1.5.5 Rechtsstellung der Diakone

1.    Wiedererrichtung eines Ständigen Diakonats durch das Zweite Vatikanische Konzil

Das Zweite Vatikanische Konzil hat das seit der Frühzeit der Kirche bestehende sakramentale Amt des Diakons als eigenständigen dauerhaften Dienst in der Kirche wiederentdeckt und den Weg freigemacht, auch verheiratete Männer[1] zu Diakonen zu weihen.[2] Der Diakonat ist eine Stufe des dreigliedrigen Weihesakraments (Diakon, Priester, Bischof), des „Ordo“[3]. Diakone hat es seit der Frühzeit der Kirche gegeben – kontinuierlich bis heute. Über Jahrhunderte wurden sie allerdings in der Regel anschließend zu Priestern geweiht. Der Diakonat war also lange nur noch eine „Durchgangsstufe“ zum Priestertum.[4] 1968 wurden als eine Frucht des Konzils in der katholischen Weltkirche – nach einem Jahrtausend Unterbrechung – wieder verheiratete Männer zu Ständigen Diakonen geweiht und damit der Diakonat als dauerhaftes Dienstamt wiedererrichtet.[5]

Die Haltung des Dienens ist „Grundcharakteristikum der ganzen Kirche und durchfärbt alle Dienstämter“[6]. Der Diakon dient „in seinem, wie das Konzil sagt, ‚für die Kirche in höchstem Maße lebensnotwendigen Amt‘, ‚dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Liebestätigkeit in Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium‘. Das Konzil versteht das Diakonat als ‚amtliche Repräsentanz Christi des Diakons und der dienenden Kirche‘.“[7]

2.    Grundlegende Rechtsstellung der Ständigen Diakone

Die dienstrechtliche Stellung des Diakons ergibt sich aus dem universalen[8] und partikularen[9] Kirchenrecht.

Durch den Empfang der Diakonenweihe wird der Ständige Diakon gemäß can. 266 § 1 CIC in den Klerikerstand aufgenommen.[10] Zudem erfolgt dadurch seine Inkardination in die Diözese, für deren Dienst der Diakon geweiht ist (can. 266 § 1).[11] Aufgrund der Inkardination untersteht der Ständige Diakon dienstrechtlich dem Diözesanbischof als Inkardinationsordinarius und ist verpflichtet, diesem Ehrfurcht und Gehorsam zu erweisen (can. 273 CIC).[12] Durch die Inkardination entsteht zwischen beiden ein besonderes wechselseitiges Treueverhältnis.[13] Seine konkreten Aufgaben werden dem Ständigen Diakon vom Bischof übertragen.[14] Der Diözesanbischof „hat seinerseits die einem Kleriker im Rahmen des kirchlichen Rechts (vgl. c. 281 CIC) zustehenden Rechte zu sichern, die seine dienstliche Verwendung, die wirtschaftliche Versorgung sowie die geistliche Begleitung betreffen.“[15]

Ständige Diakone sind in der katholischen Kirche entweder nebenamtlich als „Diakon mit/im Zivilberuf“ oder hauptamtlich als „Diakon im Hauptberuf“ tätig. Diese zweifache Ausprägung der konkreten Tätigkeit war für den Diakonat seit den ersten Weihen 1968 prägend und ist bis heute geradezu ein „Alleinstellungsmerkmal“ des Diakonats im Kontext der pastoralen Berufe im deutschsprachigen Raum.

Der Diakon im Hauptberuf steht in einem Klerikerdienstverhältnis.[16] Mit ihm wird kein Arbeitsvertrag geschlossen, sondern er hat gemäß can. 281 § 1 f. CIC Anspruch auf Sustentation, d. h. auf eine angemessene Versorgung.[17] Deren Details regelt eine eigene Dienst- und Vergütungsordnung.[18] Das Rechtsverhältnis der Kleriker zum Bischof impliziert eine besondere Fürsorgeverantwortung – auch bei der Versorgung im Alter, bei Krankheit oder bei Arbeitsunfähigkeit.[19] Bei größeren Versorgungslücken kann eine angemessene Versorgung im Alter zum Beispiel einen die gesetzliche und betriebliche Rente ergänzenden Versorgungsanspruch begründen.[20]

Ein Diakon (mit/im Zivilberuf) übt seinen Dienst nebenberuflich aus. Hauptberuflich geht er einem Zivilberuf nach oder war in einem solchen tätig; aus seinem Zivilberuf bezieht er Einkünfte, Besoldung, Vergütung oder Versorgung. Gemäß can. 281 § 3 CIC sorgt der Diakon im Zivilberuf mit den Einkünften und Anwartschaften aus seinem Zivilberuf für sich und seine Familie.[21]

