Richtlinien für die Pastoral mit Katholiken anderer Muttersprache in den Seelsorgeeinheiten der Diözese Rottenburg-Stuttgart

1.    Hinführung

Das II. Vatikanische Konzil (1962–1965) beschäftigt sich an verschiedenen Stellen mit dem Miteinander von Katholiken verschiedener Nationen sowie der Situation der Migrant/innen weltweit (z.B. LG 13; GS 6365 f., 84 und 87).

Nach dem Konzil erschienen 1969 das Motu proprio „Pastoralis Migratorum Cura“[1] sowie die zugehörige Instruktion über die Seelsorge für Migranten „Nemo est“[2]. Die Instruktion benennt verschiedene Optionen für die Sonderseelsorge für und mit Migrant/innen. Die „Missio cum cura animarum“[3] (Mission mit fester Seelsorge), die der heute sog. „Gemeinde für Katholiken anderer Muttersprache“ entspricht, wird dabei als Übergangslösung vorgesehen, „wo sich die Einwanderer noch nicht fest niedergelassen haben“.[4] 1978 aktualisiert das Schreiben „Chiesa e mobilitá“[5] das kirchliche Anliegen, die Migrant/innen nicht aus dem Blick zu verlieren, mit dem Hinweis darauf, dass die Bemühungen zur Seelsorge für und mit Migrant/innen auf beiden Seiten, bei den Heimatkirchen und bei den Aufnahmekirchen, liegen soll und muss.[6] Die deutschen Bischöfe haben auf dieser Grundlage 2003 aktualisierte Leitlinien für die Seelsorge an Katholiken anderer Muttersprache erlassen.[7] Die Instruktion „Erga migrantes caritas Christi“ (EMCC)[8] festigt 2004 den Charakter des ursprünglichen Provisoriums der „Missio cum cura animarum“, indem sie diese als die „klassische“ Formel beschreibt „für eine Gemeinde, die im Entstehen begriffen ist, die bei ethnischen/nationalen Gruppen oder Gruppen eines bestimmten Ritus angewandt wird, die sich noch nicht gefestigt haben“ (Nr. 91 EMMC). Für Europa ist die „Missio cum cura animarum“ als „Gemeinde für Katholiken anderer Muttersprache“ die aktuell bevorzugte Form der Seelsorge mit und für Migrant/innen.[9] In den diözesanen Richtlinien wird der Unterschied zu einer herkömmlichen, territorial oder personal bestimmten Pfarrei gemäß can. 518 CIC durch den Titel „Quasipfarrei“ mit Verweis auf can. 516 § 1 CIC nochmals herausgestellt.[10] Als eine Möglichkeit für die dauerhafte Sonderseelsorge für und mit Migrant/innen benennt EMMC u.a. die „ethnisch-sprachliche oder durch den Ritus bestimmte Personalpfarrei“ als pastorale Struktur an Orten, an denen sich Migrant/innen auf Dauer niedergelassen haben (Nr. 91 EMCC)[11]. In der Diözese Rottenburg-Stuttgart wurde bislang nur die Chaldäische Gemeinde Stuttgart in Form einer Personalpfarrei errichtet (➜ Kommentar „Orientalische Gläubige").[12] Als solche unterliegt sie nicht den diözesanen Richtlinien für die Pastoral mit Katholiken anderer Muttersprache. Als solche gelten für  sie gesonderte diözesane Richtlinien.

