Richtlinien zur Beauftragung von Laien zum Begräbnisdienst

1.    Hinführung

Sich um die Toten und Hinterbliebenen zu sorgen, ist „eine der herausragenden pastoralen Aufgaben der Kirche und ihrer Gemeinden.“[1] In der Mitte der Bestattungsfeier steht dabei das Pascha-Mysterium Christi: „Die Kirche verkündet, dass Christus den Tod überwunden hat und dass alle, die mit Christus durch die Taufe vereint sind, mit ihm verbunden auch durch das Tor des Todes in das Leben übergehen.“[2]

Schon in der Zeit der frühen Kirche veränderten dieser Glaube und die damit verbundene Auferstehungshoffnung die Einstellung zum Tod und den Toten grundlegend[3]: „Während die antiken (Ahnen-)Kulte von der Angst vor den Toten und ihrer Macht über die Lebenden geprägt waren, wussten sich die Christen einer Gemeinschaft zugehörig, die Lebende und Tote in der Liebe Christi umschließt.“[4] Die Feier des Begräbnisses wurde so zu einem Erkennungszeichen der frühen Christen, mit dem sie sich von den andersgläubigen Gemeinschaften abgrenzten.[5] Seit dem 3. Jh. gilt das Gebot, Tote zu begraben, als das letzte der sieben leiblichen Werke der Barmherzigkeit.[6]

Auch heute ist das Begräbnis eine Feier der ganzen Kirche, denn „der Tod eines Christen berührt immer auch die ganze Gemeinde gemäß dem Wort des Apostels Paulus: ‚Wenn ein Glied leidet, leiden alle Glieder mit‘ (1 Kor 12,26).“[7] Deshalb sind immer alle Gemeindemitglieder dazu aufgerufen, für die Toten zu beten, den Trauernden beizustehen und an der Begräbnisfeier teilzunehmen.[8]

2.    Die Leitung des Begräbnisses

Regulär ist der Beerdigungsdienst eine Aufgabe, die Priestern und Diakonen zukommt (can. 530 Nr. 5 CIC; can. 1168 CIC). Aufgrund des in der Taufe begründeten gemeinsamen Priestertums (LG 10) sind aber alle Gläubigen dazu berufen, gemäß ihrer Stellung an der Sendung der Kirche mitzuwirken (can. 204 § 1 CIC). Laien können daher eine Vielzahl an pastoralen Diensten in der Gemeinde übernehmen. Dazu zählt auch die Spendung bestimmter Sakramentalien (can. 1166 CIC)[9], zu denen auch das kirchliche Begräbnis gehört (can. 1168 CIC).[10]

Schon nach dem Begräbnisritus von 1969 war es grundsätzlich möglich, Laien zum Beerdigungsdienst zu beauftragen.[11] Auf Antrag der Deutschen Bischofskonferenz bevollmächtigte die Kongregation für den Gottesdienst die deutschen Diözesanbischöfe 1973 entsprechend, im Falle einer pastoralen Notwendigkeit Laien mit dem Begräbnisdienst zu beauftragen.[12] Als pastoral notwendig galt und gilt eine Beauftragung von Laien demnach, wenn geweihte Amtsträger für die Leitung der kirchlichen Begräbnisfeier tatsächlich fehlen.[13] Entsprechend hieß es schon in der Pastoralen Einführung zum Rituale für das kirchliche Begräbnis von 1973: „Das Begräbnis wird von einem Priester oder Diakon gehalten, in besonderen Fällen auch von einem dazu beauftragten Laien“[14]. Die Rahmenordnung der Deutschen Bischofskonferenz für die Zusammenarbeit von Priestern, Diakonen und Laien im Bereich der Liturgie vom 8. Januar 1999 stellt ebenfalls klar: „Vom Bischof beauftragte Laien können die Feier des Begräbnisses nur im Falle einer ernsthaften Verhinderung von geweihten Amtsträgern leiten“[15]. Und auch das aktuelle Manuale der Deutschen Bischofskonferenz zur Begräbnisfeier konstatiert im Jahr 2012: „Ordentliche Leiter der Begräbnisliturgie sind der Bischof, der Priester und […] der Diakon. Bei pastoraler Notwendigkeit kann der Diözesanbischof auch Laien als außerordentliche Leiter der Begräbnisfeier beauftragen.“[16]

Aufgrund der sinkenden Zahl von Priestern und Diakonen in Deutschland ist aus der rechtlichen Ausnahme vielerorts und zunehmend der pastorale Regelfall geworden: In zahlreichen deutschen Diözesen übernehmen inzwischen Laien den Bestattungsdienst.

