4.2.6 Krankensalbung

Schon die Apostel haben im Auftrag Jesu Kranke mit Öl gesalbt und geheilt (Mk 6,13). Zentraler Schriftbeleg für das heutige Sakrament der Krankensalbung ist aber Jak 5,14 f.: Wer krank ist, solle die „Presbyter“ der Gemeinde zu sich rufen; „sie sollen Gebete über ihn sprechen und ihn im Namen des Herrn mit Öl salben. Das gläubige Gebet wird den Kranken retten und der Herr wird ihn aufrichten; wenn er Sünden begangen hat, werden sie ihm vergeben.“[1] In diesem Sinne kannte die Alte Kirche eine auch von Laien praktizierte Salbung von Kranken. Erst im 8./9. Jh. wurde daraus zunehmend eine Salbung Sterbender als deren „Letzte Ölung“, denn die an den inzwischen nur noch priesterlichen Spender zu entrichtenden Stolgebühren waren z. T. hoch und die sündenvergebende Wirkung der Salbung zog strenge Bußpflichten für den Empfänger nach sich. Zusammen mit der schon seit dem 4./5. Jh. ans Lebensende verschobenen Buße und der letzten Wegzehrung (viaticum) wurde die Krankensalbung so Teil der Sterbeliturgie und im 11./12. Jh. als „Letzte Ölung“ zu den sieben Sakramenten gezählt.

Diese Engführung hat erst das II. Vatikanum überwunden: Die „Letzte Ölung“, so das Konzil, könne „auch – und zwar besser – ,Krankensalbung‘ genannt werden“: Sie sei „nicht nur das Sakrament derer, die sich in äußerster Lebensgefahr befinden“, sondern dürfe schon empfangen werden, wenn Gläubige beginnen, „wegen Krankheit oder Altersschwäche in Lebensgefahr zu geraten“ (SC 73; vgl. KKK 1514). Durch die Salbung würden die Kranken Christus anempfohlen, „dass er sie aufrichte und rette“, und zugleich ermahnt, „sich bewusst dem Leiden und dem Tode Christi zu vereinigen […] und so zum Wohle des Gottesvolkes beizutragen“ (LG 11).[2] Der konziliare Auftrag zur Revision des Krankensalbungsritus (SC 75) wurde durch den päpstlich approbierten und am 7. Dezember 1972 veröffentlichten neuen Ordo für die Krankensalbungumgesetzt.[3]

Das kirchliche Gesetzbuch, der Codex Iuris Canonici (CIC), greift dieses neu akzentuierte Verständnis der Krankensalbung auf: Nach can. 998 CIC empfiehlt die Kirche durch die Krankensalbung „gefährlich erkrankte Gläubige dem leidenden und verherrlichten Herrn an, damit er sie aufrichte und rette“.[4]

1.    Feier der Krankensalbung

Gespendet wird das Sakrament durch Salbung von Stirn und Händen des Kranken, wobei der Spender die in den liturgischen Büchern vorgeschriebenen Worte spricht (can. 998; 1000 § 1 CIC): „Durch diese heilige Salbung helfe dir der Herr in seinem reichen Erbarmen, er stehe dir bei mit der Kraft des Heiligen Geistes: Der Herr, der dich von Sünden befreit, rette dich, in seiner Gnade richte er dich auf.“[5] Ggf. genügt auch die Salbung nur der Stirn oder eines anderen Körperteils, wenn dabei die vollständige Spendeformel gesprochen wird. Grundsätzlich muss der Spender den Kranken eigenhändig salben, d. h. ihn berühren; nur aus schwerwiegendem Grund, z. B. um eine etwaige Ansteckung zu vermeiden, darf er ein Wattestäbchen oder ein anderes Instrument benutzen (can. 1000 § 2 CIC). Das bei der Salbung zu verwendende Krankenöl ist ein Oliven- oder anderes pflanzliches Öl, das nach den Vorschriften des liturgischen Rechts gesegnet wurde (can. 847 § 1 CIC).[6]

