7.1 Prävention von sexuellem Missbrauch

Prävention von sexuellem Missbrauch in der Diözese Rottenburg-Stuttgart

 

1. Einleitung

Prävention von sexualisierter Gewalt/sexuellem Missbrauch[1] ist in Deutschland spätestens seit 2010 ein öffentlich relevantes Thema: Im Januar 2010 wurde sexueller Missbrauch in der katholischen Kirche zum Skandal, was viele Betroffene dazu bewegte, z. T. nach Jahrzehnten ihr Schweigen zu brechen[2] und kirchlichen Einrichtungen und Diözesen ihre Erlebnisse mitzuteilen.[3] Die Dynamik erfasste auch andere gesellschaftliche Bereiche und bewirkte auch dort Aufklärung sowie schließlich den Ruf nach Prävention.

Diese Dynamik ist vor dem Hintergrund weiterer gesellschaftlicher Prozesse zu sehen, u. a. der Thematisierung von Gewalt in der Heimerziehung in den 1950er und 60er Jahren seit 2006.[4] Gleichermaßen dürften Gesetzesänderungen im Bereich der Jugendhilfe eine Rolle gespielt haben, die in den Jahren zuvor veranlasst wurden, nachdem Kinder trotz Betreuung durch staatliche Stellen zu Tode gekommen waren.[5] Diese neuen staatlichen Gesetze zum Umgang bei Kindeswohlgefährdung formulierten explizit den Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und verpflichten seitdem auch die kirchlichen Träger von Jugendarbeit und Jugendhilfe zu professioneller Wahrnehmung entsprechender Anzeichen, zur aktiven Risikoabschätzung im Zusammenwirken von Fachkräften und zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung, sofern verantwortbar gemeinsam mit den Eltern.[6]

Mit dem sogenannten „Missbrauchsskandal“ waren die Themen sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Schutzauftrag von Institutionen Anfang 2010 endlich auch im Inneren der katholischen Kirche in Deutschland angekommen. Die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) setzte einen eigenen Beauftragten ein, veranlasste etliche Maßnahmen und verabschiedete im September 2010 die „Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“[7]. In diesem Kontext ist auch die Präventionsarbeit in der Diözese Rottenburg-Stuttgart zu sehen.

    2. Entwicklung der Rahmenordnung „Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ 2010 – 2013 – 2019

    Während die DBK schon seit 2002 durch „Leitlinien“ einen einheitlichen Umgang mit Missbrauchsvorwürfen gegen Kleriker gewährleisten wollte[8], schuf sie 2010 mit der „Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ zum ersten Mal ein Regelwerk, das allein der Verhinderung von sexualisierter Gewalt dienen sollte.

    Die Rahmenordnung bezeichnet Prävention als „integralen Bestandteil der kirchlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen“[9]. Den kirchlichen Trägern werden organisatorische Maßnahmen auferlegt: Verhaltenskodex, Selbstverpflichtungserklärung, Aufmerksamkeit bei der Personalauswahl und -entwicklung, Qualitätsmanagement, Definition von Beschwerdewegen, Fortbildungen.[10] Auf diözesaner Ebene sollten Koordinationsstellen eingerichtet werden. Dabei wird auch die Strukturqualität betont:

    „Die Strukturen und Prozesse zur Prävention sexuellen Missbrauchs in den Diözesen, kirchlichen Institutionen und Verbänden müssen transparent, nachvollziehbar und kontrollierbar sein. Die Entwicklung und Verwirklichung von Maßnahmen zur Prävention erfolgt nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit allen hierfür relevanten Personen und Gruppen.“[11]

    Jeder der 27 Bischöfe hatte nun die Verantwortung, neben den revidierten „Leitlinien“ auch die „Rahmenordnung – Prävention“ in seiner (Erz-)Diözese rechtlich umzusetzen, was in unterschiedlicher Geschwindigkeit, Qualität und Intensität geschah.

    Mit Abstand zur Krisensituation 2010 und unter Einbeziehung der ersten Erfahrungen sowie der Empfehlungen des Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch“ wurden beide Papiere 2013 von der Deutschen Bischofskonferenz überarbeitet verabschiedet.[12] Die novellierte „Rahmenordnung – Prävention“ führte die bekannten Präventionsmaßnahmen unter der Überschrift „Institutionelles Schutzkonzept“[13] zusammen und formulierte als Ziel eine „neue Kultur des achtsamen Miteinanders“[14]. In der novellierten Version wurde darüber hinaus der Auftrag in Bezug auf „erwachsene Schutzbefohlene“ expliziter formuliert, deren Schutz von kirchlichen Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen u. ä. ebenfalls zu gewährleisten ist. Während es 2010 nur hieß: „Für kirchliche Institutionen und Verbände, in denen mit erwachsenen Schutzbefohlenen gearbeitet wird, gelten die genannten Regelungen entsprechend“[15], wird diese Zielgruppe seit 2013 systematisch berücksichtigt.

    Eine weitere Novellierung der Rahmenordnung sollte nach fünf Jahren, also 2018, erfolgen. Um jedoch die Ergebnisse der sog. MHG-Studie[16] berücksichtigen zu können, wurde die nächste „Rahmenordnung – Prävention“ erst im November 2019 von der DBK verabschiedet.[17] In der Struktur der Ordnung finden sich keine Änderungen, allerdings gibt es einige neue Akzente, die in der Praxis weitgehende Auswirkungen haben dürften; sie werden im Abschnitt 4 näher erläutert.

    Zwölf Jahre nach dem sog. Missbrauchsskandal verfügt die katholische Kirche in Deutschland – und mit ihr die Diözese Rottenburg-Stuttgart – über vielfältige Erfahrungen und Kompetenzen in der Präventionsarbeit, eine neue Berufsgruppe von Präventionsbeauftragten (nicht nur auf diözesaner Ebene) und eine fundierte Rahmenordnung zur Prävention.

    3. Entwicklung in der Diözese Rottenburg-Stuttgart  

    Die diözesane Koordinationsstelle zur Prävention von sexuellem Missbrauch, die seit der Rahmenordnung von 2010 vorgesehen war[18], wurde im Bischöflichen Ordinariat der Diözese Rottenburg-Stuttgart zum 01.12.2012 geschaffen. Die „Präventionsbeauftragte“ wurde als „Stabsstelle Prävention, Kinder- und Jugendschutz“ beim Generalvikar angesiedelt und gleichzeitig mit der Geschäftsführung der Kommission sexueller Missbrauch beauftragt. Auf der Basis der 2013 novellierten Rahmenordnung erarbeitete die Stabsstelle in ausführlichen Beratungen mit verschiedenen Beteiligten die erste diözesane Präventionsordnung, die schließlich im November 2015 von Bischof Gebhard Fürst in Kraft gesetzt wurde.[19]

    3.1Bischöfliches Gesetz zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen im Umgang mit Kindern und Jugendlichen (2011)

    Der Bischof hatte jedoch schon 2011 eine erste Rechtsgrundlage in diesem Themenfeld geschaffen: das „Bischöfliche Gesetz zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen im Umgang mit Kindern und Jugendlichen im Bistum Rottenburg-Stuttgart“[20]. Es beinhaltete v. a. Vorschriften zur Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen von vertraglich gebundenen Mitarbeitenden.

