Laienpredigt

Nach dem kirchlichen Gesetzbuch, dem Codex Iuris Canonici von 1983  (CIC), können Laien zur Predigt in einer Kirche oder Kapelle zugelassen werden, wenn dies „unter bestimmten Umständen notwendig oder in Einzelfällen als nützlich angeraten ist“; dabei sind die entsprechenden Vorschriften der jeweiligen Bischofskonferenz zu beachten (can. 766 CIC). Die Laienpredigt ist seit 1983 also nicht mehr grundsätzlich verboten.[1] Nur in der Heiligen Messe dürfen Laien bis heute nicht predigen: Die „Homilie“, die Predigt in der Eucharistiefeier, ist Klerikern vorbehalten (can. 767 § 1 CIC). Mit Inkrafttreten des CIC/1983 wurden alle Regelungen aufgehoben, die nach dem II. Vatikanischen Konzil zumindest ausnahmsweise die Laienpredigt auch in der Eucharistiefeier erlaubt hatten (can. 6 § 1 Nr. 2 CIC), wie etwa die Richtlinien der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) von 1974: Mit Billigung der Kleruskongregation war demnach die Messpredigt von Laien gestattet, wenn es dem zelebrierenden Priester physisch oder moralisch unmöglich war, die Predigt selbst zu halten, und ein anderer Priester oder Diakon nicht zur Verfügung stand, oder wenn es um eine Eucharistiefeier zu einem besonderen Anlass ging (z. B. Familie, Caritas, Misereor, Mission) und die Ansprache eines thematisch speziell befähigten Laien für sehr nützlich gehalten wurde.[2]

Trotz des 1983 verfügten universalkirchlichen Verbots predigten in deutschen Diözesen Laien allerdings weiterhin auch in der Eucharistiefeier, zum Teil sogar im Rahmen vertraglich festgelegter Dienstaufgaben als Pastoralreferent:innen.[3] Weil verschiedentlich Zweifel an der Auslegung und Anwendung von can. 767 § 1 CIC geltend gemacht wurden, fühlten sich die Diözesanbischöfe nach can. 87 § 1 CIC ermächtigt, vom kodikarischen Verbot der Laienhomilie zu dispensieren.[4] Am 26. Juni 1987 griff die Päpstliche Codex-Interpretationskommission deshalb mit einer authentischen Interpretation ein und erklärte verbindlich[5]: Ein Diözesanbischof kann nicht gültig vom Klerikervorbehalt des can. 767 § 1 CIC dispensieren.[6] Partikularkirchliche Ausnahmen vom Homilieverbot für Laien sind seitdem kirchenrechtlich unzulässig. Lediglich Einzelbestimmungen gelten weiterhin, bis der Apostolische Stuhl ihnen explizit widerspricht, nämlich die seit 1970 bestehende Erlaubnis eines geistlichen Gesprächs in Gruppenmessen, die in der Regel wochentags stattfinden, sodass die Homilie nicht verdrängt wird, und die 1973 amtlich eröffnete Möglichkeit, dass ein Laie in „Kindermessen“ mit Einverständnis des Pfarrers oder Kirchenrektors nach dem Evangelium eine kindgerechte Ansprache hält, wenn es dem zelebrierenden Priester schwer fällt, sich dem kindlichen Erfassungsvermögen anzupassen.[7]

