4.2.7 Ehe
Zugeordnete Dokumente
- Partikularnormen zur Ehevorbereitung und Ehevorbereitungsprotokoll
- Regelungen zum Ort der katholischen Trauung
- Ordnung für kirchliche Trauungen bei fehlender Zivileheschließung
- Trauungsvollmacht in Seelsorgeeinheiten
- Vollmachten der Seelsorger bei konfessionsverschiedener Trauung
- Hinweise für Ehedispenssachen
- Antrag auf Gewährung einer sanatio in radice
- Formular für die Erklärung der Brautleute bei der Bitte um das Nihil obstat für eine kirchliche Trauung ohne vorherige Zivileheschließung
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1. Grundlagen
Die Ehe nimmt unter den sieben Sakramenten eine Sonderstellung ein. Ihre Grundlage und erste Dimension ist eine vertragliche Bindung, die dadurch zustande kommt, dass eine Frau und ein Mann sich in einem willentlichen Akt gegenseitig unwiderruflich schenken und annehmen; dies wird als Ehekonsens bezeichnet (can. 1057 § 2 CIC). Damit begründen die Brautleute einen Bund, der die zweite Dimension von Ehe darstellt und insbesondere durch das Zweite Vatikanische Konzil und das danach reformierte Kirchenrecht stärker herausgearbeitet wurde. Dieser Bund umfasst das ganze Leben in einem doppelten Sinne: Er erstreckt sich in synchroner Perspektive auf alle Lebensbereiche und spiegelt damit die umfassende, grenzenlose Liebe der Ehegatten zueinander wider; zugleich ist er in einer diachronen Betrachtungsweise unbefristet und dauert bis zum Tod eines Gatten an (can. 1057; 1141 CIC). Dies bedingt als Wesenseigenschaften der Ehe sowohl ihre Unauflöslichkeit als auch ihre Einheit, die nicht nur eine polygame Verbindung, sondern auch konkurrierende geschlechtliche Beziehungen neben einer monogamen Ehe ausschließt (can. 1056 CIC). Daneben ist der Ehebund auch auf das Wohl beider Ehegatten, das sich in ihrer gegenseitigen Ergänzung, Unterstützung und Gleichberechtigung manifestiert, sowie auf die Zeugung und Erziehung von Kindern hingeordnet (Wesenselemente der Ehe, can. 1055 § 1 CIC). Der Ehebund und seine Wesenseigenschaften erlangen eine besondere Festigkeit dadurch, dass jede gültige Ehe unter zwei getauften Partnern – denn nur sie können Sakramente spenden und empfangen – automatisch zugleich ein Sakrament ist, ohne dass die Brautleute dafür eine besondere Handlung außer ihrer Konsenserklärung setzen müssten (can. 1055 § 2; 1056 CIC). Christus hat nämlich die Ehe zweier Getaufter zur Würde eines Sakraments erhoben (can. 1055 § 1 CIC), um den Bund Gottes mit den Menschen ebenso wie den Bund Jesu mit seiner Kirche zu repräsentieren und die Ehegatten wirksam zu Gott hinzuführen, sie in ihrer hohen Aufgabe als Vater und Mutter zu unterstützten und sie in den Pflichten und der Würde ihres Standes zu stärken und gleichsam zu weihen (GS 48). Unauflöslich wird die einmal gültig geschlossene Ehe unter zwei Getauften allerdings erst durch ihren Vollzug, d. h. den ersten Geschlechtsverkehr nach dem gültigen Eheabschluss (can. 1061 § 1; 1141 CIC). Dagegen hat ein auch nach kirchlichem Recht mögliches Verlöbnis keine rechtlichen Folgen (can. 1062 CIC).
2. Vorbereitung der Eheschließung
2.1 Grundsätze
Jede Eheschließung ist gebührend vorzubereiten, was angesichts mangelnder Kirchlichkeit und schwindender Partnerschaftsfähigkeit dringender denn je erscheint, um den Partnern sowohl Kompetenzen für das Eheleben als auch Kenntnisse über die katholische Lehre über die Ehe zu vermitteln. Nach der Konzeption des Kirchenrechts ist die Ehevorbereitung eine mehrstufige:
- allgemeine Katechese in der Kirchengemeinde über die Ehe (can. 1063 Nr. 1 CIC),
- katechetische Unterweisung des Brautpaares (can. 1063 Nr. 2 CIC),
- kirchenrechtliche Vorbereitung der Eheschließung im Hinblick auf ihre Gültigkeit und Erlaubtheit, insbesondere bezüglich des Ledigenstands der Brautleute (can. 1066 CIC),
- liturgische Vorbereitung der Eheschließung (can. 1063 Nr. 3 CIC).
- An die Trauung schließt sich eine kirchliche Begleitung der Ehegatten an, die ihnen dabei helfen soll, den Ehebund treu zu halten und so zu einer von Tag zu Tag heiligeren und vollkommeneren Lebensführung in der Familie zu gelangen (can. 1063 Nr. 4 CIC).
Die katechetische Unterweisung eines Brautpaares erfolgt durch verschieden konzeptionierte Ehevorbereitungskurse von unterschiedlicher Dauer. Diese werden in der Diözese auf Dekanatsebene organisiert und angeboten und sind nach dem Willen der Deutschen Bischofskonferenz nicht verpflichtend zu besuchen. Dies bedeutet, dass zwar über den Besuch eines solchen Kurses informiert und dafür geworben werden soll, dass aber eine Trauung nicht von der Teilnahme daran abhängig gemacht werden darf. Im Gegenteil gibt es – wie es ein Grundrecht auf Empfang aller Sakramente gibt (can. 213; 843 § 1 CIC) – ein Grundrecht auf Eheschließung (can. 1058 CIC), das zugleich Ausdruck des Grundrechts auf freie Wahl des Personenstands (can. 219 CIC) und deshalb besonders bedeutsam ist. Daher kann eine Trauung nur dann verweigert werden, wenn das Vorliegen eines Ehehindernisses oder eines Willensmangels (s. u.) sicher feststeht.