    Für Ehrenamtliche enthielt das Bischöfliche Gesetz in § 5 die Pflicht, „in der Regel“ an einer „Kindeswohlschulung“ teilzunehmen und eine Selbstverpflichtungserklärung zu unterschreiben. Die Ausführungsregelungen zum Gesetz[21] differenzierten nach Beschäftigtengruppen und legten verschiedene Vorlageintervalle für das erweiterte Führungszeugnis fest: alle 3 Jahre für Mitarbeitende im Bereich Jugend; alle 5 Jahre für Mitarbeitende in der Pastoral und in Schulen.[22]

    Interessant ist die in § 4 des Gesetzes formulierte Schnittstelle zur Intervention. Hier ist – analog zum SGB VIII – eine Pflicht zur Abwendung von Kindeswohlgefährdungen enthalten: (1) „Mitarbeiter, die in kinder- und jugendpastoralen Handlungsfeldern eingesetzt sind, haben die zur Abwendung der Gefährdung notwendigen Schritte einzuleiten, wenn ihnen gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt werden.“ (2) „Sofern sich ein solcher Verdacht gegen einen Geistlichen oder Ordensangehörigen oder gegen einen haupt-, neben- oder ehrenamtlichen kirchlichen Mitarbeiter richtet, ist dieser unverzüglich der Kommission sexueller Missbrauch anzuzeigen.“ Unter Hinweis auf die Regularien zum Umgang mit einem Missbrauchsverdacht wurden also die Mitarbeitenden zur Meldung verpflichtet.

    Leider wurde in diesem Gesetz begrifflich nicht differenziert, dass Kindeswohlgefährdung außer sexuellem Missbrauch noch andere Ursachen haben kann, nämlich v. a. körperliche Gewalt und Vernachlässigung. Hierzu gab es jedoch keine Erläuterungen und auch keine für solche Vorwürfe zuständige Kommission oder Anlaufstelle. Im Sinne des umfassenden Kinderschutzes wäre dies zu begrüßen gewesen.[23]

    3.2 Selbstständige kirchliche Rechtsträger

    In den Jahren 2010 bis 2012 wurden außerdem von selbstständigen kirchlichen Rechtsträgern (BDKJ, DJK, Ordensgemeinschaften bischöflichen Rechts) in unterschiedlicher rechtlicher Qualität Konzepte zum Umgang mit Missbrauchsvorwürfen und zur Prävention herausgegeben.[24]

    Hervorzuheben sind hier die Regularien und Leitlinien des Diözesancaritasverbandes (DiCV)[25] und der Stiftung Katholische Freie Schule[26], die jeweils eigene Beauftragte bzw. eine Kommission für Missbrauchsvorwürfe installierten und ein eigenes Präventionskonzept verfolgten. Die Ansätze dieser beiden Träger sind deutlich anders strukturiert als die Regelwerke der DBK, denn sie bündeln jeweils die Vorgaben für den Umgang mit einem Missbrauchsverdacht und für die Prävention in einem Dokument und verteilen sie nicht auf zwei Dokumente.

    Der Diözesancaritasverband überprüfte seine Leitlinien nach wenigen Jahren intensiv und erarbeitete eine Neufassung, die mit der diözesanen Präventionsordnung von 2015 kompatibel war. Sie wurde von Bischof Fürst genehmigt und im Februar 2016 im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.[27]

    Die Stiftung Katholische Freie Schule setzte 2011 „Richtlinien zur Verhinderung und Aufdeckung von sexuellem Missbrauch an Katholischen Freien Schulen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart“ sowie eine „Verfahrensordnung für die Kommission zum Schutz vor sexuellem Missbrauch an katholischen Schulen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart“ ad experimentum für drei Jahre in Kraft.[28] Das Experiment wurde nicht ausgewertet, so dass die Regularien formal wohl außer Kraft traten. Die etablierte Praxis wurde jedoch weitergeführt. Im August 2020 entschied sich die Schulstiftung, auf eigene Regularien zur Intervention und Prävention zu verzichten, sodass bei einem Verdacht gegenüber Mitarbeitenden nun die diözesanen Ansprechpersonen und die diözesane Kommission sexueller Missbrauch zuständig sind.[29] Die Kommission sexueller Missbrauch der Schulstiftung existiert weiterhin im Rahmen des Schutzkonzepts als beratendes Expertengremium, v. a. für die Intervention bei sexuellen Übergriffen zwischen Schülerinnen und Schülern und für die Prävention.

    Zusammen mit den überarbeiteten „Leitlinien“ der DBK erschien im Kirchlichen Amtsblatt der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 15.12.2013 eine Erklärung von Bischof Gebhard Fürst zu deren Umsetzung in der Diözese Rottenburg Stuttgart[30]. Neben dem Verweis auf die Rottenburger „Kommission sexueller Missbrauch“ ermöglichte der Bischof mit dieser Erklärung selbstständigen Trägern, eigene Regularien zu entwerfen oder sich den bestehenden Regelungen von Caritas oder Schulstiftung zu unterstellen. Damit verbunden wurde ein Genehmigungsverfahren, bei dem die Stabsstelle Prävention, Kinder- und Jugendschutz den Auftrag der fachlichen Prüfung erhielt:

    „Die Bischöfliche Aufsicht über die rechtlich selbständigen kirchlichen Einrichtungen wird das Vorliegen von Regularien sowie die Benennung von Beauftragten oder die Errichtung von Kommissionen sowie deren Genehmigung durch den Diözesanbischof im Rahmen der jeweiligen Aufsichtsgespräche - bei kleineren Einrichtungen im schriftlichen Verfahren - überprüfen und erforderlichenfalls einfordern. Sollten die rechtlich selbständigen kirchlichen Einrichtungen eigene Regularien entwerfen oder bereits bestehende Regelungen adaptieren, so sind diese zur Durchsicht und Veranlassung des Genehmigungsverfahrens der Stabsstelle Prävention zu übermitteln. Diese überprüft die Regularien inhaltlich und bereitet sie zur Entscheidung für den Diözesanverwaltungsrat vor.“[31]

    Die Leitlinien des DiCV[32] und die bischöfliche Erklärung von 2013 spiegeln wider, dass es in der Diözese Rottenburg-Stuttgart eine Vielfalt von Umgehensweisen mit der Thematik gab und geben darf.