1.    DBK-Predigtordnung (1988)

Vor dem Hintergrund der o. g. authentischen Interpretation zu can. 767 § 1 CIC beschloss die DBK am 24. Februar 1988 eine neue „Ordnung des Predigtdienstes von Laien“.[8] Nach ihr können Laien generell zur Predigt in priesterlosen Wortgottesdiensten am Sonntag sowie anderen Wortgottesdiensten und im Rahmen der katechetischen Unterweisung entweder der gesamten Gemeinde oder bestimmter Personengruppen beauftragt werden (§ 1 Abs. 1). Außerdem können sie in „Fällen, in denen es nach dem Urteil des Diözesanbischofs notwendig ist, [… auch] mit dem Predigtdienst bei der Feier der Eucharistie beauftragt werden, […] sofern der Zelebrant nicht in der Lage ist, die Homilie zu halten und kein anderer Priester oder Diakon dafür zur Verfügung steht“; eine solche Beauftragung gilt dann allerdings nur für die Predigt „im Sinne einer Statio zu Beginn des Gottesdienstes“ (§ 1 Abs. 2).[9]Das heißt: Laien sollten in der Eucharistiefeier predigen dürfen, allerdings nicht als Homilie nach dem Evangelium, sondern nur ersatzweise unter der Bezeichnung „geistliches Wort“[10] und, um Verwechslungen mit der Homilie zu vermeiden, an einer anderen Stelle im Ablauf der Eucharistiefeier. Eine Genehmigung (recognitio) durch die Kleruskongregation ist nicht belegt; die Predigtordnung der DBK ist daher „nicht […] eine Partikularnorm, sondern [lediglich …] eine Empfehlung zur Vereinheitlichung der Praxis, die der Inkraftsetzung durch den jeweiligen Diözesanbischof bedurfte“[11]. Für die Diözese Rottenburg-Stuttgart hat Bischof Georg Moser die Ordnung zum 1. Mai 1988 förmlich in Kraft gesetzt.[12] Die predigenden Laien ließen sich offenbar mehrheitlich auf die liturgische Verschiebung und Etikettenvariation ein (geistliches Wort/Statio als Nicht-Predigt).[13]

2.    Instruktion „Ecclesiae de mysterio“ (1997)

Am 15. August 1997 erinnerten allerdings zahlreiche Kurienbehörden gemeinsam und mit besonderer Billigung durch den Papst in einer Instruktion „zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester“[14] an die Ausnahmslosigkeit des Klerikervorbehalts bei der Homilie: Laien sind demnach immer von der Predigt in der Eucharistiefeier ausgeschlossen, auch dann, „wenn sie in irgendwelchen Gemeinschaften oder Vereinigungen Aufgaben als ,Pastoralassistenten‘ oder Katecheten erfüllen.“ Es gehe „nämlich nicht um eine eventuell bessere Gabe der Darstellung oder ein größeres theologisches Wissen, sondern vielmehr um eine demjenigen vorbehaltene Aufgabe, der mit dem Weihesakrament ausgestattet wurde“ (Art. 3 § 1). Trüge ein Kleriker in der Messe einen Predigttext vor, den z. B. ein:e Pastoralreferent:in verfasst hat, und machte ihn sich dadurch zu eigen, wäre dies nicht eine verdeckte Laienpredigt, sondern aus kirchenamtlicher Sicht etwas wesentlich Eigenes.[15]

Auch Seminaristen dürfen nach der so genannten „Laien-Instruktion“ von 1997 vor dem Empfang des Weihesakrament „nicht als Übung für den künftigen Dienst“ in der Messe predigen; „[j]egliche frühere Norm, die Laien die Homilie innerhalb der Meßfeier gestattet hatte“, sei durch can. 767 § 1 CIC „als aufgehoben anzusehen“ (Art. 3 § 1). Unter Widerruf entgegenstehender teilkirchlicher Bestimmungen erlaubte die Instruktion Laien in der Eucharistiefeier lediglich „eine kurze Einführung, um ein besseres Verständnis der Liturgie zu fördern, und ausnahmsweise auch ein etwaiges Zeugnis [...], wenn dies zur Veranschaulichung der vom zelebrierenden Priester regulär gehaltenen Homilie objektiv angebracht erscheint.“ Solche Einführungen oder Zeugnisse von Laien dürfen allerdings „keine Merkmale aufweisen, die zu Verwechslungen mit der Homilie führen könnten“ (Art. 3 § 2).