Die kirchenrechtliche und liturgische Vorbereitung der Trauung geschieht im Rahmen des sogenannten Ehevorbereitungsgesprächs, das sich auf einen oder mehrere Termine erstrecken kann und normalerweise mit beiden Brautleuten gemeinsam geführt wird, falls dies nicht aus praktischen Gründen ausgeschlossen sein sollte. Der kirchenrechtliche Teil davon ist durch die Deutsche Bischofskonferenz geregelt worden, die dazu das dabei auszufüllende Formular „Ehevorbereitungsprotokoll“ nebst zugehöriger Endnoten in einer „Anmerkungstafel“ erlassen hat.
2.2 Zuständigkeit
Für die Vorbereitung einer Trauung ist eine primäre Zuständigkeit bei demjenigen Pfarramt gegeben, wo auch eine Zuständigkeit für die Vornahme der Trauung selber existiert, dies ist das Pfarramt
- des Wohnsitzes eines der katholischen Partner bzw. des einzigen katholischen Partners, wobei dies der Ort ist, wo er/sie sich dauerhaft aufhalten möchte oder schon seit fünf Jahren wohnt,
- des Nebenwohnsitzes eines der katholischen Partner bzw. des einzigen katholischen Partners, wobei dies der Ort ist, wo er/sie sich mindestens drei Monate aufhalten möchte oder schon seit drei Monaten wohnt,
- des Ortes, wo sich einer der katholischen Partner bzw. der einzige katholische Partner in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Nebenwohnsitzes seit einem Monat aufhält,
- des aktuellen Aufenthaltsorts eines der katholischen Partner bzw. des einzigen katholischen Partners, falls keiner der vorgenannten Fälle zutrifft (can. 102; 1115 CIC).
Stets geht es dabei um den nach diesen Regeln bestimmten kirchlichen Wohnsitz, während es sein kann, dass der staatliche Wohnsitz (Meldeanschrift an Erst- oder Zweitwohnsitz) sich davon unterscheidet. An dem jeweiligen Ort ist es nicht zwingend, dass der Pfarrer oder ein anderer trauberechtigter Geistlicher persönlich die Trauungsvorbereitung vornimmt, obwohl sich eine personelle Identität zwischen Trauungsvorbereitung und -assistenz nahelegt; vielmehr kann beispielsweise auch ein/e Pastoralreferent/in damit beauftragt werden. Jedenfalls ist darauf zu achten, dass die Trauungsvorbereitung von einer entsprechend fachkundigen Person vorgenommen wird. Soll die Trauungsvorbereitung mit einer anderen Person (die beispielsweise später die Trauungsassistenz wahrnimmt) oder an einem anderen Ort stattfinden, so ist eine Absprache mit dem eigentlich zuständigen Pfarrer vorab angezeigt.
Die Führung der bei der Trauungsvorbereitung zu verwendenden Siegel richtet sich nach den allgemeinen Regelungen zur Delegation der Siegelführung. Zu benutzen sind an sich die Siegel der Wohnsitzpfarrei, doch ist es, falls dies in der Praxis – beispielsweise bei einem gemeinsamen Pfarrbüro in der Seelsorgeeinheit – auf Schwierigkeiten stößt, auch möglich, ein anderes Siegel aus der Seelsorgeeinheit zu verwenden.
Für Katholiken anderer Muttersprache ist gleichermaßen der Pfarrer der zuständigen Gemeinde für Katholiken anderer Muttersprache (GKaM) (➜ Kommentar) zuständig wie der Pfarrer der Wohnsitzpfarrei; zu beachten sind aber besondere Regelungen für die Registrierung der Trauung (s. u.). Eine Ausnahme besteht nur für chaldäische Katholiken, da für diese für das gesamte Diözesangebiet eine Personalpfarrei in Stuttgart errichtet wurde, bei der deswegen die alleinige Zuständigkeit liegt.
Eine besondere Situation ist auch bei katholischen Soldat/innen der Bundeswehr sowie katholischen Ehepartnern und Kindern von Soldat/innen gegeben, nicht aber bei katholischen Zivilmitarbeiter/innen oder katholischen Ehepartnern und Kindern von Zivilmitarbeiter/innen der Bundeswehr. Für diese besteht eine parallele Zuständigkeit der normalen territorialen Gemeinden und der Militärseelsorge, wobei letztere den Vorrang genießt. Für eine Trauung können Betroffene frei zwischen dem territorial zuständigen Pfarrer und dem Militärgeistlichen wählen; es erfolgt jeweils eine gegenseitige Information.
Eine originäre Zuständigkeit besteht nicht, wenn unter den Brautleuten kein lateinischer Katholik ist, sondern nur ein bzw. zwei unierte Katholiken. Allerdings kann in derartigen Fällen beim Diözesanbischof eine Bevollmächtigung für die Vornahme der Trauung erbeten werden. Eine Ausnahme davon besteht in dem Fall, dass es sich um ukrainisch-katholische Christen handelt, weil diese in Deutschland eine eigene Hierarchie besitzen.
2.3 Zeitpunkt
Die Trauungsvorbereitung kann prinzipiell zu jedem Zeitpunkt erfolgen. Eine zu kurzfristige Vorbereitung lässt allerdings zu wenig Zeit für eine sorgfältige Prüfung und gegebenenfalls für eine Abklärung der Gültigkeit eventuell vorher geschlossener Ehen. Sie sollte deshalb ebenso vermieden werden wie eine zu langfristige, weil dabei eine Änderung der Willenshaltung der Brautleute bis zum Trauungstermin nicht ausgeschlossen werden kann. Zudem darf der für die Zwecke der Trauung zwingend vorzulegende Taufschein nicht älter als sechs Monate (gerechnet ab dem Trauungsdatum rückwärts) sein, sodass gegebenenfalls später noch ein aktualisierter Taufschein nachzureichen wäre. Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung der Brautleute zur Vorlage notwendiger Unterlagen; lediglich bei tatsächlichen Problemen, diese zu beschaffen, kann an Amtshilfe gedacht werden. Wichtig ist, auf die Vorlage von Originaldokumenten zu bestehen, da bei Kopien Fälschungen nicht ausgeschlossen werden können. Soweit Unterlagen an eine andere kirchliche Stelle, wie beispielsweise das Bischöfliche Ordinariat, gesandt werden müssen, ist es sinnvoll, vorab Kopien davon zu fertigen, falls Originale auf dem Postweg verloren gehen sollten.