Wie bei allen liturgischen Feiern ist auch bei der Krankensalbung die gemeinschaftliche Sakramentenfeier der rein privaten vorzuziehen.[7] Auch können mehrere Kranke in einem gemeinsamen Gottesdienst die Krankensalbung empfangen.[8] Eine solche Feier kann zudem „zur Überwindung negativer Vorurteile gegen das Sakrament […] und zur Erschließung seiner Bedeutung und des Sinnes kirchlicher Solidarität beitragen“[9], darf allerdings nur mit Erlaubnis des Diözesanbischofs und gemäß seinen Vorschriften stattfinden (can. 1002 CIC). So müssen nach der „Erklärung zur Krankenpastoral“[10] der Deutschen Bischofskonferenz vom 20.11.1978 die Empfänger:innen der Krankensalbung „namentlich angemeldet und in einem eigenen Gespräch auf das Sakrament vorbereitet sein“ (Nr. 2); außerdem darf die individuelle Handauflegung nicht durch ein kollektives Ausstrecken der Hände ersetzt werden (Nr. 4). Eine eigene Erlaubnis muss in der Diözese Rottenburg-Stuttgart allerdings nur für überpfarrliche Krankentage, Krankenwallfahrten u. ä. mit Sakramentenspendung eingeholt werden; alle anderen Feiern, bei denen Mitglieder einer Kirchengemeinde oder Patient:innen in Krankenhäusern bzw. Bewohner:innen von Altersheimen die Krankensalbung gemeinsam empfangen, sind generell genehmigt.[11]

Weil die Krankensalbung seit dem II. Vatikanischen Konzil nicht mehr nur ein Sterbesakrament ist, sollen die Seelsorger und die Angehörigen der Kranken dafür sorgen, dass sie rechtzeitig empfangen wird (can. 1001 CIC). Alle in der Krankenbetreuung Tätigen müssen zudem „über Sinn und Wert dieses Sakraments gründlich unterrichtet werden“; der „Unsitte“, die Krankensalbung aufzuschieben, solle man nicht nachgeben.[12] Schließlich kann die Krankensalbung als Sakrament zur Aufrichtung und Rettung Kranker (can. 998 CIC) wiederholt gespendet werden, wenn Gläubige etwa neu erkranken oder bei Fortdauer derselben Krankheit die (Todes-)Gefahr bedrohlicher wird (can. 1004 § 2 CIC).[13]

2.    Empfänger der Krankensalbung

Empfangen können das Sakrament alle Katholiken, die nach Erlangung des Vernunftgebrauchs durch Krankheit oder aus Altersschwäche in (Todes-)Gefahr zu geraten beginnen (can. 1004 § 1 CIC); bei nichtkatholischen Empfänger:innen sind darüber hinaus die kirchenrechtlichen Anforderungen für die ökumenische Sakramentengemeinschaft einzuhalten (can. 844 §§ 3-4 CIC).[14] Was die für eine Spendung der Krankensalbung erforderliche Schwere der Erkrankung betrifft, so genügt ein kluges Wahrscheinlichkeitsurteil; ausdrücklich soll „jede kleinliche Ängstlichkeit ausgeschlossen und gegebenenfalls ein Arzt zu Rate gezogen werden.“[15] Bestehen Zweifel, ob ein/e Kranke/r gefährlich erkrankt oder schon verstorben ist bzw. den Vernunftgebrauch erlangt hat, ist die Krankensalbung zu spenden (can. 1005 CIC). Auch Kindern unter sieben Jahren (can. 97 § 2 CIC) darf das Sakrament gespendet werden, wenn sie „so weit zum Vernunftgebrauch gekommen sind, daß sie durch dieses Sakrament Stärkung erfahren können.“[16] Entsprechend darf Menschen mit geistiger Behinderung die Krankensalbung nur verweigert werden, wenn sicher feststeht, dass sie den Vernunftgebrauch nie erreicht haben.[17] Kranken, die den Vernunftgebrauch oder auch das Bewusstsein verloren haben (z. B. durch Demenz, Koma o. ä.), ist die Krankensalbung zu spenden, wenn sie zuvor wenigstens einschlussweise (z. B. durch ihre religiöse Haltung oder Lebensführung) darum gebeten haben (can. 1006 CIC).