3.    Rottenburger Handreichung zur Laienpredigt (1999)

Vor dem Hintergrund dieser universalkirchlichen Einschärfung hat der Diözesanrat der Diözese Rottenburg-Stuttgart im November 1997 eine „AG Laienpredigt“ eingesetzt, die im März 1998 zu einem Diözesanausschuss aufgewertet wurde und „einen Weg finden sollte, der einerseits die rechtlichen Festlegungen und andererseits die Anliegen vieler Gemeinden und die dort als notwendig angesehene Praxis berücksichtigt.“[16] Als Ergebnis seiner Arbeit legte der Ausschuss eine Handreichung mit dem Titel „Der außerordentliche Predigtdienst von Laien in der Eucharistiefeier“ vor, die der Diözesanrat am 13. März 1999 ohne Gegenstimme zustimmend zur Kenntnis genommen und die der damalige Bischof Walter Kasper „genehmigt“ habe.[17] Sie wurde allerdings nie förmlich in Kraft gesetzt und auch nicht im kirchlichen Amtsblatt abgedruckt.

Zur Laienpredigt heißt es in dieser Rottenburger Handreichung u. a.: „Sieht man can. 767 § 1 im Lichte von § 2, sind außerordentliche Situationen denkbar, in denen ein Pfarrer seiner Verantwortung für die Predigt nur gerecht werden kann, wenn er dazu homiletisch qualifizierte, vom Bischof bereits zur Verkündigung beauftragte Laien (Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten) zum Predigtdienst in der Eucharistiefeier bestellt. Can. 767 § 1 darf nicht dazu führen, dass die Predigt auszufallen droht“ (I.4). „Solche außerordentliche Situationen sind gegeben, wenn es nach dem Prinzip, dass Unmögliches nicht verlangt werden kann (ultra posse nemo tenetur), dem Gemeindeleiter oder anderen Priestern und Diakonen nicht möglich ist, eine Predigt zu halten. Solche Situationen sind nicht in allen denkbaren Varianten im voraus [sic!] lückenlos aufzulisten; vielmehr muss jeweils nach bestimmten Kriterien verantwortlich entschieden werden. Diese Kriterien müssen in konkreten Entscheidungen angewandt werden und darin transparent sein“ (II.3).[18] Daher habe der Pfarrer bzw. Kirchenrektor „nach can. 767 § 4 auch dafür zu sorgen, dass die Vorschriften zur Predigt gewissenhaft eingehalten werden, nämlich dass die Predigt an Sonntagen und gebotenen Feiertagen möglichst nicht ausfällt (can. 767 § 2) und sie, wenn möglich, von einem Priester oder Diakon gehalten wird (can. 767 § 1). Damit gehört auch die Entscheidung, was im Falle des drohenden Ausfallens der Predigt zu geschehen hat, in die Verantwortung des Pfarrers“ (III.3). Die im Sinne der Handreichung außerordentliche Beauftragung von Laien zum Predigtdienst solle „im Gottesdienst selbst in Wort und Zeichen zum Ausdruck kommen, entsprechend der Segnung der Diakone vor dem Evangelium“ (IV).

Die in der Rottenburger Handreichung vorgesehene Zulassung von Laien zur Predigt in der Eucharistiefeier am liturgischen Ort der Homilie war schon 1999 nicht mit den universalkirchenrechtlichen Vorgaben vereinbar und enthält insofern weder eine „approbierte Erlaubnis“ noch eine gültige kirchenrechtliche Dispens von can. 767 § 1 CIC. Gleichwohl wird die in der Diözese selbstverständliche Laienhomilie aber als legitime Praxis verstanden und kommuniziert.[19]

4.    Instruktionen „Redemptionis Sacramentum“ (2004) und „La conversione pastorale“ (2020)

Am 25. März 2004 hat die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung in ihrer Instruktion Redemptionis Sacramentum das Homilieverbot für Laien zudem generell und ausdrücklich auch noch einmal für Pastoralreferent:innen und Priesterkandidaten eingeschärft.[20] Selbst eine ggf. notwendige katechetische Unterweisung oder ein christliches Lebenszeugnis von Laien sollen außerhalb der Messe erfolgen; nur aus schwerwiegendem Grund dürfen sie nach dem Schlussgebet des Priestersgehalten werden, wobei ein solcher Brauch nicht zur Gewohnheit werden soll und besagte Unterweisungen und Zeugnisse so zu gestalten sind, dass sie nicht mit der Homilie verwechselt werden können.[21]

