Sonntagsgottesdienste

1.    Hinführung

Die Feier der Eucharistie ist Quelle und Höhepunkt des christlichen Lebens (LG 11) und damit zugleich auch Mitte und Höhepunkt im Leben der christlichen Gemeinde (CD 30,2; PO 5). Dies gilt besonders am Sonntag – dem „Urfeiertag“[1] der Christen. An ihm versammeln sich die Gemeinden Woche für Woche, um in der Eucharistie als realpräsentisches Heilshandeln Gottes Tod und Auferstehung Jesu Christi zu feiern (SC 106).[2] Darin erfüllt sich zugleich die Verheißung Jesu: „Wo zwei oder drei in meinem Namen versammelt sind, da bin ich mitten unter ihnen.“ (Mt 18,20). – Das Zusammenkommen der Gemeinde im Namen Jesu ist Zeichen seiner lebendigen Gegenwart.

2.    Eucharistiefeier

Die Eucharistiefeier gilt als „Höhepunkt der Liturgie“[3], als zentraler Ort der Glaubensweitergabe[4] sowie als „Hochform des Gemeindegottesdienstes“[5] und „vornehmste Aufgabe der Kirche und jeder ihrer Gemeinden.“[6] Deshalb ist sie unverzichtbar, nicht austauschbar oder ersetzbar[7] und es „muss alles getan werden, um jeder Gemeinde die sonntägliche Eucharistiefeier zu ermöglichen.“[8]

Gefeiert wird die Eucharistie nach der Ordnung der Kirche, „wie sie im Messbuch und in dessen ‚Allgemeiner Einführung‘ beschrieben ist.“[9] Dabei soll die Eucharistiefeier aber so gestaltet werden, dass sie der Lebenswirklichkeit der feiernden Gemeinde entspricht.[10] Die zur Verfügung stehenden Auswahl- und Anpassungsmöglichkeiten dürfen deshalb mit Sachkenntnis und Kreativität ausgeschöpft werden.[11] Was bei Kinder und Familiengottesdiensten zu beachten und möglich ist, regelt das gesamtkirchliche „Direktorium für Kindermessen“[12], u. a. für Jugendgottesdienste gelten die „Richtlinien der Deutschen Bischofskonferenz für Messfeiern kleiner Gemeinschaften“[13].

Muss die Zahl an sonntäglichen Eucharistiefeiern in einer Gemeinde reduziert werden, besteht leicht die Gefahr, die einzig verbleibende Feier mit gruppenspezifischen Elementen gestalterisch zu „überfrachten“.[14] Deshalb soll die Eucharistiefeier in diesem Fall möglichst in ihrer „Normalgestalt“[15], d. h. ohne gruppenspezifische Akzente, gefeiert werden. Gegebenenfalls können dabei einzelne kindgerechte Elemente in die Feier integriert werden.[16] In angemessener Weise sind zudem auch die Gläubigen anderer Muttersprachen sowie weitere gemeindliche Gruppen einzubinden.[17]

Alle Katholik/innen sind kirchenrechtlich zur Teilnahme an der sonntäglichen Eucharistie verpflichtet (can. 1247 CIC). Diese Sonntagspflicht gilt als erstes der fünf Kirchengebote (KKK 2042). Wo Gläubige die Sonntagspflicht aus einem schwerwiegenden Grund nicht erfüllen können, weil sie bspw. durch Krankheit, Pflege von Angehörigen oder unabkömmliche berufliche Verpflichtungen daran gehindert sind[18] oder weil kein Priester zur Verfügung steht, um eine Heilige Messe zu feiern, wird ihnen empfohlen, ersatzweise einen Wortgottesdienst zu besuchen oder sich dem persönlichen bzw. dem familiären Gebet zu widmen (can. 1248 § 2 CIC). Dieses Gebet kann bspw. in Form eines Stunden- oder Rosenkranzgebets[19] geschehen, oder auch durch Verfolgen einer Gottesdienstübertragung in Funk, Fernsehen oder Internet.[20]