2.4 Personenstand
Die Erhebungen im Rahmen der amtlichen Ehevorbereitung dienen dazu, festzustellen, ob die beiden Brautleute zu einer katholischen Trauung zugelassen werden können bzw. ob gegebenenfalls eine Dispens von der kanonischen Trauungsform ausgesprochen werden kann. Dazu ist neben den Personalien zunächst von Bedeutung, die Religion/Konfession der Brautleute anzugeben, Taufdatum und -ort mit Nachweis (insbesondere durch einen Taufschein oder hilfsweise durch einen Taufnachweis durch Zeugen, gegebenenfalls Firmung, etwaige Religionswechsel, Kirchenaustritte und Rekonziliationen. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Firmung kirchenrechtlich nicht zwingend vorgeschrieben ist, um zu einer Trauung zugelassen werden zu können, wenn dies auch – wie der Empfang des Buß- und Eucharistiesakraments – nach Möglichkeit vor der Trauung gegeben sein soll (can. 1065 CIC). In anderen Ländern wie beispielsweise Polen, Kroatien, Italien oder Spanien können hierfür strengere Regeln gelten.
Sodann geht es um die Erhebung etwaiger vorher abgeschlossener Ehen bei einem oder auch beiden Brautleuten. Zum Nachweis des Ledigenstands müssen die Brautleute daher geeignete Urkunden vorlegen oder einen Ledigeneid ablegen. Als Urkunde kommen insbesondere Taufscheine, Aufenthaltsbestätigungen des Einwohnermeldeamts oder Auszüge aus den Aufgebotsakten des Standesamts der Ziviltrauung in Betracht. Der Ledigeneid bezieht sich darauf, bislang weder eine standesamtliche noch eine religiöse Ehe geschlossen zu haben, außer gegebenenfalls mit demjenigen Partner, der jetzt auch kirchlich geehelicht werden soll. Wenn eine vorher abgeschlossene Ehe angegeben wird, darf unter keinen Umständen eine feste Zusage eines Trauungstermins (der natürlich zur Sicherheit reserviert werden kann) gemacht werden! Dabei sind sämtliche Ehen – also auch solche, die lediglich standesamtlich geschlossen wurden – relevant! Es kann nicht sicher abgeschätzt werden, wie lange die Prüfung dauert, ob die Vorehe das Eingehen einer erneuten Ehe verhindert oder nicht, und welches Ergebnis diese Prüfung haben wird. Kann ein zugesagter Trauungstermin dann nicht eingehalten werden, kann es zu Schadensersatzforderungen seitens des Brautpaares kommen! Zur Abklärung der kirchenrechtlichen Situation ist es am sinnvollsten, beim Vorliegen einer Vorehe das Brautpaar zu einem Beratungsgespräch an das Bischöfliche Offizialat zu verweisen. Oftmals stellt sich die Situation nämlich bei näherer Prüfung komplizierter dar, als zunächst angenommen. Ohne weiteres stellt eine Vorehe nur dann kein Problem dar, wenn sie durch den Tod eines Partners aufgelöst wurde und eine Sterbeurkunde darüber vorgelegt werden kann.
2.5 Ehehindernisse
Die Freiheit zur Trauung ergibt sich auch aus dem Fehlen von Ehehindernissen, was zu prüfen ist. Von einigen Ehehindernis kann auf Antrag seitens des Bischöflichen Ordinariats (teilweise auch nur seitens des Heiligen Stuhls) befreit (dispensiert) werden. Dazu ist jeweils ein gerechter Grund anzugeben. Ohne zuvor eingeholte Dispens ist eine trotz Vorliegen eines Ehehindernisses vorgenommene Trauung ungültig. Solche dispensablen Ehehindernisse sind:
- das fehlende Mindestalter für die Trauung von 16 Jahren bei Männern bzw. 14 Jahren bei Frauen (can. 1083 CIC),
- die Religionsverschiedenheit der Partner (can. 1086 CIC),
- die heilige Weihe (can. 1087 CIC),
- öffentliche und ewige Ordensgelübde (can. 1088 CIC),
- die Entführung einer Frau zum Zwecke der Heirat (can. 1089 CIC),
- der Gattenmord (can. 1090 CIC),
- die Schwägerschaft in gerader Linie (can. 1092 CIC),
- die sog. öffentliche Ehrbarkeit im ersten Grad der geraden Linie (can. 1093 CIC) und
- die Adoptivverwandtschaft in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie (can. 1094 CIC).
Verwandtschaft ist lediglich in gerader Linie in allen Graden sowie in der Seitenlinie bis zum vierten Grad einschließlich ein Ehehindernis. Von diesem kann dispensiert werden, falls es sich nicht um eine Verwandtschaft in der geraden Linie (direkte Vor- und Nachfahren) oder im zweiten Grad der Seitenlinie (Geschwister) handelt (can. 1091 CIC).
Dagegen kann von den Hindernissen
- einer sicher vorliegenden, dauerhaften, absoluten oder relativen Beischlafsunfähigkeit (Impotenz) (can. 1084 CIC) und
- eines bestehenden Ehebandes, d. h. von der Bindung durch eine kirchenrechtlich gültige Ehe, (can. 1085 CIC)
nicht dispensiert werden.