In ihrer symbolträchtig auf den 29. Juni, das Fest Peter und Paul, datierten Instruktion über „Die pastorale Umkehr der Pfarrgemeinde im Dienst an der missionarischen Sendung der Kirche“ hat die Kongregation für den Klerus 2020 das ausnahmslose Homilieverbot für Laien erneut eingeschärft: Mit Verweis auf Art. 3 § 1 der „Laien-Instruktion“ von 1997 betont die Kleruskongregation: „Laien können ,nach Maßgabe der Vorschriften der Bischofskonferenz‘ und ,in Einklang mit dem Recht und unter Beachtung der liturgischen Normen‘ in einer Kirche oder in einer Kapelle predigen, wenn dies die Umstände, die Notwendigkeit oder der besondere Fall erfordern. Während der Feier der Eucharistie dürfen sie jedoch die Homilie auf keinen Fall halten.[22]

5.   Fazit

Zur Predigt in einer Kirche oder Kapelle kann ein Diözesanbischof bei entsprechendem Bedarf Laien durchaus zulassen. Allerdings ist er dabei unabhängig von seiner persönlichen pastoralen Einschätzung an die Vorschriften der Bischofskonferenz gebunden (can. 766 CIC) und muss nach der Instruktion Redemptionis Sacramentum zudem als „absoluten Ausnahmefall“ begründen können, dass und warum eine Laienpredigt konkret notwendig oder nützlich ist; eine etwaige Predigtzulassung z. B. von Pastoralreferent:innen darf er ausdrücklich „nicht als authentische Förderung der Laien verstehen.“[23] Von dem universalkirchlichen Homilieverbot für Laien gemäß can. 767 § 1 CIC kann er seit 1987 nicht mehr gültig dispensieren. Auch Priesterkandidaten oder Pastoralreferent:innen darf ein Diözesanbischof daher nicht zur Predigt in der Eucharistiefeier zulassen. Vielmehr muss er „gewissenhaft über die Homilie wachen, auch indem er unter den geistlichen Amtsträgern Normen, Richtlinien und Arbeitshilfen verbreitet und Zusammenkünfte und andere Initiativen fördert, damit sie oft Gelegenheit haben, sich näher mit der Eigenart der Homilie zu befassen und Hilfe für ihre Vorbereitung finden.“[24]

Autor: Bernhard Sven Anuth, zuletzt aktualisiert am: 01.04.2022.

Fußnoten

[1] Anders noch can. 1342 § 2 CIC/1917: „Allen Laien, auch den Religiosen, ist es verboten, in der Kirche zu predigen.“ Zur Geschichte des Laienpredigtverbots vgl. z. B. Heribert Hallermann, „… dass nur öffentlich predige, wer gesandt ist“. Kanonistische Nachfragen und Perspektiven zum Verbot der „Laienpredigt“ (Kirchen- und Staatskirchenrecht 26), Paderborn 2017, 54–66.

[2] Vgl. Deutsche Bischofskonferenz, Richtlinien für die Beteiligung der Laien an der Verkündigung in den Diözesen der Bundesrepublik Deutschland, abgedruckt in: Ludwig Bertsch (Hg.), Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland. Offizielle Gesamtausgabe, Bd. 1: Beschlüsse der Vollversammlung, Freiburg i. Br. 41978, 179–182 sowie ausführlich zur Rechtsentwicklung bezüglich des Predigtdienstes von Laien das entsprechende Kapitel bei Rüdiger Althaus, Die Rezeption des Codex Iuris Canonici von 1983 in der Bundesrepublik Deutschland. Unter besonderer Berücksichtigung der Voten der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland (Paderborner Theologische Studien 28), Paderborn 2000, 729–759.

[3] Aufgrund partikularkirchlicher „Sonderregelungen und vor allem wegen deren äußerst großzügiger Anwendung oder sogar Nichtbeachtung war die Laienpredigt in der Messe in einigen deutschen Diözesen zur Dienstaufgabe der Pastoralreferenten/innen erklärt worden“, so Heribert Schmitz, Erwägungen zur authentischen Interpretation von c. 767 § 1 CIC, in: Winfried Schulz (Hg.), Recht als Heilsdienst. Festschrift Matthäus Kaiser, Paderborn 1989, 127–143, 128 mit Verweis auf dieAusführungsbestimmungen des Erzbistums München und Freising für die Beteiligung der Laien an der Verkündigung, in: ABl. München und Freising (1974) 299–301, Nr. 166, Ziff. 4.