3.    Richtlinien für die Diözese Rottenburg-Stuttgart für die Beauftragung von Laien zum Begräbnisdienst

Für die Diözese Rottenburg-Stuttgart wurden erstmals im September 1998 eigene Richtlinien für die Beauftragung von Laien zum Begräbnisdienst erlassen[17]; in den Jahren 2004[18]und 2017[19] wurden sie jeweils aktualisiert. Bis heute werden demnach in Rottenburg-Stuttgart nur hauptamtliche Pastoral- und Gemeindereferent/innen zum Begräbnisdienst beauftragt. Als pastoral notwendig gilt ihr Einsatz seit 1998,

  • „wenn die anfallenden Beerdigungen so zahlreich sind, dass sie vom zuständigen Pfarrer und soweit möglich vom Vikar und Diakon nur unter erheblicher Anstrengung und Mühe geleitet werden können;
  • wenn ein Pfarrer die Verantwortung für mehrere Gemeinden zu tragen hat;
  • wenn ein Pfarrer durch fortgeschrittenes Alter oder angegriffene Gesundheit in seiner Amtsführung beeinträchtigt ist.“[20]

2017 kam angesichts der steigenden Zahl nicht muttersprachlicher Priester als weiteres Kriterium hinzu:

  • „wenn ein Pfarrer nicht die nötige Kenntnis der deutschen Sprache hat, um auch das Trauergespräch mit den Angehörigen in angemessener Weise führen zu können.“[21]

Während die Bedingungen für eine Beauftragung von Laien zum Begräbnisdienst seit 1998 insofern relativ stabil geblieben sind, wurde der Prozess zu ihrer Erlangung zunehmend vereinfacht:

Nach den Richtlinien von 1998 galt: Der Kirchengemeinderat musste einer vorgeschlagenen Person zustimmen, diese dann ihre Einwilligung erklären und einen Einführungskurs in den Begräbnisdienst und in die Trauerpastoral besuchen; zudem musste der Pfarrer einen begründeten Antrag beim Bischöflichen Ordinariat stellen. Die Beauftragung erfolgte schließlich in schriftlicher Form durch den Bischof. Sie wurde für drei Jahre erteilt und konnte auf Antrag mit Einreichung eines Erfahrungsberichtes verlängert werden.

Aufgrund der Entwicklung der Seelsorgeeinheiten[22] wurden die Richtlinien 2004 überarbeitet. Nun konnte auch im Gemeinsamen Ausschuss der Kirchengemeinden einer Seelsorgeeinheit über die Beauftragung von Laien beraten und abgestimmt werden. Die zuvor auf drei Jahre geltende Beauftragung wurde unbefristet bis auf Widerruf schriftlich vom Bischof erteilt. Bei einem Stellenwechsel konnte der/die pastorale Mitarbeiter/in den Beerdigungsdienst auch in der neuen Gemeinde/Seelsorgeeinheit ausüben, nachdem Kirchengemeinderat bzw. Gemeinsamer Ausschuss dem zugestimmt hatten.[23]

Erst seit der Neuregelung vom 20. Februar 2017 wird die Beauftragung zum Begräbnisdienst nicht mehr ausnahmsweise und im Einzelfall auf Antrag erteilt, sondern ist nun regulär in der bischöflichen Beauftragung zum pastoralen Dienst enthalten, die Pastoral- und Gemeindereferent/innen nach Abschluss ihrer Ausbildung erteilt wird. Dies gilt rückwirkend auch für alle bereits vor 2017 zum pastoralen Dienst beauftragten Pastoral- und Gemeindereferent/innen in der Diözese. Die Beauftragung zum Begräbnisdienst erlischt bei einem Stellenwechsel zudem nicht.[24] Wer als Pastoral- oder Gemeindereferent/in den Begräbnisdienst tatsächlich ausüben will, muss zuvor allerdings an einem zusätzlichen Einführungskurs in den Begräbnisdienst und die Trauerpastoral teilnehmen.[25]

In allen Kirchengemeinden und Seelsorgeeinheiten der Diözese Rottenburg-Stuttgart soll der Begräbnisdienst im Einvernehmen mit Pfarrer, Pastoralteam und Gemeinsamem Ausschuss einer Seelsorgeeinheit ausgeübt werden. „In Kirchengemeinden bzw. Seelsorgeeinheiten, in denen bisher noch keine hauptberuflich tätigen Laien mit dem Begräbnisdienst beauftragt waren“, ist deren Einsatz zudem „gut einzuführen und ihre Bedeutung für die Pastoral so zu vermitteln, dass die Menschen vor Ort diesen Dienst von Anfang an gut akzeptieren können.“[26]

