, überpfarrlichen und regionalen Gremien sowie der kirchlich anerkannten Organisationen und Gruppen“[20]. Als Katholiken- bzw. Laienrat vertritt er sodann die „Basis“, also die katholischen Gläubigen im Diözesangebiet, und kann in dieser Funktion „zu wichtigen Anliegen im Namen der Katholiken der Diözese in der Öffentlichkeit Erklärungen abgeben.“[21] Als diözesane Kirchensteuervertretung bestimmt der Diözesanrat schließlich auch Höhe und Verwendung der Kirchensteuer (➜ Kommentar „Kirchensteuer“) sowie den Haushalt der Diözese. Dass damit mehrheitlich Laien über die Verwendung der von ihnen aufgebrachten Kirchensteuermittel entscheiden, ist allerdings nicht dem Kirchenrecht geschuldet, sondern eine Vorgabe des staatlichen Rechts.[22]

3.    Dekanat

Auch auf der mittleren Ebene hat sich die Diözese Rottenburg-Stuttgart bereits früh um die Einführung eines Dekanatsrates als Katholikenrat im Sinne von AA 26 sowie der Würzburger Synode[23] bemüht[24], wobei 1970 zunächst ein Gremium geschaffen wurde, in dem Kleriker und Laien paritätisch vertreten waren.[25] Diese Besetzung des Dekanatsrats „entsprechend Funktion bzw. Stand statt Wahl“ war ursprünglich möglich, weil der Dekanatsrat damals kein Vermögensverwaltungsgremium war.[26] Nach der heute geltenden Dekanatsordnung (➜ Kommentar) sind die stimmberechtigten Mitglieder des Dekanatsrats als „Vertreter/innen der Kirchengemeinden oder Seelsorgeeinheiten“ allerdings ohne Rücksicht auf ihre Standeszugehörigkeit wähl- bzw. bestimmbar[27], weil die Dekanate der Diözese Rottenburg-Stuttgart staatlich inzwischen „als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt“[28] sind. Insofern fasst der Dekanatsrat gemäß der aktuell in Rottenburg-Stuttgart geltenden Dekanatsordnung auch „die für die Erfüllung der Aufgaben im Dekanat erforderlichen Haushalts- und Finanzierungsbeschlüsse.“[29] Vor allem aber trägt der Dekanatsrat nach besagter Ordnung pastoral „zusammen mit dem Dekan die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben des Dekanats“ und hat deshalb u. a. „mit dem Dekan zusammen die pastoralen Ziele des Dekanats fest[zulegen], für die Umsetzung diözesaner Konzepte im Dekanat“ zu sorgen, über Projekte und Aktionen des Dekanats zu entscheiden und seelsorgliche Aktivitäten auf Dekanatsebene zu vernetzen.[30] Der Dekan nimmt seine Leitungsverantwortung dabei nach der diözesanen Ordnung ausdrücklich „in Zusammen­arbeit mit dem Dekanatsrat […] wahr und wahrt dessen Rechte.“[31]

4.    Kirchengemeinde (Pfarrei)

Auch auf Ebene der Pfarrei, die im diözesanen Sprachgebrauch „Kirchengemeinde“ heißt[32], gibt es nach dem Rottenburger Modell mit dem Kirchengemeinderat (KGR) nur ein Gremium, das zugleich die Aufgaben des pfarrlichen Pastoralrats gemäß can. 536 CIC, des Katholikenrats im Sinne von AA 26[33] bzw. Pfarrgemeinderats (PGR) im Sinne der Würzburger Synode[34], des Pfarrvermögensverwaltungsrats gemäß can. 537 CIC sowie der ortskirchlichen Steuervertretung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 KiStG wahrnimmt[35], weshalb der KGR u. a. über die Erhebung der Ortskirchensteuer entscheidet.[36] Rechtlich normiert und inhaltlich konkretisiert wird dies für die Pfarreien der Diözese Rottenburg-Stuttgart seit 1972 durch die diözesane Kirchengemein­deordnung (KGO) (➜ Kommentar) in ihrer jeweils geltenden Fassung.[37]