[4] Vgl. z. B. Schmitz, Erwägungen (Anm. 3), 129–142; Althaus, Rezeption (Anm  2), 747–749.

[5] Vgl. can. 16 §§ 1 f. CIC sowie dazu etwa Rosalio José Castillo Lara, Die authentische Auslegung des kanonischen Rechtes im Rahmen der Tätigkeit der päpstlichen Kommission für die authentische Interpretation des Ius Canonicum, in: Österreichisches Archiv für Kirchenrecht 37 (1987/88) 209–228 oder Ludger Müller, Authentische Interpretation – Auslegung kirchlicher Gesetze oder Rechtsfortbildung?, in: Archiv für katholisches Kirchenrecht 164 (1995) 353–375.

[6] Vgl. in: Acta Apostolicae Sedis 79 (1987) 1249 bzw. auf der Seite des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte.

[7] Vgl. Althaus, Rezeption (Anm. 2), 748 Anm. 6; Peter Krämer, Die Ordnung des Predigtdienstes, in: Schulz (Hg.), Recht (Anm. 3), 115–126, 124 f. sowie die entsprechenden amtlichen Dokumente: Deutsche Bischofskonferenz, „Richtlinien für Messfeiern kleiner Gemeinschaften (Gruppenmessen)“ v. 24.09.1970, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 30 (1971) 270–274 und Kongregation für den Gottesdienst, „Directorium de missis cum pueris“ v. 01.11.1973, in: Acta Apostolicae Sedis 66 (1974) 30–46, Nr. 24.

[8] Vgl. Ordnung des Predigtdienstes von Laien, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 40 (1988) 132.

[9] Persönliche Voraussetzungen für den Predigtdienst von Laien sind dabei (a) „die Übereinstimmung ihres Glaubens und Lebens mit Lehre und Normen der Kirche“, (b) eine „[g]ediegene Kenntnis der Heiligen Schrift, der katholischen Glaubens- und Sittenlehre und Vertrautheit mit dem kirchlichen Leben“ sowie (c) rhetorische Kompetenz, d. h. die „Befähigung, in Sprache, Ausdruck und Stimme eine wirksame Verkündigung des Wortes Gottes im öffentlichen Rahmen zu gewährleisten“ (§ 2 Abs. 1). „Für häufigeren Predigtdienst sind Laien mit entsprechender theologischer Ausbildung zu bevorzugen. Mit gelegentlichem, zumal auf Situation, Beruf oder Lebensstand bezogenem Glaubenszeugnis können Laien beauftragt werden, die für den jeweiligen Anlass besonders gute Voraussetzungen mitbringen“ (§ 2 Abs. 2). Ob die genannten Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, entscheidet der Ortsordinarius (§ 2 Abs. 3). – Die Beauftragung im Einzelfall erfolgt durch den Pfarrer, die längerfristige oder regelmäßige auf Vorschlag des Pfarrers durch den Ortsordinarius (§ 3).

[10] Vgl. die zusammen mit der Predigtordnung von 1988 (Anm. 8) veröffentlichten Vorgaben zur liturgischen Einführung der Laienpredigt in der Eucharistiefeier: „Nach dem eröffnenden Kreuzzeichen des Zelebranten und der Begrüßung der Gemeinde soll der Zelebrant in einem einleitenden Satz auf den Predigtdienst des Laien hinweisen. Das kann etwa mit folgenden Worten geschehen: ,Da in dieser Messfeier im Anschluss an die biblischen Lesungen keine Homilie gehalten werden kann, wird Herr N./Frau N., der/die zum Predigtdienst beauftragt ist, jetzt ein geistliches Wort an uns richten.‘“

[11] Althaus, Rezeption (Anm. 2), 749 f. Vgl. entsprechend Hallermann, , „… dass nur […]“ (Anm. 1), 206. Krämer,  Ordnung (Anm. 7), 121 berichtet: Nach Auskunft ihres Generalsekretärs habe der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz „kurz zuvor (16.2.1988) […] einen Brief der Kleruskongregation [erhalten], in welchem ihm mitgeteilt wurde, daß für den vorgesehenen Beschluß keine Überprüfung (‚recognitio‘) durch den Apostolischen Stuhl erforderlich ist. Das ist ein ungewöhnlicher Vorgang, der die kirchenrechtliche Beurteilung keineswegs erleichtert.“

[12] Vgl. die entsprechende Inkraftsetzungsformel bei der Promulgation (Anm. 8).