Verweigert werden darf die Krankensalbung nur, wenn jemand „in einer offenkundigen schweren Sünde hartnäckig“ verharrt (can. 1007 CIC), d. h. hier gelten dieselben Regeln wie für die Zulassung zur Eucharistie (can. 915 CIC).[18]Bei kirchlich nicht gültig Verheirateten oder ehelos Zusammenlebenden werden allerdings „die Voraussetzungen für eine Verweigerung des Sakraments mit Rücksicht auf c. 1007 nach einer ernsthaft vorgetragenen Bitte um das Sakrament selten vorliegen“[19]. Ohnehin gilt: Wann immer objektive Zweifel bestehen, ob die Kriterien des can. 1007 CIC erfüllt sind, kann die Krankensalbung um des Seelenheils der Gläubigen willen gespendet werden.[20] Nur wer in Deutschland vor dem Staat aus der katholischen Kirche ausgetreten ist (➜ Kommentar „Kirchenaustritt“), darf die Krankensalbung lediglich in Todesgefahr empfangen.[21]

3.    Spender der Krankensalbung

Nach dem Kirchenrecht spendet die Krankensalbung „gültig jeder Priester und nur er“ (can. 1003 § 1 CIC), wobei der Rechtsbegriff sacerdos neben dem Priester (presbyter) auch den Bischof erfasst. Noch Jahre nach Inkrafttreten des CIC/1983 erreichten die Kongregation für die Glaubenslehre allerdings Anfragen, ob nicht doch auch Laien oder zumindest Diakone die Krankensalbung spenden könnten. Die Kongregation antwortete darauf 2005 in einer offiziellen Note: Die Lehre, dass nur Priester und Bischöfe das Sakrament gültig spenden könnten, sei „endgültig zu halten“ (definitive tenenda), also unfehlbar (can. 749; 750 § 2 CIC).[22] Eine Ausweitung der Spendevollmacht auf Diakone oder Laien gilt damit lehramtlich als unmöglich.[23]

Schon 1996 wurde für die Diözese Rottenburg-Stuttgart betont, es sei „kein verantwortlicher Ausweg, wenn Diakone und Laien, weil sie das Sakrament der Krankensalbung nicht spenden können, statt dessen mit geweihtem Öl eine sakramentenähnliche Handlung (Sakramentalie) vollziehen“; dies führe nämlich „zu Zweideutigkeiten und zu einer Verwischung der Konturen des Sakraments.“[24] Seit 1997 ist universalkirchlich jedwede von Laien gespendete Salbung ausdrücklich verboten, selbst wenn anstelle des offiziellen Kranken- ein nicht geweihtes Öl verwendet wird.[25] 2005 stellte die Glaubenskongregation zudem klar: Wo Nichtpriester den Ritus der Krankensalbung vollzögen, sei das Sakrament ungültig und ihr Handeln als vorgetäuschte Sakramentenspendung strafbar.[26] Auch in Situationen des Priestermangels müssen in der Kranken- oder Altenseelsorge tätige Diakone und Laien zur Spendung der Krankensalbung also einen Priester rufen, sollen dann aber auch selbst an der Feier teilnehmen und z. B. durch die Übernahme von Lesungen und/oder Gebeten an ihr mitwirken.[27] Empfohlen wird zudem die regelmäßige Spendung der Krankensalbung im Rahmen einer Eucharistiefeier, damit der Dienst des Priester bei der Sakramentenspendung „in ein umfassenderes liturgisches Geschehen eingebettet“[28] ist. Steht kein Priester für die Krankensalbung zur Verfügung, können und sollen Diakone und Laien in der Seelsorge die Kranken „durch Gebet und Zuspruch begleiten“[29].

Priester hingegen haben für die ihnen zur Seelsorge anvertrauten Gläubigen nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Krankensalbung zu spenden. Alle Priester mit einer seelsorglichen Zuständigkeit, unabhängig von deren rechtlicher Natur und Bezeichnung, sind also ordentliche Spender der Krankensalbung. Außerordentlich spendet zudem jeder andere Priester die Krankensalbung erlaubt, sofern ein vernünftiger Grund vorliegt und die Zustimmung der eigentlich Zuständigen wenigstens zu vermuten ist (can. 1003 § 2 CIC).[30] Daher darf jeder Priester das Krankenöl ständig mit sich führen, um das Sakrament nötigenfalls spenden zu können (can. 1003 § 3 CIC).[31] Ausdrücklich sollen aufgrund von kirchlicher Tradition und Kirchenrecht alle Priester in der Diözese Rottenburg-Stuttgart, „wann immer sie gerufen werden und es möglich ist, bereit sein, das Sakrament der Krankensalbung zu spenden.“[32]

Autor: Bernhard Sven Anuth, zuletzt aktualisiert am: 01.04.2022.