Dass der KGR, wenn er in pastoralen, gesellschaftlichen und finanziellen Fragen Beschlüsse fasst, je nach Gegenstandsbereich in kirchen- bzw. staatskirchenrechtlich unterschiedlicher Funktion agiert, dürfte für seine Mitglieder wie auch für die Gläubigen, die sie gewählt haben, eine nachgeordnete Rolle spielen. Als wichtiger und im Sinne des Rottenburger Modells prägend gilt zumeist die Auskunft der KGO, der Pfarrer leite die Kirchengemeinde nicht allein, sondern „zusammen mit dem Kirchengemeinderat“ (§ 19 Abs. 1 Satz 2 KGO)[38]. Ausdrücklich hat er dem KGR deshalb „alle wesentlichen Fragen und Angelegenheiten […] zu Beratung und Beschlussfassung vorzulegen“ (§ 19 Abs. 1 Satz 3 KGO).[39] In der Diözese wahrgenommen und von der KGO auch so bezeichnet wird der KGR vor diesem Hintergrund als „Vertretung der Kirchengemeinde“ (§ 17 KGO). Beobachter:innen haben daher schon früh vom „Rottenburger Modell der Partizipation“[40]gesprochen, auch wenn die KGO selbst den Begriff „Partizipation“ bis 2019 gar nicht verwendet, sondern nur von der „Verantwortung für das Gemeindeleben“ gesprochen hat, die Pfarrer und KGR zusammen trügen.[41] Erst in ihrer aktuellen, zum 1. März 2019 in Kraft getretenen Fassung konstatiert nun auch die KGO: Die Leitung der Kirchengemeinde geschehe nicht nur kooperativ, sondern zudem „partizipativ“ (§ 19 Abs. 1 Satz 4 KGO).[42]

5.   Das Rottenburger Modell – kooperativ und partizipativ im Rahmen des Möglichen

Wenn in der KGO von zusammen zu tragender Verantwortung[43], der Verpflichtung des KGR zum Einsatz für eine „enge[] Zusammenarbeit von Pfarrer und Kirchengemeindemitgliedern“ (§ 18 Abs. 2 KGO) und von Gemeindeleitung durch den Pfarrer „zusammen mit dem Kirchengemeinderat“ (§ 19 Abs. 1 Satz 2 KGO) die Rede ist, so lässt sich darin ein Modell „kooperativer Pastoral“[44] im Sinne der Rottenburger Diözesansynode 1985/86 erkennen: Aus Sicht der damaligen Synode erforderte die Vielfalt von Charismen und Diensten in der Kirche schon in den 1980er-Jahren „eine neue kooperative Pastoral, das heißt: gegenseitige Information, Beratung und Zusammenarbeit aller Verantwortlichen im pastoralen Dienst einer Gemeinde und Diözese.“[45] Bis 2019 war diese Verpflichtung auf eine kooperative Pastoral bzw. Gemeindeleitung mittelbar in der KGO verankert durch die Bindung von Pfarrer und KGR u. a. an das von Bischof Walter Kasper 1997 unter dem Titel „Gemeindeleitung im Umbruch“ in Kraft gesetzte Konzeptionspapier zur „Entwicklung einer differenzierten und kooperativen Leitung“.[46] In diesem Sinn konnten im April 2018 also durchaus nicht nur 50 Jahre KGO, sondern auch 50 Jahre kooperative Leitung in der Diözese Rottenburg-Stuttgart gefeiert werden[47], denn auch auf Dekanats- und Diözesanebene finden sich in den entsprechenden Ordnungen bzw. Satzungen ähnliche Formulierungen: So trägt der Dekanatsrat „zusammen mit dem Dekan die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben des Dekanats“[48] und dient der Diözesanrat „in gemeinsamer Verantwortung mit dem Bischof und seinen Mitarbeiter/-innen […] der Erfüllung des Heilsauftrags der Kirche in der Diözese“, wobei er „mit den anderen diözesanen, regionalen und örtlichen Gremien sowie mit bestehenden Einrichtungen und Ämtern zusammen[arbeitet].“[49]