2.6 Trauverbote und Nihil-obstat-Tatbestände
Daneben sind die Tatbestände zu prüfen, die eine Trauung zwar nicht – wie die Ehehindernisse – ungültig, aber dennoch unerlaubt machen. So bestehen etwa Trauverbote für Trauungen
- von Wohnsitzlosen (can. 1071 § 1 Nr. 1 CIC),
- die nach weltlichem Recht nicht vorgenommen werden können (can. 1071 § 1 Nr. 2 CIC), was aufgrund des liberalen deutschen Eherechts kaum praxisrelevant wird, solange keine notwendigen Urkunden fehlen oder die Trauung in einem anderen Land stattfinden soll, dessen möglicherweise strengeren Gesetze dann gelten,
- von Personen, die Verpflichtungen welcher Art auch immer gegenüber Partnern oder Kindern aus früheren Verbindungen haben, es sei denn, deren Erfüllung wird durch die neue Heirat nicht gefährdet (can. 1071 § 1 Nr. 3 CIC),
- von Personen, die offenkundig vom Glauben abgefallen (can. 1071 § 1 Nr. 4 CIC) oder/und aus der katholischen Kirche ausgetreten sind (Nr. II.2 des Allgemeinen Dekrets der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt[1]),
- von Personen, die mit einer kirchlichen Beugestrafe belegt sind (can. 1071 § 1 Nr. 5 CIC),
- von Minderjährigen ohne Wissen oder gegen den begründeten Willen der Eltern (can. 1071 § 1 Nr. 6 CIC),
- durch Stellvertreter (can. 1071 § 1 Nr. 7 CIC), was jedoch in der gegenwärtigen Zeit keine Praxisrelevanz mehr hat.
Daneben existieren noch andere Tatbestände, die eine bischöfliche Erlaubnis – das sogenannte Nihil obstat – notwendig machen, ohne die die Trauung ebenfalls unerlaubt, aber gültig wäre, und die sich nur aus der Anmerkungstafel zum Ehevorbereitungsprotokoll ergeben, nämlich
- Wiederheirat nach kirchlicher Nichtigerklärung oder Auflösung einer Vorehe,
- fehlende vorgeschriebene Urkunden,
- Eheschließung unter einer sich auf die Vergangenheit oder die Gegenwart beziehenden Bedingung (Bedingungen, die sich auf die Zukunft beziehen, sind generell nicht möglich und machen eine Eheschließung ungültig),
- Zweifel am Ledigenstand oder am Ehewillen,
- länger als ein Jahr andauernder Aufenthalt eines der Brautpartner im Ausland seit dem Ehefähigkeitsalter (16 bzw. 14 Jahre bei Männern bzw. Frauen), was sowohl bei Auslandsaufenthalten von in Deutschland geborenen Personen zutrifft als auch in den Fällen, in denen im Ausland geborene Personen sich während dem ehefähigen Alter dort noch länger als ein Jahr aufgehalten haben und erst danach nach Deutschland gekommen sind,
- Eheschließung mit einem unierten Katholiken,
- Trauung im Ausland,
- rein kirchliche Trauung.
2.7 Rein kirchliche Trauungen
Eine rein kirchliche Trauung ist in Deutschland seit 2009 möglich, entfaltet allerdings keine zivilrechtlichen Wirkungen. Im staatlichen Rechtsbereich gelten die Ehepartner daher trotzdem als ledig, woraus sich verschiedene Rechtsnachteile ergeben können, über die die Brautleute mithilfe eines Beiblattes zum Ehevorbereitungsprotokoll zu informieren sind, auf dem auch die Motivation für die rein kirchliche Trauung angegeben werden muss. Eine rein kirchliche Trauung ist nur für Personen zulässig, die bereits volljährig sind. Bei Minderjährigen wäre zur Vermeidung von Kinderehen ein staatlicher Ordnungswidrigkeitstatbestand gegeben. Deshalb würde bei einem Antrag in derartigen Fällen auch kein Nihil obstat erteilt werden.
2.8 Ehewille
Schließlich ist der Ehewille der Brautleute abzuklären. Dazu müssen die beiden Brautleute zunächst den Kernsätzen der kirchlichen Ehelehre über die Einheit und Unauflöslichkeit der Ehe und ihre Hinordnung auf das beiderseitige Wohl und die Zeugung und Erziehung von Kindern zustimmen (can. 1055 § 1; 1056; 1101 CIC). Dabei ist es nicht nötig, dass die beiden Brautleute einen aktiven Kinderwunsch haben; sie dürfen lediglich die Offenheit der Ehe für Kinder nicht ausschließen. Soweit das nicht ohne Rücksicht auf den Wunsch des jeweils anderen Partners geschieht, ist es auch denkbar, dass die Brautleute darin übereinkommen, aus bestimmten (z. B. finanziellen oder gesundheitlichen) Gründen auf die Zeugung von Kindern zu verzichten, bis der andere Partner von dieser Übereinkunft abrückt (verantwortete Elternschaft). Sodann wird durch weitere spezifische Fragen das Vorliegen eines Zwangs (can. 1103 CIC), einer arglistigen Täuschung über eine ihrer Natur nach das Eheleben schwer störende Eigenschaft (can. 1098 CIC) oder einer Bedingung (can. 1102 CIC) ausgeschlossen.
Bei beabsichtigten Trauungen eines katholischen mit einem aus der katholischen Kirche ausgetretenen oder mit einem einer anderen Konfession oder Religion angehörenden Partner hat der katholische Partner darüber hinaus die Bereitschaft zu einer katholischen Lebensführung und – nur soweit sich das in der konkreten Partnerschaft überhaupt realisieren lässt! – die Bemühung um eine katholische Taufe und Erziehung etwaiger Kinder zuzusichern.
Wird auch nach eingehender Besprechung eine der Fragen dieses Abschnitts definitiv verneint, ist mit dem Bischöflichen Offizialat Rücksprache zu halten, wie im konkreten Fall weiter zu verfahren ist. Ein korrekter Ehewille kann nämlich nicht hoheitlich ersetzt werden (can. 1057 § 1 CIC).
2.9 Aufgebot
Ein Ehevorhaben ist nach wie vor – auch wenn dies staatlich inzwischen anders geregelt ist – durch die Vornahme des sogenannten Aufgebots bekannt zu machen, um eventuelle Ehehindernisse oder Willensmängel aufzudecken. Dies hat am Wohnsitz jedes katholischen Partners zu geschehen; gegebenenfalls muss ein fremdes Pfarramt mit der Vornahme des Aufgebots beauftragt werden, das aber nur dann Rückmeldung geben muss, falls dabei tatsächlich ein Ehehindernis entdeckt wird. Das Aufgebot ist während eines Sonntags vorzunehmen, und zwar entweder
- durch Vermeldung in allen Sonntagsgottesdiensten einschließlich der Vorabendmesse oder
- durch Aushang von Samstagabend bis Montagmorgen an der ortsüblichen Stelle.