Aufgrund des Priestermangels wird es zunehmend schwieriger, an jedem Sonntag in jeder Gemeinde die Eucharistie zu feiern. Schließlich können und dürfen den vorhandenen Priestern nicht einfach entsprechend mehr Messfeiern übertragen werden. Um den Anspruch der Eucharistiefeier und die Erfordernisse des geistlichen Lebens der Priester zu schützen, ist die Anzahl täglicher Messfeiern gesetzlich beschränkt: Einschließlich der Vorabendmesse an Sonn- oder Hochfesten[21] darf ein Priester höchstens dreimal am Tag die Eucharistie feiern (can. 905 CIC). Tritt daher eine entsprechende Mangelsituation ein, soll in einer Gemeinde zunächst durch Umverteilung, Aushilfen und überörtliche Gottesdienstplanungen gegengesteuert werden.[22] Jedoch führt das nicht immer zu einer zufriedenstellenden Lösung. Aber auch wo sonntags keine Eucharistie gefeiert werden kann, soll sich die Gemeinde versammeln, „damit Kirche vor Ort sichtbar wird und die Menschen ihren Herren und einander nicht aus dem Auge verlieren.“[23] So werden sonntags in vielen Gemeinden zunehmend Wortgottesdienste – mit oder ohne Kommunionausteilung – gefeiert.

3.    Wort-Gottes-Feier

Die Wort-Gottes-Feier[24] ist eine eigenständige Gottesdienstform[25], in deren Mittelpunkt die Verkündigung und Feier des Wortes Gottes steht. Eine solche Feier braucht daher nicht durch eine integrierte Kommunionausteilung „aufgewertet“ werden. Denn egal ob mit oder ohne Kommunionspendung: In einer Wort-Gottes-Feier wird stets wirklich Liturgie gefeiert – und dies in Verbindung mit der Liturgie der Kirche am jeweiligen (Sonn-)Tag. Um dies deutlich zu machen, werden für die Lesungen der Wort-Gottes-Feiern die im Messlektionar des jeweiligen Sonntags vorgesehenen Texte verwendet. Grundsätzlich stehen alle Wortgottesdienstformen in Beziehung zur und im Zusammenhang mit der Eucharistiefeier: „Sie gehen aus ihr hervor und führen zu ihr hin.“[26]

Nachdem von einzelnen Diözesen nach der Würzburger Synode (1971–1975) unterschiedliche Feiermodelle entwickelt und angewandt worden waren, erhielt 1999 eine auf Anregung der diözesanen Liturgieverantwortlichen gegründete Arbeitsgruppe den Auftrag, ein einheitliches Feiermodell zu erarbeiten. Als Ergebnis dieser Arbeit wurde 2004 das Werkbuch „Wort-Gottes-Feier“[27] veröffentlicht, nach dem sich seither auch die liturgische Ausgestaltung der Wort-Gottes-Feier im Bistum Rottenburg-Stuttgart richtet: Bischof Gebhard Fürst setzte hierzu die liturgische Ordnung des Buches am 8. April 2005 für die Diözese in Kraft.[28] Zugleich bildet das Werkbuch die verpflichtende Grundlage für die Ausbildung von Wortgottesdienstleiter*innen in der Diözese.

Die Leitung einer Wort-Gottes-Feier kommt zuerst dem Diakon zu.[29] Ist kein Diakon verfügbar, so können andere hierfür ausgebildete und beauftragte Personen die Leitung übernehmen.[30] Diözesane Pastoral- und Gemeindereferent/innen sind aufgrund ihrer bischöflichen Beauftragung zur Leitung von Wort-Gottesfeiern befähigt. Deren Vorbereitung und Gestaltung soll aber nicht nur in der Hand des Leiters/der Leiterin liegen, sondern auch andere Gemeindemitglieder mit einbeziehen.[31] Empfohlen wird, für die Vorbereitung von Wort-Gottes-Feiern eine ständige Arbeitsgruppe in der Gemeinde zu bilden.[32]

Ob in der sonntäglichen Wort-Gottes-Feier die Eucharistie ausgeteilt werden soll oder nicht, kann jede Gemeinde in der Diözese Rottenburg-Stuttgart individuell beschließen. Die Entscheidung hierüber treffen Pfarrer und Kirchengemeinderat gemeinsam.[33] In der Praxis haben sich die meisten Gemeinden in der Diözese heute dafür entschieden, bei einer Wort-Gottes-Feier als einzigem Sonntagsgottesdienst die Eucharistie auszuteilen.