    Dies betrifft auch die sieben weiblichen Ordensgemeinschaften bischöflichen Rechts, die die in der Erklärung von 2013 eröffnete Möglichkeit zum Erlass eigener Regularien unterschiedlich nutzten: Die meisten schlossen sich dem Verfahren des DiCV oder der Diözese an. Zwei von ihnen haben mittlerweile nach ausführlichen internen Beratungsprozessen eigene ausgereifte Konzepte zum Umgang mit sexualisierter Gewalt und zur Prävention vorgelegt:

    • Barmherzige Schwestern vom heiligen Vinzenz von Paul in Untermarchtal

    Für die Genossenschaft der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul in Untermarchtal e.V. (ca. 500 Schwestern) und ihre Einrichtungen (ca. 6000 Mitarbeitende) wurde von der Ordensgemeinschaft eine eigene Präventionsordnung erlassen, die stark an die diözesane Ordnung angelehnt ist. Bezüglich des Umgangs mit Verdachtsfällen richtet sich die Ordnung nach den Leitlinien der Deutschen Ordensobernkonferenz (DOK). Die Präventionsordnung wurde im Mai 2017 von der Diözese Rottenburg-Stuttgart genehmigt.

    • Franziskanerinnen von Sießen

    2018 wurde für die gesamte Kongregation der Franziskanerinnen von Sießen inklusive der Provinzen[33] ein gemeinsames Präventionsstatut verabschiedet, welches nach einigen Hinweisen der Diözese durch das Generalkapitel im August 2020 noch einmal überarbeitet wurde. Das Präventionsstatut enthält Aussagen zur Prävention und Intervention. Thematisiert werden sollen sämtliche Vorkommnisse von sexuellen Grenzverletzungen, sexuellen Übergriffen und sexuellem Missbrauch, von Machtmissbrauch, geistlichem Missbrauch und körperlicher Gewalt.

    Für die Deutsche Provinz wurde eine differenziertere Interventions- und Aufarbeitungsordnung am 30.06.2020 von der Generalleitung verabschiedet. Statut und zutreffende Ziffern der Interventionsordnung wurden zeitnah durch die Diözese Rottenburg-Stuttgart genehmigt. Die vorgelegte Präventionsordnung wurde bereits im Dezember 2019 genehmigt.

    Mit der Option, eigene Regularien zu entwickeln, kann der Umgang mit der Thematik an die jeweiligen Fragestellungen und Strukturen angepasst und ggf. partizipativ erarbeitet werden. Für die Diözese wird es dadurch jedoch schwierig, in dieser Vielfalt verbindliche Standards zu setzen und die unterschiedlichen Handhabungen zu bewerten. Künftig sollte es deshalb eher weniger eigene Regularien rechtlich selbstständiger Träger geben und der Schwerpunkt stattdessen auf deren institutionellen Schutzkonzepten liegen. Diese sind deutlich flexibler, bewegen sich aber alle innerhalb eines einheitlichen gesetzlichen Rahmens, nämlich der jeweils gültigen Präventionsordnung.

     

    3.3 Gesetzliche Regelungen zur Prävention in der Diözese Rottenburg-Stuttgart seit 2015

    In einer Sonderausgabe des Amtsblatts zum Thema „Prävention sexueller Missbrauch“ wurden im November 2015 gebündelt bereits geltende sowie auch neue Regelungen veröffentlicht. Neu waren die „Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart“ (Präventionsordnung)[34] und das „Bischöfliche Gesetz zur Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen im Rahmen der Prävention von sexuellem Missbrauch in der Diözese Rottenburg-Stuttgart“[35].Wie in der Rahmenordnung der DBK vorgesehen, verpflichtet die Präventionsordnung der Diözese Rottenburg-Stuttgart jeden Rechtsträger, nach diözesanen Vorgaben ein institutionelles Schutzkonzept zu erstellen. Ziel ist es, den Schutzauftrag der Einrichtung nachhaltig und strukturell verankert umzusetzen. Dies geschieht, indem Spielräume für potenzielle Täter und Täterinnen reduziert werden, den Nutzerinnen und Nutzern Beratungswege für kritische Situationen aufgezeigt werden und der achtsame und professionelle Umgang mit Grenzübergriffen gefördert wird. Wesentlicher Baustein hierfür sind Aus- und Fortbildung, in denen die Vermittlung fachlicher Informationen sowie persönliche Auseinandersetzung mit der Thematik stattfinden sollen.

    Die Präventionsordnung enthält das Schutzkonzept der Diözese. Hierzu gehört die Ausgestaltung folgender Elemente, die z.T. in weiteren gesetzlichen Regelungen konkretisiert wurde:

    • Personalauswahl und Personalentwicklung
    • Verhaltenskodex
    • Dienstanweisungen und hausinterne Regelungen
    • Beratungs- und Beschwerdewege
    • Nachhaltige Aufarbeitung
    • Qualitätsmanagement
    • Aus- und Fortbildung

    Aus der Rahmenordnung 2013 übernommen, aber deutlich differenzierter, befasst sich die Präventionsordnung der Diözese Rottenburg-Stuttgart mit den Zielen von Prävention. Die auch in der Rahmenordnung angestrebte „neue Kultur des achtsamen Miteinanders“[36] wurde dabei um „Verantwortung für sich selbst und für andere“[37] ergänzt. Und während die Rahmenordnung nur „Transparenz und nachvollziehbare, kontrollierbare und evaluierbare Strukturen und Prozesse zu Prävention von sexuellem Missbrauch“ fordert, zielt die diözesane Präventionsordnung darüber hinaus auf die „aktive Verantwortungsübernahme bei der Abklärung von Verdachtsfällen“[38].

    a) Erweitertes Führungszeugnis – ein Hilfsmittel bei der Personalauswahl

    Der Träger ist gesetzlich dazu verpflichtet sicherzustellen, dass nur Personen mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen sowie erwachsenen Schutzbefohlenen betraut werden, die neben der erforderlichen fachlichen auch über die persönliche Eignung verfügen. Durch die verpflichtende Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses[39] kann ein Träger im Rahmen der gesetzlichen Löschungsfristen sicher ausschließen, dass einschlägig Vorbestrafte in seinem Auftrag mit Kindern und Jugendlichen arbeiten.[40]. Es ist damit ein Instrument im Rahmen der Personalauswahl. Die durch das „Bischöfliche Gesetz zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen“[41] seit 2011 bestehende Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses wurde daher diesem Schutzkonzept-Element zugeordnet. Das Gesetz von 2011 wurde mit Wirkung zum 10.11.2015 aufgehoben durch ein neues „Bischöfliches Gesetz zur Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen im Rahmen der Prävention von sexuellem Missbrauch in der Diözese Rottenburg-Stuttgart“[42]. Mit ihm wurden die Vorgaben des Bundeskinderschutzgesetzes vom 01.01.2012 umgesetzt. Insbesondere die Vorlagepflicht für ehrenamtlich Mitarbeitende in der Jugendarbeit (nach § 72a SGB VIII) betrifft die kirchlichen Träger und führte zu vielen Diskussionen aufgrund des bürokratischen Aufwands und eines gefühlten Generalverdachts.