Von einer Veröffentlichung in Pfarrblättern oder -briefen ist – insbesondere dann, falls diese auch im Internet erscheinen – aus Gründen des Datenschutzes abzuraten. Ebenso ist deshalb das Aufgebot auf die zwingend zur eindeutigen Identifikation der Brautleute nötigen Daten zu beschränken. Beim Vorliegen eines gerechten Grundes, wie beispielsweise fortgeschrittenes Alter, kann ein Seelsorger mit allgemeiner Trauvollmacht auch von der Vornahme des Aufgebots dispensieren.
2.10 Erteilung und Beantragung von Dispensen und Erlaubnissen
Seelsorger mit allgemeiner Traubefugnis (s. u.) besitzen daneben auch das Recht, die Erlaubnis zu einer konfessionsverschiedenen Trauung zu erteilen, die an sich verboten ist – eine Trauung also unerlaubt macht. Eine Ausnahme hiervon stellt die Trauung eines katholischen mit einem orthodoxen Partner dar, die vom Bischöflichen Ordinariat genehmigt werden muss.
Sonstige Dispensen und Erlaubnisse müssen gleichfalls beim Bischöflichen Ordinariat eingeholt werden. In der Diözese Rottenburg-Stuttgart nimmt das Bischöfliche Offizialat diese Aufgaben im Auftrag wahr und steht auch für Rückfragen hierzu zur Verfügung. Muss das Bischöfliche Ordinariat für eine Trauung angegangen werden, entscheidet es über alle Tatbestände, also gegebenenfalls auch über eine Dispens vom Aufgebot oder die Erlaubnis zu einer konfessionsverschiedenen Trauung, die sonst in der Kompetenz des Seelsorgers mit allgemeiner Trauvollmacht liegen würden.
3. Trauung
3.1. Traubefugnis
Eine allgemeine Befugnis, Trauungen zu assistieren, kann sich kraft Gesetzes aus dem Amt ergeben, und zwar (beim Bischof und) beim Pfarrer bzw. Administrator, jedoch nur für das Gebiet, für das er investiert bzw. als Administrator ernannt ist (can. 1109 CIC).
Daneben ist eine Delegation (Bevollmächtigung) für die Allgemeinheit der Fälle möglich (can. 1111 CIC), die sich aus dem Anstellungs- oder anderen Dekreten ergeben, aber auch seitens des Pfarrers ausgesprochen werden kann. Mit den diözesanen Regelungen zur Trauvollmacht in Seelsorgeeinheiten wurde allen priesterlichen und diakonalen Mitarbeitern in Seelsorgeeinheiten die allgemeine Traubefugnis für das Gebiet derjenigen Seelsorgeeinheit erteilt, in der sie einen Auftrag haben. Auch eine allgemein delegierte Traubefugnis ist also stets territorial begrenzt.
Bei einer Amtshandlung außerhalb des Gebietes, für das eine allgemeine Traubefugnis vorliegt, ist eine Delegation für den jeweiligen Einzelfall durch einen Geistlichen mit allgemeiner Traubefugnis am Trauungsort zwingend nötig! Eine solche Delegation für den Einzelfall kann notfalls auch mündlich erteilt werden, sollte zum besseren Nachweis aber schriftlich erfolgen. Es ist darauf zu achten, dass die Delegation vor der Trauung vorliegt, da sie nicht rückwirkend erteilt werden kann.
3.2 Ort der Eheschließung
Wie die Traubefugnis örtlich begrenzt ist, ist auch der Ort für eine Trauung zunächst einmal vorgegeben. Die Regel ist eine Heirat am Wohnsitz des katholischen Partners bzw. eines der beiden katholischen Partner (can. 1115 CIC). Selbstverständlich ist eine Trauung auch andernorts möglich, muss aber dann vom Ortspfarrer des Wohnsitzes erlaubt werden. Diese Erlaubnis soll nicht versagt werden. Die Erlaubnis wird in der dafür vorgesehenen Rubrik des Ehevorbereitungsprotokolls erteilt, bei einer vorgesehenen Eheschließung im Ausland jedoch mit dem besonderen deutsch-lateinischen Formular „Litterae dimissoriae“. Dieses muss vom Bischöflichen Ordinariat gesiegelt werden; danach werden die Unterlagen an die einreichende Pfarrei zur Übergabe an das Brautpaar zurückgeschickt, damit die Dokumente zusammen mit dem Brautpaar zur richtigen Zeit am richtigen Ort sind. Ehevorhaben im Ausland sind daher besonders zeitig einzureichen.
Katholische Trauungen finden grundsätzlich, solange kein ungetaufter Partner daran beteiligt ist, in einer katholischen (Pfarr-)Kirche oder Kapelle statt; lediglich mit Erlaubnis des Ortsordinarius kann auch ein anderer passender Ort dafür verwendet werden. Eine Trauung eines Paares mit einem ungetauften Partner kann nicht nur in einer Kirche, sondern auch an einem anderen passenden Ort vorgenommen werden (can. 1118 CIC).
Laut den diözesanen Regelungen zum Ort der kirchlichen Trauung können Ausnahmegenehmigungen für Trauungen außerhalb von Kirchen oder Kapellen nur noch in solchen Einzelfällen erteilt werden, in denen zwingend begründet werden kann, warum keine Kirche oder Kapelle für die Trauung in Frage kommt. Dennoch muss es sich aber um einen passenden geschlossenen, von der weltlichen Feier unterschiedenen Ort handeln, an dem ein Altar und ein Kreuz aufgestellt und Störungen ausgeschlossen werden können. Profane Räumlichkeiten oder Trauungen im Freien scheiden damit zumeist aus. Diese Regelungen sollen zusammen mit dem Einverständnis des Traugeistlichen und des Ortspfarrers sicherstellen, dass der besondere Trauungsort zum einen eine Ausnahme bleibt, die kein Ärgernis hervorruft, und zum anderen einer sakramentalen Handlung angemessen erscheint. Im Einzelfall kann die nötige Absprache mit dem Brautpaar pastorales Geschick erfordern, um zu einer den Kriterien entsprechenden Lösung zu finden. Im Zweifel ist Rücksprache mit dem Bischöflichen Offizialat zu halten, zumal dieses ohnehin die abschließende Genehmigung erteilen muss.