Das dem Rottenburger Modell schon früh zugeschriebene und seit 2019 zumindest in der KGO rezipierte Stichwort „Partizipation“ kann zudem Erwartungen nach einer über die bloße Kooperation hinausreichenden Beteiligung von nicht geweihten Gläubigen wecken. Im rechtlichen Sinn meint „Partizipation“ allerdings nur allgemein die institutionalisierte Teilnahme an Entscheidungsprozessen. Diese kann in unterschiedlichen Formen der Mitwirkung geschehen, die von bloßer Information über Anhörung, Erörterung und Beratung (Mitsprache) bis hin zu wirklicher Mitentscheidung reichen.[50] Bischof Leiprecht hat sich nachkonziliar ausdrücklich für eine relativ weitreichende Laienbeteiligung in der Diözese Rottenburg entschieden, und seine Nachfolger halten bis heute an diesem Modell fest. Infolgedessen können die gewählten Laien im Diözesanrat wie auch in den Dekanats- und Kirchengemeinderäten nicht nur aufgrund staatlichen Rechts bei der Vermögensverwaltung und aufgrund ihres besonderen Weltauftrags (LG 31; can. 225 § 2 CIC) bei der Förderung und Koordinierung des Laienapostolats mitreden und -beschließen, sondern betonen die einschlägigen Satzungen bzw. Ordnungen jeweils auch die gemeinsame Verantwortung des jeweiligen Rates und seines bischöflichen bzw. priesterlichen Vorsitzenden. Weder dadurch noch durch die Verpflichtung des Pfarrers zu einer kooperativen und partizipativen Leitung der Kirchengemeinde wird allerdings die universalkirchenrechtlich eigenständige Verantwortung von Diözesanbischof, Dekan oder Pfarrer eingeschränkt. Schließlich prägt die Unterscheidung der hierarchischen Stände von Klerikern und Laien die Verfassung der römisch-katholischen Kirche nach ihrem Selbstverständnis unaufgebbar (LG 8; can. 207 § 1 CIC). Dieser stände­hierarchische Aufbau der Kirche spiegelt sich generell und „nach amtlichem Verständnis alternativlos […] in der dualen Struktur von klerikaler Entscheidung und laikaler Beratung sowie dem Primat unipersonaler vor gremialer Verantwortung.“[51] Das hat 2018 auch die Internationale Theologische Kommission in ihrer Synodalitäts-Studie betont: In der katholischen Kirche könne keine Synode, Versammlung oder Rat „ohne die legitimen Hirten“ entscheiden; jeder synodale Vorgang müsse „sich im Leib einer hierarchisch strukturierten Gemeinschaft vollziehen“, d. h., dass „zwischen dem Prozess der Erarbeitung einer Entscheidung (decision-making) durch gemeinsame Unterscheidung, Beratung und Zusam­menarbeit und dem pastoralen Treffen einer Entscheidung (decision-taking) unterschieden werden [muss], das der bischöflichen Autorität zusteht, dem Garanten der Apostolizität und der Katholizität.“[52]

Mehr Entscheidungskompetenz von Laiengremien wäre nur auf Kosten der besonderen amtlichen Verantwortung von Bischof, Dekan und Pfarrer zu haben. Alle diesbezüglichen Wünsche und Forderungen stoßen im lehramtlichen Selbstverständnis der katholischen Kirche aber an eine unüberwindbare Grenze.[53] In den nach dem Rottenburger Modell konzipierten Räten bleibt die jeweilige amtliche Zuständigkeit des geweihten Vorsitzenden gewahrt und wird zugleich programmatisch die gemeinsam zu tragende Verantwortung für Diözese, Dekanat bzw. Kirchengemeinde betont. Der Pfarrer wird darüber hinaus durch die KGO verpflichtet, alle wichtigen Angelegenheiten des gemeindlichen Lebens zusammen mit dem KGR zu beschließen oder wenigstens zu beraten (§ 19 Abs. 1 Satz 3 KGO). Damit gewährleistet das Rottenburger Modell Partizipation im Rahmen des lehramtlich sowie kirchenrechtlich Möglichen.

6.    Fazit

Der kirchenrechtliche Blick auf die Strukturen ermöglicht Unterscheidung und realistische Einordnung: Einerseits befreit er „von Illusionen, von beschönigenden, dem Wunschdenken entsprechenden Selbst- oder Fremdtäuschungen über einen in Wirklichkeit weniger positiven Sachverhalt.“[54] Andererseits ermöglicht der unverstellte Blick auf die lehramtliche Ekklesiologie und ihre rechtlichen Konsequenzen aber auch, das für eine partizipative und kooperative Gemeindeleitung im „Rottenburger Modell“ durchaus Erreichte angemessen wertzuschätzen.