    Wie die konkrete Umsetzung vor Ort gestaltet wird, hängt auch von den jeweiligen Landkreisen ab, die als öffentliche Träger mit den freien Trägern der Jugendhilfe Vereinbarungen abschließen mussten, was sie in unterschiedlicher Geschwindigkeit und Qualität taten. Nach mehr als sieben Jahren sind die Anforderung und Vorlage des Führungszeugnisses in der Kinder- und Jugendarbeit inzwischen besser eingespielt und selbstverständlicher geworden.

    Das erweiterte Führungszeugnis wird in der Diözese Rottenburg-Stuttgart durch eine Selbstauskunft ergänzt, mit der die Mitarbeitenden zusätzlich erklären, nicht einschlägig rechtskräftig verurteilt zu sein und auch in keinem Ermittlungsverfahren zu stehen. Darüber hinaus soll die Erklärung in die Zukunft hineinwirken: Die Mitarbeitenden verpflichten sich, den Dienstgeber unverzüglich zu informieren, wenn ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet wird.

    Zu beachten ist, dass Personalauswahl und -entwicklung weit über die Einholung des erweiterten Führungszeugnisses hinausgehen. Ziel ist, die persönliche und fachliche Eignung des haupt- und ehrenamtlichen Personals mit verschiedenen Methoden festzustellen und zu fördern: bei der Sichtung der Bewerbungsunterlagen, in Vorstellungs-, Mitarbeiter- und Teamgesprächen, mittels Beobachtung und Feedback in der Arbeitssituation sowie durch regelmäßige Fortbildungen und allen weiteren Mitteln, die Führungskräften zur Verfügung stehen.

    b) Verhaltenskodex

    Zur Umsetzung von Punkt B.I.2 der Präventionsordnung („Ein Verhaltenskodex ist daher verbindlich anzuwenden und im jeweiligen Arbeitsbereich partizipativ anzupassen.“) wurden im Sonderamtsblatt 15/2015 zwei Mustervorlagen für die Gestaltung eines Verhaltenskodex veröffentlicht[43] , um den umsetzenden Trägern vor Ort Material an die Hand zu geben, wobei die unterschiedlichen Varianten darauf Rücksicht nehmen, ob vor Ort bereits ein Verhaltenskodex existiert oder nicht. In der ursprünglichen Textfassung des „Musterverhaltenskodex bei fehlendem Verhaltenskodex vor Ort“, der einer Arbeitshilfe der DBK[44] entnommen war, musste bestätigt werden, dass man „geschult und weitergebildet“[45] worden sei. Weil damals aber entsprechende Angebote noch fehlten, wurde der entsprechende Passus im Oktober 2016 korrigiert und lautet seitdem:

    „Ich informiere mich über sexualisierte Gewalt und Möglichkeiten der Prävention und nehme an Schulungsangeboten gemäß der Präventionsordnung der Diözese Rottenburg-Stuttgart teil.“[46]

    In den zum Verhaltenskodex gehörigen Ausführungsregelungen[47] sind der Geltungsbereich (verfasste Kirche) und die Zuständigkeiten (§ 1) sowie das Verfahren (§ 2) beschrieben. Eine gewisse Unstimmigkeit bestand nach wie vor darin, dass auch in der novellierten Fassung des Verhaltenskodex die erwachsenen Schutzbefohlenen als ebenfalls zu schützende Zielgruppe nicht explizit benannt wurden, wenngleich laut § 1 Abs. 1 der Ausführungsregelungen

    „alle Personen, die im Rahmen ihrer haupt-, neben- oder ehrenamtlichen Tätigkeit Kinder, Jugendliche oder erwachsene Schutzbefohlene beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder vergleichbaren Kontakt zu ihnen haben, sowie ihre Leitungskräfte […] einen Verhaltenskodex zum Schutz vor seelischer, körperlicher oder sexualisierter Gewalt zu unterzeichnen“ haben.

    Am Beispiel des Verhaltenskodex wird deutlich, welchen Balanceakt die kirchliche Gesetzgebung zu leisten hat: Es gilt, ein Gleichgewicht herzustellen zwischen fachlichen Qualitätsansprüchen und praktischer Handhabbarkeit, zwischen möglichst großer Einheitlichkeit und angemessener Rücksicht auf die örtlichen Spezifika. Ziel war es, für alle Rechtsträger einen einheitlichen Text vorzugeben, um diese zu entlasten. Im Rahmen der Erarbeitung von Schutzkonzepten ist aus fachlichen Gründen jedoch die partizipative Auseinandersetzung mit den spezifischen Risiken im eigenen Arbeitsbereich notwendig, um entsprechend passgenaue Regeln zu vereinbaren. Dies ist aufgrund von § 1 Abs. 5 der Ausführungsregelungen zum Verhaltenskodex möglich.

    c) Fortbildung

    Die 2016 noch fehlenden Strukturen zur Fortbildung über sexuellen Missbrauch wurden seitdem aufgebaut und mündeten im „Bischöflichen Gesetz über Fortbildungen zur Prävention von sexuellem Missbrauch[48], das in der Diözese Rottenburg-Stuttgart zum 04.11.2019 in Kraft trat: Hier sind nun – für den Bereich der verfassten Kirche – Anforderungen, Zuständigkeiten und Ressourcen für eine flächendeckende Grundlageninformation und die nachhaltige Fortbildungsverpflichtung festgelegt. Bis Ende 2023 müssen alle haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden, die direkt oder indirekt für Kinder und Jugendliche oder erwachsene Schutzbefohlene verantwortlich sind, nachweislich an einer „Basis-Fortbildung“ über sexuellen Missbrauch und Prävention teilgenommen haben. Dies geschieht in drei Formaten (6 Stunden, 3 Stunden oder 1,5 Stunden), abhängig von der Nähe zu den Schutzbefohlenen in der Arbeit bzw. der Verantwortung für sie (Nr. 4). Die Diözese stellt dafür zusätzliche Finanzmittel zur Verfügung (Nr. 13).