Fußnoten

[1] Vgl. entspr. die Lehre des Konzils von Trient über die Letzte Ölung (in: Denzinger-Hünermann, Kompendium der Glaubensbekenntnisse und kirchlichen Lehrentscheidungen, Freiburg i. Brsg. 452017, Rn. 1695) sowie KKK 1511.

[2] Zur Genese der konziliaren Lehre vgl. Jerzy Stefański, Das Krankensakrament in den Arbeiten des II. Vatikanischen Konzils, in: Notitiae 23 (1987) 88–127 sowie zum Ganzen auch schon Bernhard Sven Anuth, Die Krankensalbung, in: Stephan Haering/Wilhelm Rees/Heribert Schmitz (Hg.), Handbuch des katholischen Kirchenrechts, Regensburg 32015, 1212–1220.

[3] Vgl. Papst Paul VI., Apostolisches Schreiben „Sacram unctionem infirmorum“ v. 30.11.1972, in: Acta Apostolicae Sedis 65 (1973) 5–9 sowie den Ordo unctionis infirmorum eorumque pastoralis curae, Vatikanstadt 1972; dt.: Die Feier der Krankensakramente. Die Krankensalbung und die Ordnung der Krankenpastoral in den katholischen Bistümern des deutschen Sprachgebietes, hg. im Auftrag der Bischofskonferenzen Deutschlands, Österreichs und der Schweiz sowie der (Erz-)Bischöfe von Bozen-Brixen, Lüttich, Luxemburg und Straßburg, Solothurn u. a. 21994. Zur Redaktion des Ordo vgl. Jerzy Stefański, Von der Letzten Ölung zur Krankensalbung. Schwerpunkte bei der Redaktion der neuen Ordnung für die Krankensakramente, in: Pierre Jounel (Hg.), Liturgia opera Divina et Humana. Studi sulla riforma liturgica. Festschrift Annibale Bugnini (Bibliotheca „Ephemerides Liturgicae“. Subsidia 26), Rom 1982, 429–452, sowie zur aktuellen dt. Fassung Hanspeter Heinz, Die zweite Auflage der „Feier der Krankensakramente“ in den katholischen Bistümern des deutschen Sprachgebietes, in: Liturgisches Jahrbuch 45 (1995) 131–151.

[4] Im Gesetzbuch für die katholischen Ostkirchen (CCEO) beschreibt can. 737 § 1 hingegen die Wirkung des Sakraments: „Gläubige, die an einer schweren Krankheit leiden und reuigen Herzens sind“, empfangen durch die Krankensalbung jene „Gnade, durch die sie, mit der Hoffnung auf ewigen Lohn gestärkt und von den Sünden freigesprochen, zur Besserung des Lebens disponiert und unterstützt werden, die Krankheit zu überwinden oder geduldig zu ertragen.“

[5] Die Feier der Krankensakramente (Anm. 3), Praenotanda Nr. 25.

[6] Nach der „Sacram unctionem infirmorum“ (Anm. 3), 8 muss das Krankenöl „ordnungsgemäß geweiht“ (rite benedicto) sein, so dass eine Salbung mit nicht geweihtem Öl wohl ungültig wäre, vgl. Heiliges Offizium, Responsum v. 14.09.1842, in: Denzinger-Hünermann, Kompendium der Glaubensbekenntnisse und kirchlichen Lehrentscheidungen, Freiburg i. Brsg. 452017, Rn. 2762 f.) sowie entsprechend z. B. Rüdiger Althaus, in: Münsterischer Kommentar zum Codex iuris canonici, can. 999, Rn. 4 (Stand: Dezember 2003). Für die Segnung des Krankenöls gilt der Ordo benedicendi oleum catechumenorum et infirmorum et conficiendi chrisma, Vatikanstadt 1971, dt. in: Pontifikale für die katholischen Bistümer des deutschen Sprachgebietes IV. Die Weihe der Kirche und des Altares. Die Weihe der Öle. Handausgabe mit liturgischen Hinweisen, hg. v. den Liturgischen Instituten, Freiburg i. Br. u. a. 1994, 175–191. In der Regel segnet der Bischof das Krankenöl während der Chrisam-Messe am Gründonnerstag, vgl. ebd., Praenotanda Nr. 1; Die Feier der Krankensakramente (Anm. 3), Praenotanda Nr. 21. Es können aber auch alle dem Diözesanbischof rechtlich Gleichgestellten das Krankenöl segnen (can. 999 Nr. 1 CIC), ebenso, wenn dies nötig ist, weil etwa kein gesegnetes Öl zur Verfügung steht, jeder Priester bei der Spendung der Krankensalbung (can. 999 Nr. 2 CIC).