Autor: Bernhard Sven Anuth, zuletzt aktualisiert am: 01.05.2022.

Fußnoten

[1] Vgl. Klaus Mörsdorf, Die andere Hierarchie. Eine kritische Untersuchung zur Einsetzung von Laienräten in den Diözesen der Bundesrepublik Deutschland, in: Archiv für katholisches Kirchenrecht 138 (1969) 461–509. Zur entsprechenden Vermutung vgl. etwa Johannes Barth, Das „Rottenburger Modell“. Wie es dazu gekommen ist, in: Informationen 276 (Januar 1993) 3f., 3; Michael Geier, Das Rottenburger Modell. Eine kirchenrechtliche Untersuchung über das Rätesystem der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Tübingen, Univ.-Diss. 1998, 1 oder Maria Berger-Senn/Paul Magino, Kirchenleitung synodal. Das Rottenburger Modell, in: Salzkörner. Materialien für die Diskussion in Kirche und Gesellschaft 23 (2017) Nr. 3, 2f., 2, die allerdings irrtümlich behaupten, Mörsdorf selbst habe „die Bezeichnung ,Rottenburger Modell‘ gewählt“.

[2] Vgl. Mörsdorf, Hierarchie (Anm. 1), 485–489, 492.

[3] Ebd., 485. Die von Mörsdorf so gelobte PGR-Satzung galt innerdiözesan allerdings schon bald gerade hinsichtlich der Verhältnisbestimmung von Pfarrer und Laienrat als revisionsbedürftig. Bei ihrer Überarbeitung Anfang der 1970er Jahre wurde dementsprechend „nicht mehr auf die Alleinzuständigkeit des Pfarrers abgehoben, sondern auf die gemeinsame Verantwortung von Pfarrer und Gemeindevertretung“, wie Geier, Modell (Anm. 1), 127 zu Recht betont.

[4] Vgl. Gebhard Fürst, Ansprache v. 13.02.2016 zur Einführung der neu gewählten Diözesanräte (Liebfrauenhöhe Ergenzingen), o. O. o. J. [2016], 7 sowie z. B. Geier, Modell (Anm. 1); Richard Puza, Das Zweite Vatikanische Konzil und die Mitverantwortung aller Christgläubigen. Dargestellt am Rottenburger Modell, in: Dominicus M. Meier u. a. (Hg.), Rezeption des Zweiten Vatikanischen Konzils in Theologie und Kirchenrecht heute (Festschrift Klaus Lüdicke) (Beihefte zum Münsterischer Kommentar 55), Essen 2008, 485–504, hier: 485f.; Berger-Senn/Magino, Kirchenleitung (Anm. 1), 2f.; Thomas Schüller, Synodalität schwäbisch und konkret. Das Rottenburger Modell, in: Herder Korrespondenz 71 (2017) Nr. 7, 41–44, bes. 42. Vgl. allerdings auch kritisch zur Begriffswahl Barth, „Rottenburger Modell“ (Anm. 1), 3, der betont: „Unsere Satzung war nicht als Modell gedacht, sondern ergab sich aus der konsequenten Anwendung der betreffenden Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils, der nachkonziliaren Bestimmungen und des Dialogs in der Diözese.“

[5] Vgl. Fürst, Ansprache v. 13.02.2016 (Anm. 4), 7.

[6] Schüller, Synodalität (Anm. 3), 42. Schüller spricht auch von einem „eigenen und bis heute einzigartigen Weg im Vergleich zu den anderen deutschen Diözesen“ (ebd., 41).

[7] Vgl. hierzu den grundlegenden Beschluss: Gemeinsame Synode der Bistümer in der BRD, Beschluss: „Verantwortung des ganzen Gottesvolkes für die Sendung der Kirche“ [Kurztitel: „Räte und Verbände“], in: Karl Lehmann (Hg.), Gemeinsame Synode der Bistümer der Bundesrepublik Deutschland. Offizielle Gesamtausgabe, Neuausgabe, Freiburg i. Br. 2012, 651–677, 659–673 (= Teil III).

[8] Vgl. hierzu den Überblick bei Richard Puza, Die Verwaltung des Kirchenvermögens, in: Stephan Haering/Wilhelm Rees/Heribert Schmitz (Hg.), Handbuch des katholischen Kirchenrechts, Regensburg 32015, 1549–1559, 1552–1554.