    Nach den Basis-Fortbildungen sollen alle Mitarbeitenden im Abstand von fünf Jahren an einer Auffrischungs- oder Vertiefungsfortbildung nach eigener Wahl teilnehmen (Nr. 6). So wird verankert, dass die Auseinandersetzung mit sexuellem Missbrauch und Präventionsmaßnahmen nachhaltig wirken kann.

    d) Erster oder Dritter Weg?

    Während der Ausarbeitung und Präzisierung des diözesanen Schutzkonzepts – jeweils verbunden mit vielen Fragen nach Verbindlichkeit, Geltungsbereich, Ressourcen etc. – ging auch die Entwicklung von Grundlagenfragen weiter, insbesondere an einer Stelle getrieben durch einen Konflikt: Die Dienstnehmerseite der Bistums-KODA stellte nämlich die Rechtmäßigkeit der Präventionsordnung, des Verhaltenskodex und des Bischöflichen Gesetzes zur Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen grundsätzlich in Frage, da sie ohne KODA-Beteiligung auf dem „ersten Weg“[49] einseitig durch den Dienstgeber in Kraft gesetzt wurden. Die Dienstnehmerseite der Bistums-KODA klagte 2018 dagegen vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht[50] und erhielt Anfang 2019 teilweise Recht: Die Richter stellten fest, dass der Bischof die Präventionsordnung zwar gültig habe erlassen können, dass es sich in der Sache allerdings um Vorgaben handele, „die den Inhalt bzw. den Abschluss von Arbeitsverhältnissen betreffen. Die Schaffung solcher Regelungen ist für den Bereich der nach AVO-DRS beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Aufgabe der Bistums-KODA.“[51]

    Aufgrund dieses Urteils beschloss die Bistums-KODA schließlich im Juli 2019 eine „Ordnung über Präventionsmaßnahmen gegen sexualisierte Gewalt in der Diözese Rottenburg-Stuttgart (OPs-DRS)“[52], in der für den Zuständigkeitsbereich der Bistums-KODA (§ 1) die Pflichten zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses (§ 2), zur Abgabe einer Selbstauskunftserklärung (§ 4), zur Teilnahme an Fortbildungen (§ 5) und zur Unterzeichnung eines Verhaltenskodex (§ 6) geregelt wurden. Noch im Herbst 2019 wurden die Präventionsordnung, das Bischöfliche Gesetz zur Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen sowie der fast fertige Entwurf des neuen Fortbildungsgesetzes an die neue OPs-DRS angepasst. Die Veröffentlichung der jeweiligen Neufassungen erfolgte gebündelt in einer weiteren Sonderausgabe des Amtsblatts am4. November 2019.[53]

    Von der Bistums-KODA beschlossen und durch den Bischof in Kraft gesetzt wurde auch ein Verhaltenskodex[54], der seitdem für Mitarbeitende mit AVO-DRS-Vertrag verbindlich ist – falls nicht in der Einrichtung ein partizipativ erstellter Verhaltenskodex gilt – und der neben dem verbindlichen Verhaltenskodex für andere Mitarbeitende (z. B. Priester und Beamte) und Ehrenamtliche steht.

    4. Neue Rahmenordnung – Prävention 2020

    Der Ständige Rat der DBK beschloss am 18. November 2019 eine neue „Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz[55], die Bischof Fürst durch Veröffentlichung im Amtsblatt vom 16. März 2020 für die Diözese Rottenburg-Stuttgart rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt hat.[56] Die auf dieser Grundlage nun notwendigen Präzisierungen und Akzentverschiebungen der bisherigen Präventionsarbeit betreffen insbesondere folgende Punkte:

    • Neu in der Rahmenordnung ist die Definition, was Prävention überhaupt ist: „Prävention im Sinne dieser Ordnung meint alle Maßnahmen, die vorbeugend (primär), begleitend (sekundär) und nachsorgend (tertiär) gegen sexualisierte Gewalt an Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen ergriffen werden“ (Nr. 1.1). Damit wird deutlich stärker betont, dass Prävention nicht nur in die Zukunft gerichtet ist, sondern auch alle Maßnahmen im Umgang mit aktuellen und vergangenen Fällen präventive Bedeutung haben.
    • Mit den Erkenntnissen der MHG-Studie im Hintergrund wird in der Rahmenordnung deutlicher beschrieben, wer im kirchlichen Kontext – also im „pastoralen oder erzieherischen sowie im betreuenden, beratenden oder pflegenden Umgang“ – zu schützen ist: Neben Kindern und Jugendlichen wird der Begriff der „erwachsenen Schutzbefohlenen“ aus dem deutschen Strafrecht (§ 225 StGB) für die Kirche ausgeweitet: Gesprochen wird von „schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen“. Hierunter sind auch „Personen zu verstehen, die einem besonderen Macht und/oder Abhängigkeitsverhältnis unterworfen sind. Ein solches besonderes Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis kann auch im seelsorglichen Kontext gegeben sein oder entstehen“ (Nr. 1.4).
    • Weiterhin wird Wert gelegt auf die positive Thematisierung von Sexualität und Sexualpädagogik sowie auf die Berücksichtigung der Erfahrungen von Betroffenen in der Konzeption von Prävention.
    • Die diözesane Koordinationsstelle erhält durch die Rahmenordnung zusätzlich den Auftrag, die Schutzkonzepte der kirchlichen Rechtsträger fachlich zu prüfen (Nr. 4.4). Hier gilt es, in den nächsten Jahren entsprechende Kontrollstrukturen aufzubauen.