[7] Vgl. Pastorale Einführung der Bischöfe des deutschen Sprachgebietes, in: Die Feier der Krankensakramente (Anm. 3), 23–31, 30, Nr. 21 mit Verweis auf SC 27 sowie Nr.33 der Praenotanda.

[8] Vgl. Die Feier der Krankensakramente (Anm. 3), Nrn. 37–40.

[9] Päpstlicher Rat für die Seelsorge im Krankendienst, Charta der im Gesundheitsdienst tätigen Personen. Vatikanstadt 1995, 97, Nr. 112.

[10] Vgl. Sekretariat der DBK (Hg.), Erklärung zur Krankenpastoral (Die Deutschen Bischöfe Nr. 19), Bonn 1978.

[11] Vgl. Die gemeinsame Feier der Krankensalbung, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 35 (1980) 369.

[12] Vgl. Die Feier der Krankensakramente (Anm. 3), Praenotanda Nr. 13.

[13] Vgl. Die Feier der Krankensakramente (Anm. 3), Praenotanda Nr. 9.

[14] Demnach spenden katholische Spender die Krankensalbung „Angehörigen orientalischer Kirchen, die nicht die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben,“ sowie diesen rechtlich gleichgestellter Kirchen, erlaubt nur, „wenn diese von sich aus darum bitten und in rechter Weise disponiert sind“ (can. 844 § 3 CIC). In Todesgefahr oder einer nach dem Urteil des Diözesanbischofs bzw. der Bischofskonferenz anderen schweren Notlage wird das Sakrament erlaubt gespendet „auch den übrigen nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehenden Christen, die einen Spender der eigenen Gemeinschaft nicht aufsuchen können und von sich aus darum bitten, sofern sie bezüglich dieser Sakramente den katholischen Glauben bekunden und in rechter Weise disponiert sind“ (can. 844 § 4 CIC). Vgl. Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheit der Christen, Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus v. 25.03.1993, in: Acta Apostolicae Sedis 85 (1993) 1039–1119, dt. in: Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 110, hg. v. Sekretariat der DBK, Bonn 1993, Nrn. 125 u. 131; PapstJohannes Paul II., Enzyklika „Ecclesia de Eucharistia“ v. 17.04.2003, in: Acta Apostolicae Sedis 95 (2003) 433–475, dt.: Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 159, hg. Sekretariat der DBK, Bonn 32003, Nr. 46 und Heinrich J. F. Reinhardt, Empfang der Krankensalbung durch evangelische Christen in der katholischen Kirche? Eine Anfrage an c. 844 § 4 iVm. c. 213 CIC/1983, in: Peter Boekholt/Ilona Riedel-Spangenberger (Hg.), Iustitia et Modestia. Festschrift Hubert Socha, München 1998, 223–237.