2.    Genese

Unter Bischof Carl Joseph Leiprecht (1949–1974) wurden in der Diözese Rottenburg-Stuttgart (vermutlich) ab 1959 die ersten ausländischen katholischen Missionen errichtet[13], 1973 folgten erste „Richtlinien der Seelsorge für die ausländischen Mitbürger“[14]. Auch die Diözesansynode hat sich 1986 mit dem Thema „ausländische Katholiken“[15] beschäftigt und den damaligen Ist-Zustand so beschrieben: „Das Zusammenleben von Deutschen und Ausländern ist in vielen Kirchengemeinden die Ausnahme; nur wenige ausländische Gemeindemitglieder sind in katholischen Verbänden, kirchlichen Gremien [...] einbezogen bzw. beteiligt“[16]. Bis heute gilt, was die Diözesansynode empfohlen und angeordnet hatte[17], um die Partizipation von Ausländer/innen im Kirchengemeinderat (KGR) zu fördern, dass nämlich ein/e Vertreter/in der ausländischen Kirchengemeindemitglieder dem KGR angehören soll, „wenn a) der Anteil ausländischer Kirchengemeindemitglieder mindestens 10 % beträgt und b) ein ausländisches Kirchengemeindemitglied nicht in den Kirchengemeinderat gewählt wurde“ (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 KGO) (➜ Kommentar „KGO"). Der Titel der heute geltenden „Richtlinien für die Pastoral mit Katholiken anderer Muttersprache in den Seelsorgeeinheiten der Diözese Rottenburg-Stuttgart“ verweist auf zwei spätere Meilensteine innerhalb der Entwicklung der damals noch zentral organisierten ausländischen katholischen Missionen: Mit dem diözesanen Prozess der Neuschaffung der Seelsorgeeinheiten ab 1997 begann auch bei den Missionen ein Wandlungsprozess. Diese Chance sollte genutzt werden um „durch die Dezentralisierung der Missionen [...], die Gemeinde für Katholiken anderer Muttersprache in die SE [= Seelsorgeeinheiten] einzubinden“[18]. In der Folge wurden aus den ausländischen Missionen „Gemeinden für Katholiken anderer Muttersprache“ (GKaM), die nun dezentral Gemeindeleben ermöglichten.[19] Der Titel „Gemeinden für Katholiken anderer Muttersprache“ wurde bewusst neu eingeführt und dem Titel „muttersprachliche Gemeinde“ vorgezogen, da dieser die Unschärfe beinhaltet, dass ja auch deutschsprachige Gemeinden „muttersprachlich“ sind.[20]

Die neue GKaM steht im Verbund mit den anderen Gemeinden der Seelsorgeeinheit und damit für die ebenfalls neue Prämisse „Ausländerpastoral ist Gemeindepastoral“[21]. Das damalige Konzept zur Vernetzung in der Seelsorgeeinheit mit dem Titel „Die Gemeinden für Katholiken anderer Muttersprache in den Seelsorgeeinheiten“[22] sollte im weiteren Verlauf zur Vorversion der späteren „Richtlinien für die Pastoral mit Katholiken anderer Muttersprache in den Seelsorgeeinheiten der Diözese Rottenburg-Stuttgart[23] werden, die erstmals 2001 erlassen und 2005[24] sowie 2008[25] fortgeschrieben wurden. Die Neufassung der Kirchengemeindeordnung (KGO) erforderte im Herbst 2019 auch Änderungen an diesen Richtlinien.[26] In ihrer geltenden Fassung bilden die Richtlinien „den verbindlichen rechtlichen Rahmen für die weitere Zusammenarbeit zwischen Kirchengemeinden und Gemeinden für Katholiken anderer Muttersprache“.[27]

3.    Geltungsbereich

Die Richtlinien regeln die Pastoral für die Katholiken anderer Staatsangehörigkeit in der Diözese Rottenburg-Stuttgart, die „auch von ihrer Größe her“ eine „gemeindefähige Gemeinschaft“ (Nr. 1.1) bilden. Wie viele Gläubige für eine solch „gemeindefähige Gemeinschaft“ erforderlich sind, wird dabei nicht festgelegt. Aktuell gibt es unter den insgesamt 99 Gemeinden für Katholiken anderer Muttersprache 11 Sprachgruppen in unterschiedlicher Größe.[28] Einer Sprachgruppe können Gläubige verschiedener Staatsangehörigkeiten angehören; im Fall der spanisch- und französischsprachigen Gemeinden finden sich jeweils über zehn verschiedene Staatsangehörigkeiten.[29]

Die sich aus personalen Kriterien ergebende Zugehörigkeit zu einer Gemeinde für Katholiken anderer Muttersprache hebt die territoriale Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde am Wohnsitz nicht auf (Nr. 1.3). Katholiken mit einer oder mehreren ausländischen Staatsangehörigkeiten haben das so genannte „Optionsrecht“ (Nr. 39 § 3 PMC; Nr. 1.3). Sie können „sich beim Empfang der Sakramente, einschließlich der Ehe, entweder an den Kaplan oder Missionar seiner Muttersprache oder an den Ortspfarrer […] wenden“ (Nr. 39 § 3 PMC; Nr. 1.3).

Diejenigen Sprachgruppen, die zahlenmäßig zu klein sind, um eine Gemeinde für Katholiken anderer Muttersprache zu bilden, aber dennoch regelmäßig selbstorganisiert Gottesdienste für ihre Sprachgruppe anbieten, können sich seit 2010 zu Gemeinschaften zusammenfinden und erhalten von der Diözese und ihrem Dekanat eine kleine finanzielle Unterstützung für ihre Pastoral. Geregelt ist dies in der {Ordnung für Muttersprachliche Gemeinschaften}.