Um jedweder Verwechslungsgefahr vorzubeugen, muss sich eine Wort-Gottes-Feier mit Kommunionausteilung „in Gestalt und Gestaltung“[34] von einer Eucharistiefeier unterscheiden. Das in der Diözese Rottenburg-Stuttgart verbindliche liturgische Modell (Werkbuch) gewährleistet dies, indem es Wort-Gottes-Feier und Kommunion so miteinander verbindet „und den einzelnen Teilen eine solche Gestalt [gibt], dass die Feier nicht mit der Eucharistie verwechselt werden kann.“[35] Insgesamt soll die integrierte Kommunionfeier ebenso sorgfältig vorbereitet und ansprechend ausgestaltet werden wie der vorherige Wortgottesdienst.[36] Wenn es möglich ist, sollen die eucharistischen Gaben von einer Eucharistiefeier in der Seelsorgeeinheit aus unmittelbar in die Wort-Gottes-Feier überbracht und ausgeteilt werden.[37]

Trotz ihres liturgischen Eigenwertes sind Wort-Gottes-Feiern kirchenrechtlich nicht eine frei wählbare Alternative zur oder ein gleichwertiger Ersatz für die Eucharistiefeier. Wer sonntags eine Wort-Gottes-Feier besucht, obwohl die Teilnahme an einer Eucharistiefeier möglich wäre, erfüllt deshalb formal nicht die Sonntagspflicht (can. 1248 § 2 CIC).[38] Deshalb ziehen es einige Gläubige an Sonn- und Feiertagen vor, anstelle der Wort-Gottes-Feier vor Ort die Eucharistiefeier in einer benachbarten Gemeinde mitzufeiern.[39] Ihre Entscheidung, die Sonntagspflicht auf diese Weise zu erfüllen, ist ebenso zu respektieren, wie die jener Gemeindemitglieder, die in der eigenen Gemeinde an der Wort-Gottes-Feier teilnehmen.[40]

4.    Zeit und Ort

Nach jüdisch-christlicher Tradition bricht der neue Tag schon mit dem Sonnenuntergang am Vorabend an. Liturgisch beginnen Sonntage und Hochfeste daher schon mit der vorabendlichen Messe.[41] Wer daher am Samstag bzw. am Abend vor einem Hochfest die Vorabendmesse besucht, kommt damit bereits der Sonntagspflicht nach (can. 1248 § 1 CIC).

Aufgrund ihres theologisch begründeten Vorrangs soll auch der liturgische Vorrang der Eucharistiefeier im gottesdienstlichen Angebot einer Kirchengemeinde gewahrt bleiben. Wort-Gottes-Feiern mit Kommunionspendung dürfen daher nicht als gleichberechtigte Alternativen zur Eucharistiefeier erscheinen.[42] Deshalb gilt: Findet eine sonntägliche Eucharistiefeier statt, so darf am selben Tag (etwa als Ersatz für bislang übliche weitere Messen) und am Vorabend keine Wort-Gottes-Feier mit Kommunionspendung stattfinden.[43] In der Diözese Rottenburg-Stuttgart ist gleichwohl vorgesehen, dass aus pastoralen Gründen auch nach einer Vorabendmesse am Sonntag eine Wort-Gottes-Feier mit Kommunionausteilung stattfinden kann.[44]

Der reguläre Ort des gemeindlichen Sonntagsgottesdienstes ist die jeweilige Pfarrkirche. Soll alternativ an einem anderen Ort gefeiert werden, so muss der Raum für den Vollzug der Liturgie geeignet und eine tätige Teilnahme der Gläubigen möglich sein. Unter bestimmten Umständen ist sogar eine Feier im Freien oder in einem Festzelt möglich – bspw. an Fronleichnam oder aufgrund einer großen Anzahl an Gläubigen Sonntagsgottesdienste außerhalb der Pfarrkirche (can. 932 CIC).

Autor: Margret Schäfer-Krebs; Sarah Röser, zuletzt aktualisiert am: 01.04.2022.

Fußnoten

[1] Vgl. Kongregation für den Gottesdienst, Direktorium „Sonntäglicher Gemeindegottesdienst ohne Priester“ v. 02.06.1988, in: Notitiae 24 (1988) 366–378; dt: Sekretariat der DBK (Hg.): Direktorium „Sonntäglicher Gemeindegottesdienst ohne Priester“ (Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 94), Bonn 1988, Nr. 13; Bischöfliches Ordinariat Rottenburg-Stuttgart – Hauptabteilung Iva (Hg.), Gottesdienste in den Gemeinden der Seelsorgeeinheit (Konzepte 7), Rottenburg 2003, Nr. I.1.