3.3 Form der Trauung
So wie für den Ort einer katholischen Trauung gibt es auch für die Art der Trauungsliturgie grundsätzliche Regelungen je nach Konfession der Brautleute:
1. Die Trauung eines rein katholischen Paares erfolgt in der Regel in einer Eucharistiefeier (sog. Brautmesse), kann aber auch – beispielsweise bei Abständigkeit der beiden Partner – im Rahmen eines Wortgottesdienstes gefeiert werden.
2. Eine konfessionsverschiedene Trauung erfolgt in der Regel im Rahmen eines Wortgottesdienstes, kann aber auch mit einer Brautmesse gefeiert werden. Da dabei offensichtlich Nichtkatholiken anwesend sind, ist bei der Kommunionausteilung darauf zu achten, dass dazu nicht allgemein eingeladen wird; beiden Brautleuten ist die Kommunion zu spenden; niemand, der von sich aus zum Tisch des Herrn hinzutritt, ist zurückzuweisen; gegebenenfalls teilnehmende nichtkatholische Seelsorger sollten von sich aus darauf verzichten, zur Kommunion hinzuzutreten bzw. sollen vorab darauf hingewiesen werden.
3. Eine religionsverschiedene Trauung erfolgt in der Regel im Rahmen eines Wortgottesdienstes. Eine Brautmesse kann auf Antrag vom Ortsordinarius genehmigt werden; dann gelten für die Kommunionspendung die gleichen Grundsätze wie vorstehend unter 2, wobei die Kommunion dem ungetauften Brautpartner nicht gespendet werden kann).
Gemeinsam ist all diesen Formen der katholischen bzw. kanonischen Trauung, dass ein trauberechtigter Seelsorger den Konsens der beiden Brautleute vor zwei Zeugen erfragen muss, selbst wenn ein nichtkatholischer Seelsorger an der Liturgie zusätzlich in anderer Funktion teilnehmen sollte.
4. Eine weitere Möglichkeit bei der Trauung eines konfessions- oder religionsverschiedenen Paares stellt dagegen eine Dispens von der Verpflichtung dar, in der kanonischen Form zu heiraten. An diese Verpflichtung sind alle Katholiken an sich gebunden (can. 1117 CIC), doch kann davon vor der Trauung – nicht rückwirkend! – dispensiert werden. Die beiden Brautleute sind dann grundsätzlich frei, in welcher Form – standesamtlich oder nichtkatholisch-religiös – sie heiraten wollen. Um sicherzustellen, welcher Zeitpunkt für sie entscheidend ist und dass es sich dabei für beide Partner um den gleichen handelt, müssen sie jedoch angeben, welche Feier sie für ehebegründend halten. Dabei ist dann auch die zusätzliche Mitwirkung eines katholischen Seelsorgers möglich.
Nehmen Seelsorger beider Konfessionen an der Trauung teil, ist es wichtig zu unterscheiden, ob es sich um eine katholische oder um eine nichtkatholische Trauung handelt. Für eine katholische Trauung bzw. solche in kanonischer Form ist es zentral, dass der katholische, trauberechtigte Seelsorger den Konsens von beiden Brautleuten erfragt und entgegennimmt; eine gleichzeitige bzw. zusätzliche Konsenserfragung durch den nichtkatholischen Seelsorger ist nicht möglich. Dieser kann aber alle anderen Teile der Liturgie übernehmen. Erfragt umgekehrt der nichtkatholische Seelsorger den Konsens, handelt es sich um eine nichtkatholische Trauung. Da für eine solche vorab eine Dispens von der kanonischen Formpflicht eingeholt werden muss, ist es wichtig, auf diesen Unterschied zu achten, selbst wenn beide Arten von Trauungen teilweise umgangssprachlich als „ökumenisch“ bezeichnet werden.
Bei der Trauung eines katholisch-orthodoxen gemischtkonfessionellen Paares genügt auch eine orthodoxe Trauung zur Gültigkeit der Eheschließung. Findet eine katholische Trauung statt, so ist in diesen Fällen zur Gültigkeit aber zwingend eine Trauungassistenz durch einen Priester (und nicht durch einen Diakon) vorgeschrieben (can. 1108 § 3 CIC). Dies gilt auch bei der Trauung eines ritusverschiedenen Paares, also zweier Katholiken, von denen einer der lateinischen und einer einer katholischen Ostkirche angehört. Der Priester muss auch den Brautsegen über das Brautpaar spenden, was im Ehevorbereitungsprotokoll an passender Stelle – eine eigene Rubrik hierfür fehlt – vermerkt werden sollte (➜ Kommentar „Rituszugehörigkeit“).
An die Einhaltung der kanonischen Formpflicht sind prinzipiell auch von der katholischen Kirche abgefallene (aus der Kirche ausgetretene) Katholiken gebunden (can. 1117 CIC). Es kann daher vorkommen, dass diese um eine katholische Trauung bitten, obwohl kein nicht-ausgetretener Katholik an der Eheschließung beteiligt ist (Trauung eines ausgetretenen Katholiken mit einem nichtkatholischen oder mit einem ebenfalls aus der katholischen Kirche ausgetretenen Partner). Eine solche Trauung ist möglich, soll aber zur Vermeidung von Ärgernis und Verwirrung unter den Gläubigen in möglichst kleinem Rahmen gefeiert werden.