Damit in Gemeinden nicht der Eindruck entsteht, es gebe Beerdigungen erster und zweiter Klasse, je nachdem wer die Feier leitet, wird empfohlen, „den Dienst zwischen Pfarrern, Diakonen und beauftragten pastoralen MitarbeiterInnen nach Wochenplänen aufzuteilen, ohne sich pastoralen Ausnahmesituationen zu verschließen.“[27] Bei der Ausübung des Begräbnisdienstes tragen Laien zudem die für sie vorgesehene liturgische Kleidung, um auch so deutlich zu machen, dass sie im offiziellen Auftrag der Kirche handeln.[28] Darüber hinaus bilden auch für diese Beerdigungen die liturgischen Bücher „Rituale“[29]und „Manuale“[30] die Feiergrundlage.

4.    Mitwirkung von Ehrenamtlichen am Begräbnisdienst

Ehrenamtliche Gemeindemitglieder werden in der Diözese Rottenburg-Stuttgart nicht für den Bestattungsdienst beauftragt. Sie können aber durchaus in einem bestimmten Rahmen am Begräbnisdienst mitwirken, indem sie etwa im Gemeindeauftrag Urnenbeisetzungen leiten, falls es vor der Einäscherung einen Trauergottesdienst gab. Für diesen Fall gelten folgende Grundsätze:

  • „Ehrenamtlich tätige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können diesen Dienst für einen bestimmten Zeitraum im Auftrag des leitenden Pfarrers der Seelsorgeeinheit wahrnehmen.
  • Wie bei der Leitung von Wort-Gottes-Feiern muss dieser Dienst jeweils formell über das Pfarramt vermittelt werden.
  • Für diesen Dienst können Leiter und Leiterinnen von Wort-Gottes-Feiern, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die in Hospizdiensten, Besuchsdiensten oder in der Trauerbegleitung tätig sind, sowie weitere geeignete Gemeindemitglieder beauftragt werden.
  • Diese Personen werden dafür eigens durch ein Kursangebot des Instituts für Fort- und Weiterbildung qualifiziert. Sie sind gehalten, für den Gebetsritus die Vorlagen der Diözese zu verwenden.[31]
  • Bereits im Trauergespräch mit den Angehörigen (vor der Trauerfeier) kann der Pfarrer bzw. der damit beauftragte pastorale Mitarbeiter/die pastorale Mitarbeiterin die Gestaltung der Urnenbeisetzung ansprechen. Dabei kann angeboten werden, dass ein damit beauftragtes Gemeindemitglied diesen Dienst leistet.“[32]

Im weiteren Umfeld von Tod und Bestattung üben Ehrenamtliche auch einen Dienst in der Leitung von Totenandachten und -gebeten sowie als Vorbeter und Vorbeterinnen in solchen Gebetsgottesdiensten aus.

Autor: Margret Schäfer-Krebs; Sarah Röser, zuletzt aktualisiert am: 01.04.2022.

Fußnoten

[1]  Beauftragung von Laien zum Begräbnisdienst. Richtlinien für die Diözese Rottenburg-Stuttgart, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 61 (2017), 142–144, 143; Sekretariat der DBK (Hg.), Die kirchliche Begräbnisfeier. Pastorale Einführung (Arbeitshilfen Nr. 232), Bonn 2009, Nr. 4.

[2] Bischöfliches Ordinariat – Hauptabteilung IV Pastorale Konzeption (Hg.), Bestattungskultur in der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Grundsätze – Empfehlungen – Richtlinien (Konzepte 12), Rottenburg 2011, 14; Die kirchliche Begräbnisfeier. Manuale, hg. im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, der Österreichischen Bischofskonferenz und der Schweizer Bischofskonferenz sowie des Bischofs von Bozen-Brixen und des Bischofs von Lüttich, Trier 2012/2018, Pastorale Einführung Nr. 14.

[3] Vgl. Konzepte 12 (Anm. 2), 14.

[4] Konzepte 12 (Anm. 2), 14.

[5] Vgl. Konzepte 12 (Anm. 2), 14.

[6] Bezugnehmend auf die Bibelstelle Tobit 1,17 ergänzte der Kirchenvater und Apologet Lactantius im 3. Jh. die bis dato sechs leibliche Werke der Barmherzigkeit. Die leiblichen Werke der Barmherzigkeit sind: Hungernde speisen, Durstigen zu trinken geben, Nackte bekleiden, Fremde beherbergen, Kranke besuchen, Sich um Gefangene sorgen, Tote bestatten; vgl. bspw. Gotteslob. Katholisches Gebets- und Gesangbuch. Ausgabe für die Diözese Rottenburg-Stuttgart. Gemeinsamer Eigenteil mit der Erzdiözese Freiburg, Ostfildern 2013, Nr. 29.3.