[15] Die Feier der Krankensakramente (Anm. 3), Praenotanda Nr. 8. Damit ist die Krankensalbung möglich vor einer Operation, die wegen einer gefährlichen Erkrankung erfolgt, oder bei Menschen, deren Kräfte altersbedingt stark geschwächt sind (ebd., Nrn. 10 f.). Gesunden kann die Krankensalbung hingegen nicht gespendet werden, auch nicht Soldaten vor einem Kriegseinsatz oder zum Tode Verurteilten vor ihrer Hinrichtung; vgl. Brendan P. Daly, Anointing of the Sick for Condemned Person, in: Roman Replies and CLSA Advisory Opinions 1997, 73–75; William B. Smith, Execution and anointing, in: Homiletic & Pastoral Review 102 (2001/02) Nr. 10/2001, 72–74; Anton Ziegenaus, Der Empfänger der Krankensalbung, in: Anna Egler/Wilhelm Rees (Hg.), Dienst an Glaube und Recht. Festschrift Georg May (Kanonistische Studien und Texte 52), Berlin 2006, 709–719, 716 f. Auch das bloße Erreichen eines bestimmten Alters berechtigt nicht zum Empfang des Sakraments; vgl. Wilhelm Rees, Krankensalbung, Buße und Firmung. Neuere Fragestellungen und kirchenrechtliche Lösungen, in: Manfred Hauke/Michael Stickelbroeck (Hg.), Donum veritatis. Theologie im Dienst der Kirche. Festschrift Anton Ziegenaus, Regensburg 2006, 171–208, 180 sowie das entsprechende Verbot durch die DBK-Erklärung zur Krankenpastoral (Anm. 10), 3 f., Nrn. 1 f.

[16] Die Feier der Krankensakramente (Anm. 3), Praenotanda Nr. 12. Säuglinge oder Kleinstkinder erfüllen dieses Kriterium allerdings sicher nicht, so dass die Sakramentenspendung in diesem Fall unerlaubt wäre, vgl. William B. Smith, Anointing Infants?, in: Homiletic & Pastoral Review 103 (2002/03) Nr. 10/2002, 66 f. Anderer Meinung Winfried Aymans/Klaus Mörsdorf, Kanonisches Recht. Lehrbuch aufgrund des Codex Iuris Canonici. Bd. 3: Verkündigungsdienst und Heiligungsdienst, Paderborn 132007, 324: Die Spendung „auch an unmündige Kinder“ scheine „sinnvoll“; sie seien ja auch vor Erlangen des Vernunftgebrauchs getauft worden. Zudem könne in „pastoraler Hinsicht […] angesichts eines schwer erkrankten Kleinkindes dieser sakramentale Beistand der Kirche ein großer Trost für die hart getroffenen Eltern sein.“

[17] Vgl. Ian Burgess/Peter J. Vere, Administering the anointing of the sick to the mentally and cognitively challenged, in: Arthur J. Espelage (Hg.), CLSA Advisory Opinions 2001–2005, Alexandria V. A. 2006, 256–258; Bernhard Sven Anuth, Kirchenrechtliche Aspekte im Kontext psychischer Erkrankungen, in: Jochen Sautermeister/Tobias Skuban (Hg.), Handbuch psychiatrisches Grundwissen für die Seelsorge, Freiburg i. Br. 2018, 232–251, 239.

[18] Vgl. Libero Gerosa, Art. Krankensalbung. V. Kirchenrechtlich, in: Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. 6: Kirchengeschichte bis Maximianus, Freiburg u. a. ³2006, 423 f., 424 sowie Aymans/Mörsdorf (Hg.), Kanonisches Recht (Anm. 15), 324 Anm. 26.

[19] Helmuth Pree, „Unio irregularis“ – Der Sakramentenempfang von Geschiedenen, geschiedenen Wiederverheirateten, ehelos Zusammenlebenden und nur zivil verehelichten Katholiken nach kanonischem Recht, in: Klaus Lüdicke/Hans Paarhammer/Dieter A. Binder (Hg.), Neue Positionen des Kirchenrechts, Graz 1994, 119–152, 151 sowie zustimmend Rees, Krankensalbung (Anm. 14), 180. Eine Verweigerung der Krankensalbung komme „praktisch wohl nur dann in Betracht, wenn […] das Nichtvorliegen der Empfängerdisposition feststeht und/oder die Spendung unter den gegebenen Umständen tatsächlich Ärgernis (scandalum) auslösen würden“, so Pree, „Unio irregularis“, 151 (Herv. i. Orig.) mit Verweis auf eine schon früher für die Letzte Ölung großzügige Praxis. Vgl. John M. Huels, The pastoral companion. A canon law handbook for Catholic ministry (Collection Gratianus series: Section handbooks), Montréal 42009, 172 sowie William H. Woestman, Canon Law of the Sacraments for Parish Ministry, Ottawa 2007, 204.

[20] Vgl. Althaus, in: Münsterischer Kommentar zum Codex iuris canonici, can. 1007, Rn. 2 (Stand: November 2012); Woestman, Canon Law (Anm. 18), 204.