3.4 Trauzeugen
Für eine kanonische Trauung sind zwei Trauzeugen nach wie vor unerlässlich (can. 1108 § 1 CIC), auch wenn sie für die standesamtliche Trauung nicht mehr zwingend vorgeschrieben sind. Da es nur um die Bezeugung der Vornahme des Konsensaustauschs geht, müssen diese keine besonderen Qualifikationen erfüllen, sondern lediglich in der Lage sein, wahrzunehmen und zu verstehen, dass eine Trauung stattgefunden hat. Damit sind nur Kinder oder Menschen ausgeschlossen, die keinen ausreichenden Vernunftgebrauch besitzen. Es ist ratsam, die Unterschrift der Trauzeugen in irgendeiner Form in die Trauungsliturgie zu integrieren, um nicht Gefahr zu laufen, dass die Trauzeugen nicht mehr für die Unterschrift erreichbar sind.
4. Registrierung der Trauung
Jede katholische Trauung ist mit laufender Nummer im Ehebuch der Pfarrei einzutragen, in der die Ehe geschlossen wurde. Zusätzlich ist sie im Taufbuch bzw. in den Taufbüchern des katholischen Partners bzw. beider katholischen Partner beim jeweiligen Taufeintrag nachzutragen; eine Eintragung im Ehebuch ohne laufende Nummer erfolgt in den Wohnsitzpfarreien des katholischen Partners bzw. der beiden katholischen Partner. Rein informatorisch wird die Eheschließung auch dem künftigen Wohnsitzpfarramt des Ehepaares mitgeteilt. Hierzu erfolgt eine Weitermeldung der Eheschließung mit dem besonderen Formular „Mitteilung über eine Eheschließung“. Die Eintragungen sind dem Pfarramt, das die Weitermeldung vorgenommen hat, zu bestätigen.
Eine Trauung in einer anderen Form als der kanonischen nach Dispens von der Formpflicht wird ebenso in den Matrikelbüchern vermerkt, soweit nach der Trauung eine Urkunde darüber vorgelegt wird, wozu die Brautleute bei der Ehevorbereitung aufzufordern sind. Der Eintrag mit laufender Nummer erfolgt im Ehebuch des Wohnsitzpfarramtes des katholischen Partners, der um die Dispens von der Formpflicht nachgesucht hat. Zusätzlich ist eine Trauung nach Dispens von der Formpflicht dem Bischöfliche Ordinariat mitzuteilen. Ist eine Urkunde über die nichtkatholische Trauung definitiv nicht zu bekommen, ist ersatzweise die erteilte Dispens von der kanonischen Formpflicht einzutragen, da keine Eintragungen ohne Nachweis erfolgen können.
Die Unterlagen über die Trauung verbleiben am Ort der Eheschließung. Lediglich falls es sich nicht um eine Trauung in kanonischer Form, sondern um eine nach Dispens von der Formpflicht in anderer Form gehandelt hat, werden sie am Wohnsitz des katholischen Partners aufbewahrt, wo normalerweise auch die Ehevorbereitung stattgefunden hat.
5. Trennung der Gatten, Auflösung und Nichtigerklärung von Ehen
Durch eine gültige Eheschließung entsteht ein lebenslanges, ausschließliches Band zwischen den Ehegatten (can. 1134 CIC), das sie verpflichtet, das eheliche Zusammenleben zu wahren (can. 1151 CIC). Trotz des Grundsatzes der Unauflöslichkeit der Ehe bis zum Tode (can. 1141 CIC) anerkennt das Kirchenrecht, dass es Situationen geben kann, in denen eine eheliche Lebensgemeinschaft zerbricht und nicht mehr aufrechterhalten werden kann. In diesen Fällen ist zum einen eine Trennung der beiden Ehegatten unter bestimmten Umständen zulässig, die das Eheband jedoch bestehen bleiben lässt (siehe 5.1). Eine erneute Eheschließung ist allerdings nur möglich, wenn die gescheiterte Ehe aufgelöst oder für ungültig erklärt wird. Dies ist unter folgenden Bedingungen möglich
- War die erste Eheschließung kirchenrechtlich ungültig, kann dies in einem Ehenichtigkeitsverfahren bewiesen werden (siehe 5.3).
- Falls die Ehe geschlechtlich nie vollzogen wurde, kann dies in einem Nichtvollzugsverfahren bewiesen werden, wonach der Papst die Ehe auflösen kann (siehe 5.2).
- Falls zumindest ein Partner bei der Eheschließung ungetauft war, kann die Ehe gemäß dem Privilegium Paulinum oder dem Privilegium Petrinum aufgelöst werden (siehe 5.2).
Eine für ungültig erklärte Ehe hat aus rechtlicher Perspektive nicht bestanden, da sie erst gar nicht gültig abgeschlossen wurde. Dagegen war der Abschluss einer Ehe, die aufgelöst wird, (wahrscheinlich) gültig, die Ehe also aus rechtlicher Sicht existent.
5.1 Trennung der Gatten von Tisch und Bett
Eine Trennung der Gatten bei bleibendem Eheband („Trennung von Tisch und Bett“) kommt in Betracht, falls durch einen Partner eine Gefahr für Leib oder Seele des anderen Partners oder etwaiger gemeinsamer Kinder entsteht oder wenn es zu einem Ehebruch kommt, ohne dass dieser durch den anderen Partner provoziert, geduldet, verziehen oder ebenfalls begangen wurde (can. 1151–1155 CIC). Trotz der Trennung verhindert das bleibende Eheband eine erneute Eheschließung.
5.2 Auflösung von Ehen
Eine Auflösung der Ehe kommt in Betracht, wenn
- zwei ungetaufte Partner geheiratet haben, ein Partner sich danach hat taufen lassen, die Ehe zerbrochen ist, der ungetaufte Partner ein weiteres friedliches Zusammenleben verweigert und der nun getaufte Partner eine neue Ehe eingehen möchte („Privilegium Paulinum“, can. 1143–1147 CIC),
- zwei ungetaufte Partner oder ein getaufter und ein ungetaufter Partner geheiratet haben, die Ehe unheilbar zerrüttet ist und ein Partner eine neue katholische Ehe eingehen möchte (Auflösung „in favorem fidei“ / „Privilegium Petrinum“[2]),
- eine Ehe nach ihrem gültigen Abschluss geschlechtlich nie vollzogen wurde (Inkonsummationsverfahren, can. 1142, 1697–1706 CIC).