[13] Für Michael Seybold, „Laienpredigt“ – Dogmatische Anmerkungen zur Neuregelung, in: Klerusblatt 68 (1988) 279–282, 279 weckt die DBK-Predigtordnung von 1988 durchaus „auch zwiespältige Assoziationen und behält den Beigeschmack eines vorrangig von Pragmatik diktierten Kompromisses“. Vgl. für einen Überblick zu seiner Beurteilung auch Althaus, Rezeption (Anm. 2), 752 f.

[14] Vgl. Kongregation für den Klerus u. a., Instruktion „Ecclesiae de mysterio“, in: Acta Apostolicae Sedis 89 (1997) 852–877, dt.: Sekretariat der DBK (Hg.), Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester (Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 129), Bonn 1997. Papst Johannes Paul II. hat die von den jeweiligen Leitern der Klerus-, Glaubens-, Gottesdienst-, Bischofs-, Ordens- und Evangelisierungskongregation sowie der Päpstlichen Räte für die Laien und für die Gesetzestexte unterzeichnete Instruktion am 13.08.1997 im Sinne von Art. 18 der Apostolischen Konstitution „Pastor bonusin forma specifica approbiert. Vgl. hierzu näher Bruno Primetshofer, Approbatio in forma specifica. Überlegungen zur Normentypik im kanonischen Recht, in: Archiv für katholisches Kirchenrecht 169 (2000) 408–432.

[15] Christoph Ohly, Der Dienst am Wort Gottes. Eine rechtssystematische Studie zur Gestalt von Predigt und Katechese im Kanonischen Recht (Münchener Theologische Studien, Kanonistische Abteilung 63), St. Ottilien 2008, 608 erklärt diese amtliche Sicht so: „Der Kleriker wird in der Weihe auf eine seinsmäßige Weise mit dem Wort Gottes verbunden, das im Herrn der Kirche Fleisch geworden ist. Er ist in christologischer Perspektive mit dem Haupt der Kirche wesensmäßig so verbunden, dass er das göttliche Wort in persona gegenwärtig macht und mit dem gleichen autoritativen Anspruch der göttlichen Sendung verkündet. In der Predigt vermögen die Gläubigen Christus zu hören, der durch den Priester bzw. Diakon spricht“ (Herv. i. Orig.). Um einem anmaßenden Missverständnis vorzubeugen, ist allerdings deutlich zu unterscheiden zwischen der allen Klerikern möglichen, allgemeinen Ausübung des munus docendi und seiner lehramtlichen, die Papst und Bischöfen vorbehalten ist: Nur sie lehren die Gläubigen in der Autorität Christi (LG 25).

[16]  Der außerordentliche Predigtdienst von Laien in der Eucharistiefeier, Handreichung, Rottenburg 1999.

[17] Vgl. Handreichung (Anm. 16).

[18] Nach der Rottenburger Handreichung (Anm. 16) sind „[s]olche Kriterien im Blick auf die Predigt in der (sonntäglichen) Eucharistie […]: a) physische und psychische Beeinträchtigungen, z. B. Alter, Krankheit, ...; b) kommunikative Probleme, z. B. Sprachschwierigkeiten, bestimmte Zielgruppen, ...; c)      Überforderung durch Häufung von Predigten, z. B. zu viele verschiedene Predigten zu unterschiedlichen Anlässen; d) Notwendigkeit besonderer thematischer Kompetenz, z. B. Predigtreihen, ‚thematische Sonntage‘, ...; e) Notwendigkeit besonderer pädagogischer Kompetenz, z. B. Kinder-, Jugend-, Familiengottesdienste, ...“ (II.4).