4.    Besonderheiten der Gemeinden für Katholiken anderer Muttersprache

In vielen Belangen gilt die KGO auch für die Gemeinden für Katholiken anderer Muttersprache. So sind die jeweiligen Leiter der Gemeinde rechtlich einem investierten Pfarrer gleichgestellt (Nr. 39 § 3 PMC; Nr. 2.3) und der gewählte Pastoralrat (Nr. 1.4 f.) hat fast die gleichen Funktionen wie der Kirchengemeinderat. Abweichungen gibt es hinsichtlich der Finanzierung und Finanzverwaltung, da die Gemeinden für Katholiken anderer Muttersprache nicht Körperschaften öffentlichen Rechts sind (Nr. 1.2). Deshalb wird eine GKaM „nach einer Vereinbarung mit allen Beteiligten vor Ort einer Kirchengemeinde ihrer Seelsorgeeinheit oder der Gesamtkirchengemeinde zur Geschäftsbesorgung zugeordnet“, die dann nach staatlichem Recht als sog. „Belegenheitsgemeinde“ Rechtsträgerin der betreffenden GKaM ist (Nr. 1.7).

Obwohl GKaM nach den geltenden Richtlinien in der Regel auf dem Gebiet einer Seelsorgeeinheit errichtet werden sollen (Nr. 1.1), bestehen in der Diözese mehrere Gemeinden, die seelsorgeeinheitsübergreifend, dekanatsweit, dekanatsübergreifend oder sogar diözesanweit eingerichtet sind. Diese Ausnahmen gehen auf das frühere „Konzept für die Vernetzung in der Seelsorgeeinheit“[30] zurück, wonach als „Typ B“ solche Missionen gelten, „deren Zuständigkeitsbereich die ganze Diözese oder große Teile davon umfasst“[31]; eine eigene Ordnung, wie im damaligen Konzept angedacht, ist für diese Gruppe von Missionen bzw. heutigen GKaM jedoch nie geschaffen worden. Sie wird als Ausnahme unter die Richtlinien subsumiert und z.B. in den Regelungen zur Finanzzuweisung als gegeben vorausgesetzt, wenn es dort heißt: „Bei kleinen Gemeinden, deren Gebiet sich über die gesamte Diözese erstreckt [...]“ (Nr. 1.8).

Auch der Leiter einer GKaM muss die universalkirchenrechtlich vorgeschriebenen Pfarrbücher (can. 535 CIC) führen, allerdings werden vorgenommene Amtshandlungen in den Kirchenbüchern einer GKaM nur im Sinne eines Nebeneintrags und ohne Nummer vorgenommen. Der Haupteintrag mit Nummer erfolgt „in den Büchern der jeweiligen örtlichen Kirchengemeinde. Zu diesem Zweck hat der Leiter der Gemeinde für Katholiken anderer Muttersprache registrierungspflichtige Amtshandlungen dem Pfarrer der örtlichen Kirchengemeinde umgehend zu melden“ (Nr. 2.4.3).[32]

Die letzte Änderung der Richtlinien fand in Form einer Angleichung an die neu gefasste KGO im Oktober 2019[33] statt. Sie umfasste die Korrektur der Bezüge auf die Paragraphen der KGO, die Streichung der bis dahin vorhandenen Ausnahmeregelung bzgl. der Pastoralratsmitglieder, die in anderen Kirchengemeinden wohnen (Nr. 1.4), da die KGOweitreichender formuliert, sowie die Neuformulierung der Pflichten des Pfarrers der GKaM (Nr. 2.4.5), angelehnt an die Formulierung der Pflichten des Pfarrers in der KGO.

5.    Evaluation und ggf. Revision der Richtlinien

Die vorliegenden Richtlinien haben einen doppelten Charakter: Sie sind einerseits rechtliche Ordnung, andererseits auch pastorale Konzeption, vor allem in der Einleitung, aber auch in Nr. 1.5 (Kooperation mit den anderen Gemeinden der Seelsorgeeinheit) und Nr. 5 (Erwartungen an alle Verantwortlichen in den Kirchengemeinden einer Seelsorgeeinheit). Die Erläuterungen im Anhang der Richtlinien bilden zudem eine Art FAQ für den Alltag in den Gemeinden für Katholiken anderer Muttersprache.