    5. Harmonisierungen der diözesanen Rechtsgrundlagen 2021

    Die bereits vorhandenen und zuletzt im November 2019[57] veröffentlichten Präventionsgesetze mussten mit der neuen Rahmenordnung Prävention in Einklang gebracht werden. Hierzu wurde eine Ausführungsbestimmung zur Rahmenordnung entwickelt, die die vorhandenen Regelungen untereinander in Beziehung setzte. Im Amtsblatt Nr. 8 vom 15. Juni 2021 wurde schließlich die Rechtslage geklärt:

    In einer Erklärung stellt Bischof Fürst fest, dass die „im Kirchlichen Amtsblatt Nr. 3 vom 16. März 2020, S. 107–111 veröffentlichte Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz […] rückwirkend zum 1. Januar 2020 die Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 4. November 2019, KABl. 2019, Nr. 12, S. 454–458“ ersetzt. [58]

    Die Ausführungsbestimmungen[59] gemäß Nr.6 der Rahmenordnung Prävention, die sich anschließt, enthält folgende Bestimmungen:

    Zum Abschnitt 3 der Rahmenordnung „Institutionelles Schutzkonzept“ wird – nur für den Bereich der Gesamtkirchengemeinden, Kirchengemeinden und deren Einrichtungen – bestimmt, nach welchem Verfahren sie ihr Schutzkonzept zu erstellen haben, und in einer Anlage zugleich ein „Musterschutzkonzept“ als verbindliche Grundlage und Hilfestellung vorgelegt. Die Kirchengemeinden müssen bis Ende 2023 ein vom Kirchengemeinderat beschlossenes, institutionelles Schutzkonzept vorlegen, das von der Stabsstelle Prävention, Kinder- und Jugendschutz geprüft wird. Für Gemeinden, die bereits vor Juni 2021 ein Schutzkonzept erarbeitet hatten, gilt eine Frist zur Anpassung bis 31.12.2024.

    Mit den Bestimmungen „Zu 3.1.1 – Erweitertes Führungszeugnis“ und „Zu 3.1.2 – Selbstauskunftserklärung“ wird festgelegt, dass das „Bischöfliche Gesetz zur Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen“ und die dazu gehörige Ausführungsbestimmung (s.o.) in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind, um die Rahmenordnung Prävention zu erfüllen.

    Mit der Ausführungsbestimmung „Zu 3.2 – Verhaltenskodex“ wird dessen Text von 2016 durch eine Vorlage abgelöst, die den von der KODA 2019 für den AVO-Bereich beschlossenen Verhaltenskodex weitgehend übernimmt und auf Ehrenamtliche und andere Beschäftigte ausweitet. Damit gibt es nunmehr einen einheitlichen und aktuellen Text, der die Mängel des Vorläufers behebt, insbesondere das Fehlen der schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen als ebenfalls zu schützende Zielgruppe.

    Schließlich wird „Zu 3.6 – Präventionsschulungen“ festgehalten, dass zur Ausführung der Rahmenordnung an diesem Punkt das Bischöfliche Gesetz über Fortbildungen zur Prävention von sexuellem Missbrauch in seiner jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.

    6. Aktueller Stand

    Mit der Ausführungsbestimmung vom Juni 2021 wurden also die vorhandenen Regelungen in Beziehung zueinander gesetzt und aktualisiert. Offen blieb jedoch, in welcher Form die selbstständigen Träger ihre Pflichten aus der Rahmenordnung Prävention erfüllen müssen. Eine diesbezügliche Ausführungsbestimmung befindet sich in der Entwicklung.

    • Neuer KODA-Beschluss

    Wie im Amtsblatt vom 15. März 2022 veröffentlicht, beschloss die Bistums-KODA am 1. Dezember 2021 eine Neufassung und Umbenennung der „OPs-DRS“.[60] In der nunmehr gültigen „Ordnung über Präventionsmaßnahmen gegen sexualisierte Gewalt und den Umgang mit sexuellem Missbrauch in der Diözese Rottenburg-Stuttgart (OPMs-DRS)“ wurde ein Abschnitt ergänzt, wie die „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“[61] im Bereich der Beschäftigten mit AVO-DRS- Arbeitsvertrag umgesetzt werden soll. Weiterhin wird auch diese Ordnung in Beziehung zu den gültigen Regelungen gesetzt. Die {OPMs-DRS} ersetzt für die Beschäftigten die arbeitsvertragsrechtlichen Inhalte der „Rahmenordnung Prävention“ sowie der „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch“. Über die arbeitsvertragsrechtlichen Inhalte hinaus wird die Geltung der im Juni 2021 beschriebenen Rechtsgrundlagen für die Prävention von sexualisierter Gewalt bestätigt.

    • Kinder- und Jugendstärkungsgesetz

    Seit 10. Juni 2021 gilt das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG), das u.a. den Kinderschutz und die Partizipation von Minderjährigen stärken soll. In diesem Zuge sind nach § 45 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII von Kindertagesstätten „Konzepte zum Schutz vor Gewalt“ zu erstellen. Auch in der Alten- und Krankenpflege wird umfassender Schutz der Patientinnen und Patienten vor allen Formen von Gewalt gefordert.

    Durch diese Entwicklungen ist die Kirche herausgefordert, ihre Regelungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt damit in Einklang zu bringen und entsprechend zu erweitern.

    7. Schluss

    Der vorliegende Überblick über die Entwicklung der diözesanen Bestimmungen zur Prävention von sexuellem Missbrauch macht deutlich, wie diese komplexe Thematik im komplexen System Kirche in den letzten zwölf Jahren gehandhabt wurde. Deutlich wird auch der Zusammenhang mit gesellschaftlichen Entwicklungen und das enge Zusammenspiel mit staatlichen Gesetzen zum Kinderschutz. Gleichzeitig wird die große Dynamik der Weiterentwicklung sichtbar, die aufgrund der – mittlerweile vielfältigen – Praxiserfahrungen und neuer Erkenntnisse (z. B. aus Forschungen wie der MHG-Studie) entstanden ist und sicherlich auch weiter bestehen wird.

    Das Ziel aller Anstrengungen auf Basis dieser verbindlichen Regelungen ist es wert: der Schutz vor sexualisierter (und anderer) Gewalt und damit der Schutz der Menschenwürde, der persönlichen Integrität und Lebenschancen von Kindern, Jugendlichen und vulnerablen Erwachsenen. Damit einher geht die Gestaltung der kirchlichen Orte als Schutz- und Kompetenzorte für Betroffene und alle Menschen, die sich hier aufhalten und miteinander leben wollen. Dieses Zusammenleben gewinnt damit an Qualität. Gelingt es, diesen Blickwechsel zu vollziehen, so hat der „Missbrauchsskandal“ und die Aufarbeitung vergangener Fälle eine konstruktive Wendung erfahren. Herausforderungen bleiben dennoch genug.

    Autorin: Sabine Hesse, zuletzt aktualisiert am: 01.04.2022.

    Fußnoten

    [1]     In verschiedenen Fachkreisen werden unterschiedliche Begriffe bevorzugt. „Sexueller Missbrauch“ ist der traditionelle strafrechtliche Begriff, der in weiten Kreisen der Bevölkerung verständlich ist. „Sexualisierte Gewalt“ wird eher in sozialwissenschaftlichen Fachkreisen verwendet, um auf den Gewaltaspekt der Taten hinzuweisen sowie darauf, dass es keinen „sexuellen Gebrauch“ geben kann. In den hier erörterten Rechtstexten finden sich beide Begrifflichkeiten, die weitgehend synonym verwendet werden.