In den Fällen 2) und 3) wird die Entscheidung in Rom getroffen, wofür römische Gebühren anfallen. In allen Fällen werden die Voruntersuchungen jedoch vom Bischöflichen Offizialat durchgeführt.
5.3 Nichtigerklärung von Ehen
Falls bei einer Trauung
- Ehehindernisse nicht beachtet wurden,
- Fehler in der Form der kanonischen Trauung unterliefen (z. B. mangelnde Zuständigkeit des Trauungsassistenten),
- die Verpflichtung zur Heirat in der kanonischen Form gänzlich außer Acht gelassen wurde,
- Mängel im Ehewillen eines Partners oder beider Partner vorlagen,
so kam keine gültige Ehe zustande.
Das völlige Fehlen der kanonischen Eheschließungsform kann in einem einfachen Verwaltungsverfahren im Rahmen der Ehevorbereitung festgestellt werden, für das das Formular „Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe wegen Formmangels“ zu verwenden ist. Ansonsten kann in einem – gegebenenfalls abgekürzten – Gerichtsverfahren geprüft und festgestellt werden, ob eine Ehe ungültig zustande kam. Hierfür werden normalerweise Beweismittel, wie beispielsweise Zeugen oder Urkunden, benötigt. Auch ist die Beteiligung beider Ehepartner am Verfahren unerlässlich, soweit diese nicht seitens der nichtklagenden Partei verweigert wird. Erst wenn eine gerichtliche Entscheidung darüber vorliegt, dass es feststeht, dass die fragliche Ehe ungültig geschlossen wurde, steht diese einer erneuten Trauung nicht mehr im Wege. Von Gerichtsgebühren und sonstigen Kosten, die anfallen, kann auf begründeten Antrag (teilweise) befreit werden. Ein Anwaltszwang besteht nicht.
6. Gültigmachung von Ehen
6.1 Einfache Gültigmachung
Soll eine ungültige Ehe gültig gemacht werden, ist nach dem Grund der Ungültigkeit zu unterscheiden:
- War ein Ehehindernis Ursache für die Nichtigkeit der Ehe, so muss dieses zwischenzeitlich von selbst oder durch Dispens entfallen sein. War das Hindernis öffentlich bekannt (beweisbar), so ist es nötig, die Trauung in kanonischer Form nachzuholen. Ansonsten genügt es, wenn der Partner, der um das ehemalige Vorliegen des Ehehindernisses weiß, für sich formlos den Konsens erneuert, d. h. die Willenshaltung einnimmt, die Ehe jetzt gültig machen zu wollen; sinnvollerweise wird er sich zuvor versichern, dass der Ehewille des anderen Partners nach wie vor fortdauert, weil dies die Voraussetzung dafür ist, dass die formlose Konsenserneuerung die Ehe gültig macht (can. 1156–1158 CIC).
- War ein Willensmangel Ursache für die Nichtigkeit der Ehe, so muss der Partner, auf dessen Seite dieser vorlag, inzwischen einen einwandfreien Ehewillen haben. War der Willensmangel öffentlich bekannt (beweisbar), so ist es nötig, die Trauung in kanonischer Form nachzuholen. Ansonsten genügt es, wenn der Partner, der anfänglich einen mangelhaften Ehewillen hatte, für sich formlos den Konsens erneuert, d. h. die Willenshaltung einnimmt, die Ehe jetzt gültig machen zu wollen; sinnvollerweise wird er sich zuvor versichern, dass der Ehewille des anderen Partners nach wie vor fortdauert, weil dies die Voraussetzung dafür ist, dass die formlose Konsenserneuerung die Ehe gültig macht (can. 1159 CIC).
- War ein Formmangel Ursache für die Nichtigkeit der Ehe, so ist es auf jeden Fall nötig, die Trauung in kanonischer Form nachzuholen (can. 1160 CIC).
Grundsätzlich wird die Ehe in allen vorgenannten Konstellationen mit dem Zeitpunkt der erneuten kanonischen Trauung oder der privaten Konsenserneuerung gültig.
6.2 Sanatio in radice
Außer bei einem Willensmangel kommt auch die hoheitliche Gültigmachung einer ungültigen Ehe in Betracht – gegebenenfalls sogar ohne Wissen der Brautleute, solange das Fortdauern deren Ehewillens sicher ist (can. 1161–1165 CIC). Beim Vorliegen eines Ehehindernisses des Natur- bzw. göttlichen Rechts muss dieses jedoch zuvor entfallen sein. Ansonsten beinhaltet eine solche hoheitliche Gültigmachung der Ehe eine Dispens von etwaigen Ehehindernissen – falls die Nichtigkeit der Ehe darin ihren Grund hatte – oder von der kanonischen Form – falls die Nichtigkeit der Ehe ihren Grund in einem Formmangel hatte – und hat rückwirkende Kraft auf den Zeitpunkt der Eheschließung hin. Daher spricht man von einer „Heilung in der Wurzel“ (Sanatio in radice), für die es ein besonderes Antragsformular gibt, das analog dem Ehevorbereitungsprotokoll gestaltet ist. Aus pastoraler Klugheit sollte eine „Heilung in der Wurzel“ nicht ohne Rücksprache mit den Gatten gewährt werden.
Eine Sanatio in radice wird wie eine Trauung in das Ehebuch der Wohnsitzpfarrei eingetragen und an das Taufpfarramt des katholischen Partners bzw. die Taufpfarrämter der beiden katholischen Partner zur Eintragung ins Taufbuch weitergemeldet. Diese Eintragungen sind dem Pfarramt, das die Weitermeldung vorgenommen hat, zu bestätigen.
Autor: Stefan Ihli, zuletzt aktualisiert am: 01.04.2022.
Fußnoten
[1] Vgl. Allgemeines Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt v. 20.09.2012, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 57 (2013) 186–188.
[2] Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Normen für die Durchführung des Verfahrens zur Auflösung des Ehebandes zugunsten des Glaubens, in: Archiv für katholisches Kirchenrecht 171 (2002) 161–168; dt: De Processibus Matrimonialibus 9 (2002) 357–377.