[21] Vgl. DBK, Allgemeines Dekret zum Kirchenaustritt, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 110 (2013) 186–188, II.1.

[22] Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Note v. 11.02.2005, in: Communicationes 37 (2005) 175 u. in: Notitiae 41 (2005) 479, dt.: Archiv für katholisches Kirchenrecht 174 (2005) 164, sowie das Begleitschreiben Josef Kard. Ratzingers und den Kommentar der Kongregation zu ihrer Note, in: Communicationes 37 (2005) 176–179 u. in: Notitiae 41 (2005) 479–483; dt.: Archiv für katholisches Kirchenrecht 174 (2005) 165–167. Schon 1998 hatte die Kongregation für den Klerus festgestellt: Dass nur Priester und Bischöfe die Krankensalbung spenden könnten, sei definierte Lehre, vgl. Kongregation für den Klerus., Direktorium für Dienst und Leben der Ständigen Diakone v. 22.02.1998, in: Acta Apostolicae Sedis 90 (1998) 879–926, dt.: Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 132, hg. v. Sekretariat der DBK, Bonn 1998, 67–131, Nr. 34.

[23] Vgl. Gordon Read, The Minister of the Annointing of the Sick, in: CLS Great Britain & Ireland Newsletter 38 (2006) Nr. 147 v. 09/2006, 16–18, 18; Anne Bamberg, Introduction au droit canonique. Principes généraux et méthodes de travail, Paris 2013, 119–121; Christoph Ohly, Integer cultus Dei. Die Sorge des Apostolischen Stuhls um die Authentizität der Liturgie der Kirche, in: Egler/Rees (Hg.), Dienst (Anm. 14), 479–502, 499.

[24]  Die Feier des Sakraments der Krankensalbung in Situationen des Priestermangel, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 103 (1996), 144 f., Nr. 3.

[25] Vgl. Kongregation für den Klerus u. a., Instruktion „Ecclesiae de mysterio“, in: Acta Apostolicae Sedis 89 (1997) 852–877, dt.: Sekretariat der DBK (Hg.), Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeiter der Laien am Dienst der Priester (Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 129), Bonn 1997, Art. 9 § 1. Auch nach dem Verbot wurde allerdings noch von regelmäßigen Ölsalbungen durch Pastoralassistent:innen berichtet, vgl. Groen, Basilius J., Die Krankensalbung und ihr Platz in der heutigen Krankenhausseelsorge, in: Heiliger Dienst 59 (2005) 100–118, 106 oder Markus Graulich, Geweiht zum Dienst. Diakone für die Diözese, in: Ilona Riedel-Spangenberger (Hg.), Rechtskultur in der Diözese. Grundlagen und Perspektiven (Quaestiones disputatae 219), Freiburg 2006, 364–387, 386, wonach die Krankensalbung durch Diakone und Laien sogar eine „in manchen Teilkirchen […] stillschweigend geduldete Praxis“ sei.

[26] Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Note v. 11.02.2005 (Anm. 22). Zur Strafbarkeit der Simulation einer Sakramentenspendung vgl. can. 1379 CIC.

[27] Vgl. Die Feier des Sakraments der Krankensalbung (Anm. 24), Nr. 4a.

[28] Ebd., Nr. 4b.

[29] Ebd., Nr. 4c.

[30] Eine außerordentliche Spendung ist dem zuständigen Priester nachträglich zu melden, vgl. Die Feier der Krankensakramente (Anm. 3), Praenotanda Nr. 18.

[31] Vgl. Die Feier der Krankensakramente (Anm. 3), Praenotanda Nr. 22: Das entspr. Gefäß soll „aus einem zur Aufbewahrung des Krankenöls geeigneten Material“ bestehen, „sauber sein und genügend Öl, zweckmäßigerweise in Watte aufgesogen, enthalten.“ Zudem sei „dafür Sorge tragen, daß das Öl für eine derartige Anwendung bei Menschen brauchbar bleibt, und deswegen soll es zu gegebener Zeit erneuert werden, sei es jährlich im Anschluß an die bischöfliche Ölweihe am Gründonnerstag, sei es auch, wenn nötig, häufiger.“

[32]  Die Feier des Sakraments der Krankensalbung (Anm. 24), Nr. 5.