[19] Vgl. z. B. Auskunft von Bischof Gebhard Fürst, in der Diözese Rottenburg-Stuttgart dürften Laien mit „der offiziellen Unterstützung von mir als Bischof“ predigen; es sei „diözesanes Recht, dass Laien predigen dürfen und damit auch Frauen. Die Pfarrer sind angewiesen, das zuzulassen“, in: „Werde Beschlüsse schnell umsetzen“, in: Schwäbisches Tagblatt – Tübinger Chronik v. 16.02.2022, 38; vgl. katholisch.de, Bischof Fürst: Homosexualität kein Hinderungsgrund für Priesterweihe, 16.02.2022 (zuletzt abgerufen am 17.02.2022).

[20] Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instruktion „Redemptionis sacramentum“ v. 25.03.2004, in: Acta Apostolicae Sedis 94 (2004) 549-601, dt.: Instruktion Redemptionis sacramentum über einige Dinge bezüglich der heiligsten Eucharistie, die einzuhalten und zu vermeiden sind (Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 164), hg. v. Sekretariat der DBK, Bonn 2004, Nr. 65: „Es muß daran erinnert werden, daß jedwede frühere Norm, die nichtgeweihten Gläubigen die Homilie innerhalb der Meßfeier gestattet hatte, aufgrund der Vorschrift von can. 767 § 1 als aufgehoben anzusehen ist. Diese Praxis ist verworfen und kann deshalb nicht aufgrund irgendeiner Gewohnheit gestattet werden.“ Ausdrücklich gilt das Verbot der Zulassung von Laien zur Predigt in der Eucharistiefeier „auch für die Alumnen der Seminare, für Studenten der theologischen Disziplinen und für jene, die als sogenannte ,Pastoralassistenten‘ eingesetzt sind“ (ebd., Nr. 66).

[21] Vgl. ebd., Nr. 74: „Falls es nötig ist, daß von einem Laien in der Kirche vor den versammelten Christgläubigen Unterweisungen oder ein Zeugnis über das christliche Leben gegeben werden, ist allgemein vorzuziehen, daß dies außerhalb der Messe geschieht. Aus schwerwiegenden Gründen ist es aber erlaubt, solche Unterweisungen oder Zeugnisse zu geben, nachdem der Priester das Schlußgebet gesprochen hat. Dieser Brauch darf jedoch nicht zur Gewohnheit werden. Im Übrigen sollen diese Unterweisungen und Zeugnisse keine Merkmale aufweisen, die zu Verwechslungen mit der Homilie führen könnten, und es ist nicht gestattet, ihretwegen die Homilie ganz zu unterlassen.“ Vgl. Hallermann, „… dass nur […]“ (Anm. 1), 196 f.

[22] Kongregation für den Klerus, Instruktion „La conversione pastorale“ v. 29.06.2020, in: OR 160 (2020) Nr. 164 v. 20./21.07.2020, 7–11, dt.: https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/presse_2020/2020-07-20_Instruktion-Die-pastorale-Umkehr-der-Pfarrgemeinde.pdf, Nr. 99 (Herv. B. A.).

[23] Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instruktion „Redemptionis sacramentum“ (Anm. 20), Nr. 161 mit Verweis auf die Instruktion „Ecclesiae de mysterio“ (Anm. 14), Art. 2 §§ 3 f.

[24] Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instruktion „Redemptionis sacramentum“ (Anm. 20), Nr. 68. Sollte ein Bischof von Laienpredigten in Eucharistiefeiern erfahren, wäre er von Amts wegen verpflichtet, diesen Gesetzesverstoß und liturgischen Missbrauch (vgl. für diese Qualifizierung ebd., Nr. 174) in seiner Diözese zu unterbinden (can. 386 § 1, 392 §§ 1 f. CIC). Vgl. hierzu ausführlich schon Bernhard Sven Anuth, Die Lehraufgabe des Diözesanbischofs, in: Sabine Demel/Klaus Lüdicke (Hg.), Zwischen Vollmacht und Ohnmacht. Die Hirtengewalt des Diözesanbischofs und ihre Grenzen, Freiburg i. Br. 2015, 130–160, 142–145.