Innerhalb der Richtlinien ist bislang nur schwer greifbar, was die sog. „interkulturelle pastorale Zusammenarbeit“ (Leitende Grundsätze) bzw. „interkulturelle Pastoral“ (Nr. 5.2) sein soll. Nach einer Laufzeit von über 10 Jahren soll nun die Chance genutzt werden, einen erneuten Blick auf die Richtlinien zu werfen und ab 2020 eine Evaluation durchzuführen, die ggf. in der Revision der Richtlinien endet. Eventuell wird damit eine eigene pastorale Konzeption für die Interkulturelle Pastoral in der Diözese Rottenburg-Stuttgart verbunden, die über die Gemeinden für Katholiken anderer Muttersprache hinaus geht.

Autor: Theresa Kucher, zuletzt aktualisiert am: 01.04.2022.

Fußnoten

[1] Vgl. Papst Paul VI., Motu proprio „Pastoralis Migratorum cura“ v. 15.08.1969, in: Acta Apostolicae Sedis 61 (1969) 601–603; in lat. online abrufbar unter: https://www.vatican.va/content/paul-vi/la/motu_proprio/documents/hf_p-vi_motu-proprio_19690815_pastoralis-migratorum-cura.html.

[2] Vgl. Kongregation für die Bischöfe, Instructio de Pastorali Migratorum Cura „Nemo est“ v. 22.08.1969, in: Acta Apostolicae Sedis 61 (1969) 614–643; dt.: Instruktion zur Seelsorge unter den Wandernden, in: Nachkonziliare Dokumentation, Band 24: Wanderseelsorge, Lateinisch-deutsch, Trier 1971, 63–141.

[3] Vgl. ausführlich zum Begriff Tobias Keßler, Kann denn aus Nazaret etwas Gutes kommen? Perichoretisch-kenotische Entgrenzung als Paradigma des Verhältnisses zwischen zugewanderten und einheimischen Katholiken (Weltkirche und Mission 9), Regensburg 2018, 348–350.

[4] Kongregation für die Bischöfe, „Nemo est“ (Anm. 2), Nr. 33 § 2.

[5] Vgl. Päpstliche Kommission für die Seelsorge für die Migranten und Menschen unterwegs, Rundschreiben an die Bischofskonferenzen „Chiesa e mobilitá umana“ v. 26.05.1978, in: Acta Apostolicae Sedis 70 (1978) 357–378.

[6] Vgl. Päpstliche Kommission für die Seelsorge für die Migranten und Menschen unterwegs, Rundschreiben „Chiesa e mobilitá umana“ (Anm. 5), Nr. 19.

[7] Vgl. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Eine Kirche in vielen Sprachen und Völkern. Leitlinien für die Seelsorge an Katholiken anderer Muttersprache (Arbeitshilfen Nr. 171), Bonn 2003. Eine Überarbeitung diese Leitlinien befindet sich aktuell in der Diskussion.

[8] Vgl. Päpstlicher Rat der Seelsorge für die Migranten und Menschen unterwegs, Instruktion „Erga migrantes caritas Christi“ v. 03.05.2004, in: Acta Apostolicae Sedis 96 (2004) 762–822; dt.: Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Instruktion Erga migrantes caritas Christi (Die Liebe Christi zu den Migranten) (Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 165), Bonn 2004.

[9] Vgl. Keßler, Nazaret (Anm. 3), 165 f.

[10] Vgl. Richtlinien für die Pastoral mit Katholiken anderer Muttersprache in den Seelsorgeeinheiten der Diözese Rottenburg-Stuttgart, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 52 (2008) 253–259, Nr. 1.2; zuletzt geändert am 15.09.2019 durch „Änderung der Richtlinie für die Pastoral mit Katholiken anderer Muttersprache in den Seelsorgeeinheiten der Diözese Rottenburg-Stuttgart (KABl. 2008, S. 253 ff.) in Folge der Neufassung KGO zum 01.03.2019“, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 63 (2019) 413 f.

[11] Vgl. bereits Kongregation für die Bischöfe, „Nemo est“ (Anm. 2), Nr. 33 § 1 [Herv. i. Orig.].

[12] Vgl. Dekret über die Änderung des Dekretes zur Errichtung der Chaldäischen Katholischen Gemeinde Stuttgart „Mar Shimon Bar Sabai“ vom 1. Oktober 2010, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 60 (2016) 214 f.