[2] Vgl. Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen, in: Materialdienst Nr. 36 (1995), hg. v. Bischöflichen Ordinariat Rottenburg-Stuttgart – Seelsorgereferat, Rottenburg 1995, 4–10, Nr. I.1.

[3] Bischöfliches Ordinariat Rottenburg-Stuttgart (Hg.), Beschlüsse der Diözesansynode Rottenburg-Stuttgart 1985/86. Weitergabe des Glaubens an die kommende Generation, Ostfildern 51987, Teil VI, Nr. 14

[4] Vgl. Diözesansynode Rottenburg-Stuttgart (Anm. 3), Teil I, Nr. 27.

[5]  Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland, Beschluss Gottesdienst, in: Karl Lehmann (Hg.), Gemeinsame Synode der Bistümer der Bundesrepublik Deutschland. Offizielle Gesamtausgabe, Neuausgabe, Freiburg 2012, 195–226, Nr. 2.4.1.

[6] Gemeinsame Synode (Anm. 5), Nr. 2.3.

[7] Vgl. DBK (Hg.), Katholischer Erwachsenen-Katechismus, Bd. 2, Freiburg u. a. 1995, 221.

[8] Diözesansynode Rottenburg-Stuttgart (Anm. 3), Teil VI, Nr. 14; siehe auch Konzepte 7 (Anm. 8), Nr. I.1.; Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen (Anm. 2), Nr. I.1.

[9] Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen (Anm. 2), Nr. I.1.

[10] Vgl. Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen (Anm. 2), Nr. I.1.

[11] Vgl. Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen (Anm. 2), Nr. I.1.

[12] Vgl. Kongregation für den Gottesdienst, Direktorium für Kindermessen v. 01.11.1973, in: Acta Apostolicae Sedis 66 (1974) 30–46, dt: Sekretariat der DBK (Hg.): Die Messfeier – Dokumentensammlung. Auswahl für die Praxis (Arbeitshilfen 77), Bonn 122015, 145–161.

[13] Vgl. Richtlinien für Meßfeiern kleiner Gemeinschaften (Gruppenmessen) v. 24.09.1970, in: Sekretariat der DBK (Hg.): Die Messfeier – Dokumentensammlung. Auswahl für die Praxis (Arbeitshilfen 77), Bonn 122015, 163–172.

[14] Vgl. Konzepte 7 (Anm. 1), Nr. III.1.

[15]  Konzepte 7 (Anm. 1), Nr. III.1.

[16] Vgl. Konzepte 7 (Anm. 1), Nr. III.1.

[17] Vgl. Konzepte 7 (Anm. 1), Nr. III.1.

[18] Vgl. Richtlinien für Eucharistiefeiern und Wortgottesdienste an Sonn- und Feiertagen, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 44 (1996) 123–126, 124.

[19] Vgl. Rüdiger Althaus, in: Münsterischer Kommentar zum Codex iuris canonici, can. 1248, Rn. 8 (August 2010).

[20] Vgl. Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben „Dies Domini“ v. 31.05.1998, in: Sekretariat der DBK (Hg): Apostolisches Schreiben „Dies Domini“ (Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 133), Bonn 1998; Kongregation für den Gottesdienst (Anm. 1), Nr. 32.

[21] Vgl. Gemeinsame Synode (Anm. 5), Nr. 2.4.3; 7.2.5; Diözesansynode Rottenburg-Stuttgart (Anm. 3), Teil VI, Nr. 57; Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen (Anm. 2), Nr. I.1; Richtlinie (Anm. 18), 124; Konzepte 7 (Anm. 1), Nr. I.2.

[22] Vgl. Richtlinien (Anm. 18), 124; Konzepte 7 (Anm. 1), Nr. II.

[23] Diözesansynode Rottenburg-Stuttgart (Anm. 8), Teil VI, Nr. 19. Vgl. auch Richtlinien (Anm. 18), 124; Sekretariat der DBK (Hg.), Pastorales Schreiben „Mitte und Höhepunkt des ganzen Lebens der christlichen Gemeinde“ (Die deutschen Bischöfe Nr. 74), Bonn 22004, 34 f.; Gemeinsame Synode (Anm. 5), Nr. 2.4.3; Konzepte 7 (Anm. 1), Nr. I.2; Wortgottesdienste an Sonntagen, in: Materialdienst Nr. 36 (1995), hg. v. Bischöflichen Ordinariat Rottenburg-Stuttgart – Seelsorgereferat, Rottenburg 1995, 11–13, Nr. 2.