[9] Vgl. Geier, Modell (Anm. 1), 109 u. 177; Puza, Konzil (Anm. 4), 493; Schüller, Synodalität (Anm. 3), 42f. sowie zum Ganzen mit Fokus auf die Kirchengemeinde auch schon Bernhard Sven Anuth, Partizipation nach dem „Rottenburger Modell“. Die Kirchengemeindeordnung der Diözese Rottenburg-Stuttgart in kanonistischer Sicht, hg. v. der Diözese Rottenburg-Stuttgart, o.O. o.J. [2019].

[10] Vgl. Gemeinsame Synode, Beschluss „Räte und Verbände“ (Anm. 7), Teil III, Nr. 3.4.

[11] Vgl. Gebhard Fürst, Satzung für den Diözesanrat in der Diözese Rottenburg-Stuttgart v. 07.06.2019 [= DR-Satzung/2019], in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 63 (2019) 263–266, § 1 und Carl Joseph Leiprecht, Kirchensteuerordnung der Diözese Rottenburg in der ab 01.01.1973 geltenden Fassung mit Änderungen v. 30.04.1980 u. 12.03.1986, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 31 (1972/73) 233–235; 35 (1979/80) 417; 38 (1985/86) 449f. [= KiStO], § 6 i. V. m. dem Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz – KiStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1978, in: Gesetzesblatt für Baden-Württemberg 1978, 369, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 18.12.2018 (Gesetzesblatt für Baden-Württemberg 2018, 1561).

[12] Vgl. dessen Statut v. 09.02.1993 mit Änderungen v. 31.07.2002 u. 06.12.2005, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 42 (1992/93) 335f.; 47 (2002) 160; 50 (2006) 8 sowie zu Schwierigkeiten der Kompetenzabgrenzung zwischen Diözesanvermögensverwaltungsrat und den nach deutschem Staatskirchenrecht erforderlichen Kirchensteuerräten bzw. -vertretungen sowie ggf. anderen Gremien etwa Günter Etzel, Der Diözesanvermögensverwaltungsrat (Forschungen zur Kirchenrechtswissenschaft 19), Würzburg 1994, 191f. u. 249–251; Heribert Schmitz, Organe diözesaner Finanzverwaltung. Anmerkungen zu offenen-strittigen Fragen, in: Archiv für katholisches Kirchenrecht 163 (1994) 121–145, 134–136 bzw. Georg Bier, in: Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici, can. 493 (Stand: Dezember 1999), Rn. 8.

[13] Nach can. 495 § 1 CIC ist in jeder Diözese ein Priesterrat einzurichten, „der als Repräsentant des Presbyteriums gleichsam Senat des Bischofs ist“ und dessen Aufgabe darin besteht, „den Bischof bei der Leitung der Diözese nach Maßgabe des Rechts zu unterstützen, um das pastorale Wohl des ihm anvertrauten Teiles des Gottesvolkes so gut wie eben möglich zu fördern.“ Vgl. hierzu im Einzelnen etwa Georg Bier, Gleichsam Senat des Bischofs? Der Priesterrat zwischen Anspruch und Wirklichkeit, in: Felix Bernard u. a. (Hg.), Kirchliches Recht als Freiheitsordnung (Gedenkschrift Hubert Müller) (Forschungen zur Kirchenrechtswissenschaft 27), Würzburg 1997, 142–168 oder Heike Künzel, Der Priesterrat. Theologische Grundlegung und rechtliche Ausgestaltung (Beihefte zum Münsterischen Kommentar 27), Essen 2000.

[14] So Geier, Modell (Anm. 1), z. B. 147 u. 235–237 und mit ihm Puza, Konzil (Anm. 4), 493.

[15] Vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 DR-Satzung/2019 sowie § 5 Abs. 3 Nr. 3 DR-Satzung/2019 (Anm. 11).

[16] Carl Joseph Leiprecht, Bericht des Bischofs von Rottenburg als Antwort auf das Rundschreiben der Kleruskongregation v. 25.01.1973 (Prot.-Nr. 140 686/I), 08.03.1974, 1. Vgl. Geier, Modell (Anm. 1), 173 sowie entsprechend Schüller, Synodalität (Anm. 3), 42.

[17] So z. B. die Auskunft von Berger-Senn/Magino, Kirchenleitung (Anm. 1), 2.