[13] Vgl. die Zusammenschau bei Christina Fernández Molina, Katholische Gemeinden anderer Muttersprache in der Bundesrepublik Deutschland. Kirchenrechtliche Stellung und pastorale Situation in den Bistümern im Kontext der europäischen und deutschen Migrationspolitik (Aus Religion und Recht 2), Berlin 2005, 406–409.

[14] Vgl. Richtlinien der Seelsorge für die ausländischen Mitbürger, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 31 (1972/1973) 286–289.

[15] Bischöfliches Ordinariat Rottenburg-Stuttgart (Hg.), Beschlüsse der Diözesansynode Rottenburg-Stuttgart 1985/86. Weitergabe des Glaubens an die kommende Generation, Ostfildern 51987, Teil VII, Nr. 63–72.

[16] Diözesansynode Rottenburg-Stuttgart (Anm. 15), Teil VII, Nr. 64.

[17] Vgl. Diözesansynode Rottenburg-Stuttgart (Anm. 15), Nr. 66 f.: „Empfehlung: (66) Die Synode empfiehlt: In Kirchengemeinden mit einem Ausländeranteil von mehr als 10 % wird mindestens ein Ausländer beratendes Mitglied im Kirchengemeinderat, sofern kein Ausländer gewähltes Mitglied ist. Dieses Mitglied soll dann auch im Missionsrat seiner muttersprachlichen Mission vertreten sein, mindestens mit beratender Stimme. Anordnung: (67) Die Diözesanleitung wird beauftragt, die rechtlichen Voraussetzungen dafür anzustreben, damit die Kirchengemeindeordnung (§ 42) entsprechend geändert werden kann.“

[18] Bischöfliches Ordinariat Rottenburg-Stuttgart – Hauptabteilung IVa: Pastorale Konzeption (Hg.), Dokumentation „Der Prozess zur Bildung von Seelsorgeeinheiten in der Diözese Rottenburg-Stuttgart“, Rottenburg, März 2002, 23.

[19] Die erste GKaM, die in der Diözese Rottenburg-Stuttgart errichtet wurde, ist die italienische katholische Gemeinde „Santa Catarina de Siena“ in Friedrichshafen; vgl. „Dekret zur Errichtung der Gemeinde für die italienischen Katholiken im Gebiet der Seelsorgeeinheit I Santa Catarina da Siena Friedrichshafen“ v. 15.10.2001. Angesichts der Neufassung der Richtlinie 2005 (Anm. 24) wurde die Gemeinde am 01.10.2005 neu errichtet; vgl. „Dekret zur Errichtung der italienischen Katholischen Gemeinde Friedrichshafen ‚Santa Catarina Da Siena‘“ v. 10.10.2005.

[20] Vgl. Dokumentation (Anm. 18), 51.

[21] Dokumentation (Anm. 18), 23.

[22] Beschlossen durch den Diözesanrat am 22.06.2001; abgedruckt in: Dokumentation (Anm. 18), 51–56.

[23] Vgl. Anm. 10.

[24] Vgl. Richtlinien für die Pastoral mit Katholiken anderer Muttersprache in den Seelsorgeeinheiten der Diözese Rottenburg-Stuttgart, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 49 (2005) 103–110; Gemeinden für Katholiken anderer Muttersprache – Regelungen zur Finanzierung, Verwaltung und zur räumlichen Unterbringung, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 49 (2005) 151–154.

[25] Vgl. Anm. 10.

[26] Vgl. Anm. 10.

[27] Gebhard Fürst, Vorwort, in: Richtlinien (Anm. 10), o. S.

[28] Extra gezählt wird die chaldäische Gemeinde (s. o.) sowie die Gemeinde der katholischen Ukrainer des byzantinischen Ritus auf dem Gebiet der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Näheres zu den Rituskirchen ➜ Kommentar „Orientalische Gläubige".

[29] Vgl. Dekrete zur Durchführung der Pastoralratswahlen, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 64 (2020) 3 f. Die jeweiligen Staatsangehörigkeiten der Gläubigen werden vom Staat an die Katholische Kirche übermittelt (➜ Kommentar „Anordnung über das kirchliche Meldewesen").

[30] Vgl. Anm. 22.

[31] Dokumentation (Anm. 18), 51.

[32] Vgl. Kirchenbuchführung in Kirchgemeinden und Gemeinden für Katholiken anderer Muttersprache, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 53 (2009) 224 f., 224.

[33] Vgl. Anm. 10.

[34] Vgl. Katholische Hochschule Freiburg, Evaluation der Richtlinien katholischer Gemeinden anderer Muttersprache in der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Freiburg 31.01.2021.