    [2]     Eine Darstellung der Entwicklungen von 2010–2015 findet sich in Mary Hallay-Witte; Bettina Janssen, Schweigebruch: Vom sexuellen Missbrauch zur institutionellen Prävention, Freiburg 2016. Die Herausgeberinnen standen als Präventionsbeauftragte und als Leiterin des Büros für Fragen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger im kirchlichen Bereich bei der DBK mitten im Geschehen.

    [3]     Bereits seit 2002 gab es aufgrund weltkirchlicher Vorgaben Leitlinien zum Umgang mit sexuellem Missbrauch, die zwar umgesetzt wurden, aber keine Breitenwirkung hatten.

    [4]     Vgl. Susanne Schäfer-Walkmann; Constanze Störk-Biber; Hildegard Tries, Die Zeit heilt keine Wunden. Heimerziehung in den 1950er und 1960er Jahren in der Diözese Rottenburg-Stuttgart, hg. von der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Freiburg 2011.

    [5]     Zum Beispiel der im Rahmen der Novellierung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) vom 08.09.2005) im SGB VIII neu eingefügte § 8a (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung).

    [6]     Vor allem § 8a Abs. 1 SGB VIII (Anm. 5): Pflichten des Trägers bei Anzeichen für Kindeswohlgefährdung.

    [7]     Vgl. Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz (23.09.2010), in: Aufklärung und Vorbeugung – Dokumente zum Umgang mit sexuellem Missbrauch im Bereich der Bischofskonferenz, hg. v. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Arbeitshilfen Nr. 246), Bonn 2011, 26–31; auch abgedruckt in: Archiv für katholisches Kirchenrecht 179 (2010) 573–576.

    [8]     Vgl. Zum Vorgehen bei sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch Geistliche im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz. Leitlinien mit Erläuterungen, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 47 (2002) 181–184.

    [9]     DBK, Rahmenordnung 2010 (Anm. 7), Nr. I.

    [10]    Vgl. DBK, Rahmenordnung 2010 (Anm. 7), Nr. II.

    [11]    DBK, Rahmenordnung 2010 (Anm. 7), Nr. II.

    [12]    Vgl. Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz v. 26.08.2013, in: Aufklärung und Vorbeugung – Dokumente zum Umgang mit sexuellem Missbrauch im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz, hg. v. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Arbeitshilfe Nr. 246), Bonn 22014, 16–33; Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz v. 26.08.2013, in: ebd., 34–43. Siehe in der Arbeitshilfe zudem auch die „Handreichung zur Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“, 44–81.

    [13]    DBK, Rahmenordnung 2013 (Anm. 12), Nr. B.I.

    [14]    DBK, Rahmenordnung 2013 (Anm. 12), Nr. A.I.

    [15]    DBK, Rahmenordnung 2010 (Anm. 7), Nr. V.

    [16]    Vgl. Dreßing, Harald u. a., Sexueller Missbrauch an Minderjährigen durch katholische Priester, Diakone und männliche Ordensangehörige im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz, Mannheim/Gießen/Heidelberg 2018.

    [17]    Vgl. Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz v. 18.11.2019, online verfügbar unter: https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/dossiers_2019/2019-207b-Rahmenordnung-Praevention.pdf.

    [18]    Vgl. DBK, Rahmenordnung 2010 (Anm. 7), Nr. IV: „Der Diözesanbischof benennt eine qualifizierte Person (oder mehrere Personen) zur Unterstützung und Vernetzung der diözesanen Aktivitäten zur Prävention von sexuellem Missbrauch.“

    [19]    Vgl. Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 59 (2015), 458-462

    [20]    Vgl. Bischöfliches Gesetz zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen im Umgang mit Kindern und Jugendlichen im Bistum Rottenburg-Stuttgart, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 55 (2011), 74–75.

    [21]    Vgl. Ausführungsregelungen zur Anwendung des Gesetzes zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen im Umgang mit Kindern und Jugendlichen im Bistum Rottenburg-Stuttgart für die MitarbeiterInnen im Bereich Jugend (HA III), in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 55 (2011), 76; Ausführungsregelungen zur Anwendung des Gesetzes zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen im Umgang mit Kindern und Jugendlichen im Bistum Rottenburg-Stuttgart für die MitarbeiterInnen im Bereich Schule, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 55 (2011), 76; Ausführungsregelungen zur Anwendung des Gesetzes zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen im Umgang mit Kindern und Jugendlichen im Bistum Rottenburg-Stuttgart für die pastoralen MitarbeiterInnen, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 55 (2011), 77.

    [22]    Vgl. Ausführungsregelungen für die MitarbeiterInnen im Bereich Jugend (Anm. 21), Nr. 1; Ausführungsregelungen für die MitarbeiterInnen im Bereich Schule (Anm. 21), Nr. 1; 5.

    [23]    Bis heute ist diese Schnittstelle zum Schutz vor anderen Gewaltformen nicht systematisch in die Regelungen der DBK eingearbeitet, sondern bleibt (v. a. die Intervention) ausschließlich auf sexuellen Missbrauch ausgerichtet, was z. B. beim Umgang mit ehemaligen Heimkindern zu Schieflagen führt. Anders ging die Österreichische Bischofskonferenz vor: Dort wurden seit 2010 Ombudsstellen für Opfer von Missbrauch und Gewalt in der Kirche eingerichtet, an die alle Fälle bzw. Verdachtsmomente von Missbrauch und Gewalt herangetragen werden können und sollen. Auch die Prävention richtet sich gegen alle Formen von Gewalt. Vgl. Österreichische Bischofskonferenz, Die Wahrheit wird euch frei machen. Rahmenordnung für die katholische Kirche in Österreich. Maßnahmen, Regelungen und Orientierungshilfen gegen Missbrauch und Gewalt, Wien 22016, in: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 70 (2016).

    [24]    Vgl. z. B. Dienstvereinbarung Schutzauftrag in der Kinder- und Jugendarbeit zwischen der Hauptabteilung III – Jugend, der MAV-SV Dekanate und der MAV BJA v. 11.07.2011;  Umgang mit sexueller Gewalt und sexuellem Missbrauch im Sportverein. Leitlinien des DJK Diözesansportverbandes Rottenburg-Stuttgart e.V. v. 08.06.2010.

    [25]    Vgl. Leitlinien zur Prävention von sexuellem Missbrauch sowie zum Verhalten bei Missbrauchsfällen in den Diensten und Einrichtungen des Caritasverbandes der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V., in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 56 (2012), 350–355.