[18] Vgl. Kongregation für den Klerus, Schreiben v. 13.05.1974 an Bischof Leiprecht (Nr.146366/I), 1. Vgl. Geier, Modell (Anm. 1), 188. Eine Billigung oder Approbation im rechtlichen Sinn ist das Schreiben der Kongregation nicht und insofern auch nicht ein Beleg für die bei Puza, Konzil (Anm. 4), 499 leider ohne entsprechenden Nachweis publizierte Behauptung, die Satzung des Rottenburger Diözesanrates sei „von der Kleruskongregation gebilligt worden.“ Einer solchen Billigung bzw. Approbation durch die Kongregation bedarf die Diözesanratssatzung kirchenrechtlich allerdings auch gar nicht.

[19] Schüller, Synodalität (Anm. 3), 42.

[20] § 1 Nr. 1f. DR-Satzung/2019 (Anm. 11).

[21] § 1 Nr. 3. DR-Satzung/2019 (Anm. 11).

[22] Vgl. § 1 Nr. 4 DR-Satzung/2019 (Anm. 11) i. V. m. § 9 KiStG (Anm. 11) und § 24 des Württembergischen Gesetz über die Kirchen v. 03.03.1924 (Regierungsblatt 1924, 93) [auch in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 11 (1923–25) 103–120], zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes v. 30.05.1978 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1978, 286).

[23] Vgl. Gemeinsame Synode, Beschluss „Räte und Verbände“ (Anm. 7), Teil III, Nr. 2.

[24] Vgl. zu Entstehung und Konzeption der Dekanatsräte in der Diözese Rottenburg-Stuttgart ausführlich Geier, Modell (Anm. 1), 134–146.

[25] Vgl. ebd., 144 u. 177 sowie 194–197.

[26] Vgl. ebd., 145.

[27] Gebhard Fürst, Ordnung für die Dekanate in der Diözese Rottenburg-Stuttgart (Dekanatsordnung – DekO) in der Fassung v. 01.09.2020, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 64 (2020) 416–429.

[28] § 2 Abs. 1 DekO (Anm. 27) mit Belegen.

[29] § 14 Abs. 1 Nr. 8 DekO (Anm. 27).

[30] Vgl. § 14 Abs. 1 Nrn. 1–4 DekO (Anm. 27).

[31] § 5 Abs. 1 DekO (Anm. 27).

[32] Vgl. entsprechend § 1 Abs. 2 KGO, wonach die „Kirchengemeinde […] vom Bischof territorial umschrieben und als Pfarrei nach kirchlichem Recht errichtet“ wird.

[33] Das Konzil hatte u. a. angeregt, auch in den Pfarreien beratende Gremien einzurichten, „die die apostolische Tätigkeit der Kirche im Bereich der Evangelisierung und Heiligung, im caritativen und sozialen Bereich und in anderen Bereichen bei entsprechender Zusammenarbeit von Klerikern und Ordensleuten mit den Laien unterstützen. Unbeschadet des je eigenen Charakters und der Autonomie der verschiedenen Vereinigungen und Werke der Laien“ sollten diese neuen Beratungsgremien ausdrücklich „deren gegenseitiger Koordinierung dienen“ (AA 26).

[34] Vgl. Gemeinsame Synode, Beschluss „Räte und Verbände“ (Anm. 7), Teil III, Nr. 1.

[35] Vgl. §§ 17f. KGO.

[36] Vgl. KiStG (Anm. 11), § 7

[37] Vgl. aktuell Gebhard Fürst, Ordnung für die Kirchengemeinden und örtlichen kirchlichen Stiftungen – Kirchengemeindeordnung (KGO), in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 63 (2019) 36–56 sowie zu Entstehung und Entwicklung der KGO seit 1972 den Überblick bei Anuth, Partizipation (Anm. 9), 6–9.

[38] So auch schon Carl Joseph Leiprecht, Ordnung für die Kirchengemeinden und ortskirchlichen Stiftungen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart (Kirchengemeindeordnung/KGO) v. 01.09.1972, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 31 (1972) 153–172 [= KGO/1972], § 15 Abs. 1 Satz 2 und Gebhard Fürst, Ordnung für die Kirchengemeinden und ortskirchlichen Stiftungen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart (Kirchengemeindeordnung – KGO –) i. d. F. vom 20.06.2002 mit Ergänzungen und Änderungen vom 25.03.2009, 23.11.2009, 20.01.2010, 12.03.2014 und 12.12.2016, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 47 (2002) 113–136; 53 (2009) 125f. u. 349; 54 (2010) 53; 58 (2014) 289f.; 61 (2017) 86f. [= KGO/2002], § 18 Abs. 1 Satz 2.