[7] DBK, Begräbnisfeier (Anm. 1), Nr. 20; Manuale (Anm. 2), Pastorale Einführung Nr. 20.

[8] Vgl. Sekretariat der DBK (Hg.), Tote begraben und Trauernde trösten. Bestattungskultur im Wandel aus katholischer Sicht v. 20.06.2005 (Die deutschen Bischöfe Nr. 81), Bonn 2005, 37; DBK, Begräbnisfeier (Anm. 1), Nr. 20; 69.

[9] Sakramentalien sind liturgische Handlungen mit sakramentalem Charakter, ohne aber Sakrament zu sein. Sie sind stärkende Zeichen der Präsenz Gottes in der Welt. Zu diesen gehören u. a. auch Segnungen, Tischgebete, Prozessionen sowie Exorzismen. Vgl. hierzu Heinrich J. F. Reinhardt, § 93 Die Sakramentalien, in: Handbuch des katholischen Kirchenrechts, Regensburg 32015, 1433–1436.

[10] Vgl. Heinrich J. F. Reinhardt, § 94 Das kirchliche Begräbnis, in: Handbuch des katholischen Kirchenrechts, Regensburg 32015, 1437–1441, 1437.

[11] Vgl. Ordo Exsequiarum, Rituale Romanum ex decreto sacrosancti oecumenici concilii vaticani II instauratum auctoritate Pauli PP. VI promulgatum, Vatikanstadt 1969, Praenotanda Nr. 19.

[12] Vgl. Kongregation für den Gottesdienst, Schreiben v. 17.11.1973, Prot.N. 1727/73.

[13] Vgl. Kongregation für den Klerus u. a., „Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeiter der Laien am Dienst der Priester“ v. 15.08.1997, in: Acta Apostolicae Sedis 89 (1997) 852–876, Art. 12; dt: Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 129, hg. v. Sekretariat der DBK, Bonn 1997; DBK, Begräbnisfeier (Anm. 1), Nr. 70; Rituale Romanum. Die kirchliche Begräbnisfeier. In den Bistümern des deutschen Sprachgebietes, Freiburg u. a. 22009, Praenotanda Nr. 19.

[14] Die kirchliche Begräbnisfeier. In den katholischen Bistümern des deutschen Sprachgebietes, hg. im Auftrag der Bischofskonferenzen Deutschlands, Österreichs und der Schweiz und des Bischofs von Luxemburg, Einsiedeln u. a. 1973, Pastorale Einführung Nr. 26.

[15] Sekretariat der DBK (Hg.), Zum gemeinsamen Dienst berufen. Die Leitung gottesdienstlicher Feiern. Rahmenordnung für die Zusammenarbeit von Priestern, Diakonen und Laien im Bereich der Liturgie v. 08.01.1999 (Die deutschen Bischöfe Nr. 62), Bonn 72007, Nr. 57.

[16] Manuale (Anm. 2), Pastorale Einführung Nr. 70.

[17] Vgl. Beauftragung von Laien zum Begräbnisdienst. Richtlinien für die Diözese Rottenburg-Stuttgart, ABl. Rottenburg-Stuttgart 45 (1998), 225–226.

[18] Vgl. Beauftragung von Laien zum Begräbnisdienst. Richtlinien für die Diözese Rottenburg-Stuttgart, ABl. Rottenburg-Stuttgart 48 (2004), 233.

[19] Vgl. Beauftragung 2017 (Anm. 1).

[20] Beauftragung 1998 (Anm. 17), 226; vgl. entsprechend Beauftragung 2017 (Anm. 1), 143.

[21]  Beauftragung 2017 (Anm. 1), 143.

[22] Vgl. bspw. „Damit Gemeinden auch morgen lebendig sind“. Leitlinien für Seelsorgeeinheiten, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 47 (2001), 459–464.

[23] Vgl. Beauftragung 2004 (Anm. 18), 233.

[24] Vgl.Beauftragung 2017 (Anm. 1), 143.

[25] Vgl. Beauftragung 2017 (Anm. 1), 143.

[26]  Beauftragung 2017 (Anm. 1), 143 f.

[27] Konzepte 12 (Anm. 2).

[28] Vgl. Beauftragung 2017 (Anm. 1), 144.

[29] Vgl. Rituale (Anm. 13).

[30] Vgl. Manuale (Anm. 2).

[31] Vgl. Bischöfliches Ordinariat Rottenburg-Stuttgart (Hg.), Urnenbeisetzung (Gebetsvorlage), Rottenburg 2011; Gotteslob (Anm. 6), Nr. 611.

[32] Konzepte 12 (Anm. 2), 28.