    [26]    Vgl. Richtlinien zur Verhinderung und Aufdeckung von sexuellem Missbrauch an Katholischen Freien Schulen in der Diözese-Rottenburg-Stuttgart, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 55 (2011), 423–425.

    [27]    Vgl. Leitlinien des Caritasverbandes der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V. zum Schutz vor sexuellen Missbrauch, in: Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 60 (2016), 36–42.

    [28]    Vgl. Richtlinien zur Verhinderung und Aufdeckung von sexuellem Missbrauch (Anm. 26); Verfahrensordnung für die Kommission zum Schutz vor sexuellem Missbrauch an katholischen Schulen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart, in: Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 55 (2011), 425.

    [29]    Entsprechend der neuen „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst der Diözese Rottenburg-Stuttgart, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 64 (2020), 111–118.

    [30]    Vgl. Erklärung von Bischof Dr. Gebhard Fürst zur Umsetzung der „Leitlinien“ für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch Kleriker, Ordensangehörige und anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz in der Diözese Rottenburg Stuttgart, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 57 (2013), 437–439.

    [31]    Erklärung (Anm. 30), Nr. V.2.

    [32]    „Die Mitglieder des Diözesancaritasverbandes haben die Wahl, für ihre Dienste und Einrichtungen entweder dessen Leitlinien zu übernehmen oder eigene Regelungen zu treffen“ (DiCV-Leitlinien [Anm. 27], Nr. VI).

    [33]    Die ca. 220 Franziskanerinnen von Sießen leben in Konventen an vielen Orten in Deutschland, Italien, Schweden, Brasilien und Südafrika. Die Schwestern haben ihre Gemeinschaft zu Beginn des Jahres 2020 in drei gleichberechtigten Provinzen organisiert: Europa (deutsche Provinz), Brasilien und Südafrika.

    [34]    Vgl. Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 59 (2015), 458–462.

    [35]    Vgl. Bischöfliche Gesetz zur Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen im Rahmen der Prävention von sexuellem Missbrauch in der Diözese Rottenburg-Stuttgart, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 59 (2015), 462–464.

    [36]    Ordnung zur Prävention (Anm. 34), Nr. A I 1.

    [37]    Ordnung zur Prävention (Anm. 34), Nr. A I 1.

    [38]    Ordnung zur Prävention (Anm. 34), Nr. A I 1.

    [39]    Die Vorschrift ist im Kinder- und Jugendhilfegesetz § 72a Abs. 4 und 5 (Anm. 5) verankert und seit 2017 auch im Bundesteilhabegesetz (Eingliederungshilfe). Sie gilt aber bisher nicht explizit für alle anderen Arbeitsbereiche mit erwachsenen Schutzbefohlenen, was zu Komplikationen in den kirchlichen Schutzkonzepten führt.

    [40]    Im erweiterten Führungszeugnis nach § 30a BZRG werden u. a. Verurteilungen wegen einschlägiger Sexualstraftaten eingetragen, d. h. z. B. nach § 174 (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen); § 176 (Sexueller Missbrauch von Kindern); § 177 (Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung); § 178 (Sexueller Missbrauch von Kindern); § 184b-e (Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinder- oder Jugendpornographie).

    [41]    Vgl. Anm. 20.

    [42]    Vgl. Bischöfliches Gesetz zur Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen im Rahmen der Prävention von sexuellem Missbrauch in der Diözese Rottenburg-Stuttgart, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 59 (2015), 462-464.

    [43]    Vgl. Musterverhaltenskodex mit Zustimmungserklärung bei fehlendem Verhaltenskodex vor Ort, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 59 (2015), 478–479 sowie Musterverhaltenskodex mit Zustimmungserklärung bei vorhandenem Verhaltenskodex vor Ort, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 59 (2015), 480.

    [44]    Vgl. Verpflichtungserklärung – Variante 2, in: Aufklärung und Vorbeugung – Dokumente zum Umgang mit sexuellem Missbrauch im Bereich der Bischofskonferenz, hg. v. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Arbeitshilfen Nr. 246), Bonn 22014, 78–80.

    [45]    Vgl. Musterverhaltenskodex mit Zustimmungserklärung bei fehlendem Verhaltenskodex (Anm. 43), 479: „Ich wurde in Fragen des Kinder- und Jugendschutzes unter Berücksichtigung der Vorgaben der Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen meines Bistums geschult und weitergebildet.“

    [46]    Vgl. {Verhaltenskodex der Diözese Rottenburg-Stuttgart zur Prävention von sexuellem Missbrauch, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 60 (2016), 328–329, 329 (Nr. 8)}.

    [47]    Vgl. {Ausführungsregelungen zum Verhaltenskodex der Diözese Rottenburg-Stuttgart zur Prävention von sexuellem Missbrauch, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 60 (2019), 330.}

    [48]    Vgl. {Bischöfliches Gesetz über Fortbildungen zur Prävention von sexuellem Missbrauch, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 60 (2019), 464–472}.

    [49]    Vgl. {Kommentar zum Kirchlichen Arbeitsrecht}.

    [50]    Vgl. Kirchliches Arbeitsgericht Rottenburg-Stuttgart, Urteil v. 21.01.2019 – AS 11/18.

    [51]    Kirchliches Arbeitsgericht, Urteil (Anm. 50), 14.

    [52]    Vgl. Ordnung über Präventionsmaßnahmen gegen sexualisierte Gewalt in der Diözese Rottenburg-Stuttgart (OPs-DRS), in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 63 (2019), 458–460.

    [53]    Vgl. Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 63 (2019), 454–458; Bischöfliches Gesetz zur Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen im Rahmen der Prävention von sexuellem Missbrauch in der Diözese Rottenburg-Stuttgart, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 63 (2019), 472–474; Bischöfliches Gesetz über Fortbildungen zur Prävention von sexuellem Missbrauch, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 63 (2019), 464–469.

    [54]    Vgl. OPs-DRS (Anm. 52), 462 f.

    [55]    Vgl. DBK, Rahmenordnung 2019 (Anm. 17). 

    [56]    Vgl. {Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 64 (2020), 107–111}.

    [57]    Vgl. Anm. 53.

    [58]    Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfsbedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 65 (2021), 220, 220 [i. Orig. teilw. herv.].

    [59]    Vgl. {Ausführungsbestimmungen zur Anwendung der Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 65 (2021), 220–237}.

    [60]    Vgl. {Beschluss zur Änderung der „Ordnung über Präventionsmaßnahmen gegen sexualisierte Gewalt in der Diözese Rottenburg-Stuttgart (Ordnung OPs-DRS), in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 66 (2022), 100–105}.

    [61]    Vgl. Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger (Anm. 29).