[39] Vgl. ähnlich bereits § 15 Abs. 2 Satz 2 KGO/1972 (Anm. 38) und § 18 Abs. 2 Satz 3 KGO/2002 (Anm. 38). Durch das Adjektiv „wesentlich“ wird dem Pfarrer allerdings ein Ermessensspielraum zugestanden. In der kirchlichen (Rechts-)Sprache werden Substantive häufig durch qualifizierende Adjektive wie z. B. „wahr“ oder „gerecht“ gekennzeichnet. „Je offener oder wertender sie sind, desto diffuser fällt die Kennzeichnung aus. Ihre Leistung verlagert sich in die Interpretation und wird zur Ermächtigung der Interpreten“ (Norbert Lüdecke/Georg Bier, Das römisch-katholische Kirchenrecht. Eine Einführung, Stuttgart 2012, 72).

[40] Puza, Konzil (Anm. 4), 485.

[41] § 17 Abs. 1 Satz 2 KGO/2002 (Anm. 38).

[42] Ausdrücklich gelten nun auch „[b]ei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes […] die Grundsätze von Transparenz und Partizipation“ (§ 70 Abs. 2 Satz 3 KGO).

[43] Die 2019 in Kraft getretene Fassung der KGO spricht von der „Verantwortung für die Sammlung und Sendung der Kirchengemeinde“, die KGR und Pfarrer zusammen tragen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 KGO). Mit allen anderen Fußnoten der KGO/2002 (Anm. 38) ist auch der Verweis auf can. 536 CIC weggefallen.

[44] Vgl. zum Begriff sowie damit verbundenen Erwartungen und unterschiedlichen Konzeptionen etwa Michael Böhnke, Formen der kooperativen Pastoral in verschiedenen teilkirchlichen Regionen, in: Peter Krämer u. a. (Hg.), Universales und partikulares Recht in der Kirche. Konkurrierende oder integrierende Faktoren?, Paderborn 1999, 181–198; Manfred Belok, Kooperative Pastoral. Zauberwort oder pastoraler Paradigmenwechsel?, in: Pastoralblatt für die Diözesen Aachen, Berlin, Essen, Hildesheim 54 (2002) Nr. 10, 300–309 oder Hanspeter Heinz, Kooperative Pastoral – Leitwort oder Zauberformel? Zur Umstrukturierung der Pfarrgemeinden in deutschen Diözesen, in: Bibel und Liturgie 79 (2006) Nr. 2, 83–87 sowie kritisch z. B. François Reckinger, Kooperative Pastoral? Versuch einer wohlwollend-kritischen Beurteilung, in: Forum Katholische Theologie 30 (2014) 81–98. Schon 2004 hatte Thomas Schüller, Pfarrei und Leitung der Pfarrei in der Krise – eine kritische Bilanz der kanonistischen Diskussion zur sog. „Gemeindeleitung“ auf dem Hintergrund kooperativer Seelsorgeformen in den deutschsprachigen Diözesen, in: Reinhild Ahlers/Beatrix Laukemper-Isermann (Hg.), Kirchenrecht aktuell. Anfragen von heute an eine Disziplin von „gestern“ (Beihefte zum Münsterischen Kommentar 40), Essen 2004, 153–170, 156 einen „geradezu inflationäre[n] Gebrauch des Begriffspaares ‚kooperative Pastoral bzw. kooperative Seelsorge‘ mit seiner augenscheinlich positiv besetzten Semantik“ festgestellt, wodurch der Anschein erweckt werde, „als sei nach Jahrhunderten der monolithisch und ‚autokephal‘ verstandenen Dominanz der Einzelpfarrei nun endlich das Zeitalter des team- und pfarreienorientierten Miteinanders angebrochen.“

[45] Beschluss der Diözesansynode 1985/86: Weitergabe des Glaubens an die kommende Generation, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 38 (1985/86) 495–567, 500 (Nr. I.18) bzw. Bischöfliches Ordinariat Rottenburg (Hg.), Beschlüsse der Diözesan-Synode Rottenburg-Stuttgart 1985/86. Weitergabe des Glaubens an die kommende Generation, Ostfildern bei Stuttgart 1986, 31, Nr. 18, wobei ausdrücklich verwiesen wird auf den Würzburger Synodenbeschluss „Dienste und Ämter“, Nr. 6, d. h.: Gemeinsame Synode der Bistümer in der BRD, Beschluss: „Die pastoralen Dienste in der Gemeinde“, in: Lehmann (Hg.), Gemeinsame Synode (Anm. 7), 597–636, 632f., bes. Nr. 6.1.