[24] Vgl. hierzu bspw. Benedikt Kranemann (Hg.), Die Wort-Gottes-Feier. Eine Herausforderung für Theologie, Liturgie und Pastoral, Stuttgart 2006.

[25] Vgl. Diözesansynode Rottenburg-Stuttgart (Anm. 3), Teil VI, Nr. 18; Richtlinien (Anm. 18), 125.

[26] Römisches Messbuch. Allgemeine Einführung, in: Die Feier der Heiligen Messe. Messbuch für die Bistümer des deutschen Sprachgebietes. Authentische Ausgabe für den liturgischen Gebrauch. Das Meßbuch deutsch für alle Tage des Jahres, Kleinausgabe, Einsiedeln u. a. 1975, 23–73, Kapitel I.1.

[27] Vgl. Wort-Gottes-Feier. Werkbuch für die Sonn- und Festtage, hg. v. den Liturgischen Instituten Deutschlands und Österreichs im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, der Österreichischen Bischofskonferenz und des Erzbischofs von Luxemburg und des Bischofs von Bozen-Brixen, Trier 2004.

[28]  Vgl. ABl. Rottenburg-Stuttgart 49 (2005) 125–126.

[29] Vgl. Kongregation für den Gottesdienst (Anm. 1), Nr. 29; Sekretariat der DBK (Hg.), Der liturgische Dienst des Diakons (Die deutschen Bischöfe – Liturgie-Kommission Nr. 5), Bonn 31992, Nr. 133; Konzepte 7 (Anm. 1), Nr. III.1; Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen (Anm. 2), Nr. III.2; Wortgottesdienste an Sonntagen (Anm. 23), Nr. 3.

[30] Vgl. Kongregation für den Gottesdienst (Anm. 1), Nr. 30; Konzepte 7 (Anm. 1), Nr. IV; Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen (Anm. 2), Nr. III.2; Wortgottesdienste an Sonntagen (Anm. 23), Nr. 3; Gemeinsame Synode (Anm. 5), Nr. 2.4.3.

[31] Vgl. Konzepte 7 (Anm. 1), Nr. III.1; Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen (Anm. 2), Nr. I.2; Wortgottesdienste an Sonntagen (Anm. 23), Nr. 3 f.

[32] Vgl. Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen (Anm. 2), Nr. III, 2; Konzepte 7 (Anm. 1), Nr. IV; Gemeinsame Synode (Anm. 5), Nr. 2.4.3; Richtlinie (Anm. 18), 125.

[33]  Vgl. Konzepte 7 (Anm. 1), Nr. I.2.

[34]Konzepte 7 (Anm. 1), Nr. I.2. Vgl. auch Kongregation für den Gottesdienst (Anm. 1), Nr. 22; Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen (Anm. 2), Nr. I.2; Richtlinien (Anm. 18), 124.

[35] Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen (Anm. 2), Nr. I.2; vgl. auch Wortgottesdienste an Sonntagen (Anm. 23), Nr. 4.

[36] Vgl. Konzepte 7 (Anm. 1), Nr. III.1.

[37] Vgl. Konzepte 7 (Anm. 1), Nr. I.2; III.1.

[38] Vgl. Kongregation für den Gottesdienst (Anm. 1), Nr. 18 ff. Anderer Ansicht: Gemeinsame Synode (Anm. 5), Nr. 2.4.3; Richtlinien (Anm. 18), 124; Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen (Anm. 2), Nr. I.2; Wortgottesdienste an Sonntagen (Anm. 23), Nr. 2; Konzepte 7 (Anm. 1), Nr. I.1, demnach durch den Besuch einer Wort-Gottes-Feier „der Sinn der Sonntagspflicht erfüllt“ sei.

[39] Vgl. Kongregation für den Gottesdienst (Anm. 1), Nr. 18; Richtlinien (Anm. 18), 124; DBK (Anm. 23), 35.

[40] Vgl. Richtlinien (Anm. 18), 124.

[41] Vgl. Gemeinsame Synode (Anm. 5), Nr. 7.1.3.

[42] Vgl. Kongregation für den Gottesdienst (Anm. 1), Nr. 21.

[43] Vgl. Kongregation für den Gottesdienst (Anm. 1), Nr. 21; Diözesansynode Rottenburg-Stuttgart (Anm. 8), Teil VI, Nr. 19; Wortgottesdienste an Sonntagen (Anm. 23), Nr. 2.

[44] Vgl. Konzepte 7 (Anm. 1), Nr. I.2.