[46] Vgl. den entsprechenden Verweis in Anm. 18 zu § 17 Abs. 1 Satz 3 KGO/2002 (Anm. 38) sowie das Dokument selbst, das unter der Überschrift „Gestalt einer kooperativen Gemeindeleitung“ für den KGR u. a. feststellt: „An der Leitung der Gemeinde wirken Frauen und Männer mit, die aufgrund von Taufe und Firmung auf ihre Weise die drei Grund­dienste vollziehen und die, befähigt durch ihre Charismen und Lebenserfahrungen, von der Gemeinde als Kirchengemeinderäte gewählt sind. Darüber hinaus wirken an der Gemeindeleitung die vom Kirchengemeinderat beauftragten Leiter/Leiterinnen wichtiger Gemeinschaften, bestimmter Bereiche der Seelsorge bzw. der Verwaltung oder territorialer Einheiten mit“ (Seelsorgereferat der Diözese Rottenburg-Stuttgart [Hg.], Gemeindeleitung im Umbruch. Entwicklung einer differenzierten und kooperativen Leitung [Konzepte 1], Rottenburg 1997, 15).

[47] Vgl. den entsprechenden Untertitel des KGO-Kongresses v. 12./13.04.2018, in: https://www.akademie-rs.de/fileadmin/akademie-rs/redaktion/pdf/Fachbereiche/DIR/KGO_Kongress_Flyer__2_.pdf (zuletzt abgerufen am 14.04.2022), sowie den Bericht über diesen Kongress sowie den am 14.04.2018 von der Diözese Rottenburg-Stuttgart veranstalteten „Tag der Räte“: Felix Neumann, Wo Priester und Laien gemeinsam Gemeinde leiten. Seit 50 Jahren gibt es das „Rottenburger Modell“, 15.04.2018, in: https://www.katholisch.de/artikel/17174-wo-priester-und-laien-gemeinsam-gemeinde-leiten (zuletzt abgerufen am 14.04.2022).

[48] § 14 Abs. 1 DekO (Anm. 27).

[49] § 1 Nr. 1 DR-Satzung/2019 (Anm. 11).

[50] Vgl. z. B. Hans Detlef Horn, Art. Partizipation. II. Rechtswissenschaftlich, in: Staatslexikon Bd. 4, hg. v. Heinrich Oberreuter, Freiburg 82020, 697–700, 697–699.

[51] Lüdecke/Bier, Kirchenrecht (Anm. 39), 143.

[52] Vgl. Internationale Theologische Kommission, Die Synodalität in Leben und Sendung der Kirche (Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 215), hg. v. Sekretariat der DBK, Bonn 2018, 58 Nr. 69 (Herv. i. Orig.).

[53] Vgl. hierzu ausführlich Bernhard Sven Anuth, Voll(e) Macht: Konsequenzen amtlicher Ekklesiologie. Eine kanonistische Problemanzeige, in: Theologische Quartalschrift 201 (2021) 239–260.

[54] Werner Böckenförde, Zur gegenwärtigen Lage in der römisch-katholischen Kirche. Kirchenrechtliche Anmerkungen, in: Orientierung 62 (1998) 228–234, 232, der ebd. fortfährt: „Nichts gegen ,Kirchenträume‘, aber alles gegen ihre Verwechslung mit der Kirchenrealität. Nichts gegen ,Kirchenträume‘ als motivierende Vision, aber alles gegen deren Verwirklichung als Kirche nach eigenen Wünschen, welche die real existierende Kirche unbehelligt lässt. Zuerst also: der Blick auf die Strukturen. Ohne diesen klaren Blick kein rechtes Augenmaß, ohne Augenmaß keine effektiven Handlungsstrategien.“