3.    Theologische Ortsbestimmungen des Diakonats

Der Diakonat wurde mit dem Konzil wiedereingeführt und blieb zugleich inhaltlich relativ unbestimmt. Das grundlegende Motuproprio Pauls VI. vom 18. Juni 1967 „Sacrum diaconatus ordinem“[22] hatte den in LG 29 genannten Aufgabenkatalog der Diakone (mit seinem Fokus auf die liturgisch-sakramentalen Funktionen) bereits ergänzt. In Art. 22 Nr. 9 heißt es darin: „Im Namen der Hierarchie Aufgaben der Caritas und der Verwaltung zu erfüllen und soziale Hilfswerke zu betreuen“ und weiter in Nr. 10: „im Namen des Pfarrers oder des Bischofs entfernt liegende Christengemeinden rechtmäßig zu leiten“.

Die Frage nach dem theologischen Ort des Diakonats und seinem spezifischen Profil wurde in den letzten Jahrzehnten intensiv und zum Teil kontrovers diskutiert. Die Suchbewegungen sind noch nicht abgeschlossen.[23] Die fehlende Klarheit und Eindeutigkeit hat auch damit zu tun, dass die Ausgangspositionen und Motivationen der Konzilsväter zur Wiedereinführung unterschiedlich waren.[24] Der grundlegende Auftrag der Diakone, „dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Liebe zu dienen“[25], spiegelt die Grunddimensionen der Pastoral[26] wider und beschreibt kein Spezifikum in der Differenz zu anderen Diensten. Es gibt keine nur dem Diakon zugeordneten Funktionen oder exklusiv nur ihm vorbehaltenen Aufgabenbereiche.[27] Auch Bereiche, die dem Diakon „ordentlich“[28] oder „vorrangig“[29] zukommen, können „außerordentlich“ von Laien ausgeübt werden. Auch das diakonisch-caritative Handlungsfeld teilt der Diakon mit anderen ehrenamtlich oder hauptberuflich Engagierten. Man kann die relative Unbestimmtheit und Offenheit durchaus auch als Chance für einen flexiblen und situationsadäquaten Einsatz ansehen.[30] Die Diskussion über das eigenständige Profil des Diakonats[31] innerhalb des sakramentalen Dienstamtes, des dreigliedrigen „Ordo“, und die besondere „Mission“ der Diakone in Gemeinsamkeit und Verschiedenheit zu den sog. Laien steht aber weiter auf der Tagesordnung.[32]

Nach den Aufgaben der Diakone befragt, betont Papst Franziskus im März 2017 im Mailänder Dom die besondere Natur des Dienstes. Die Ständigen Diakone dürften „nicht als halbe Priester und halbe Laien“ betrachtet werden. Eine solche Sichtweise sei „eine Gefahr“ und nehme „dem Charisma, das dem Diakonat innewohnt, die Kraft.“ Der Diakon sei „Hüter des Dienstes in der Kirche: der Dienst am Wort, der Dienst am Altar, der Dienst an den Armen.“ Die Mission und der Beitrag des Diakons sei es, „uns allen in Erinnerung zu rufen, dass der Glaube in seinen verschiedenen Ausdrucksformen – der gemeinsame Gottesdienst, das persönliche Gebet, die verschiedenen Formen der Nächstenliebe – und in seinen verschiedenen Lebensständen – der laikale, der klerikale und der familiäre – eine wesentliche Dimension des Dienens besitzt.“[33]

4.    Konkretisierung in der Diözese Rottenburg-Stuttgart[34]

Die erste Weihe von verheirateten Männern zu Ständigen Diakonen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart fand bereits am 2. November 1968 statt. In den seither mehr als 50 Jahren wurde eine kontinuierliche Entwicklungsarbeit betrieben: Ausbildung[35] und Profil[36] sowie dienstrechtliche Regelungen wurden regelmäßig weiterentwickelt. Zeitgleich fand seit Anfang der 1970er Jahre eine konsequente Professionalisierung der hauptberuflichen pastoralen Dienste statt.[37] Es wurden „Berufsprofile“ für alle vier sog. pastoralen Ämter und Dienste (Priester, Diakon, Pastoralreferent/in, Gemeindereferent/in) entwickelt.[38]

Ungeachtet der grundlegenden Rechtsstellung der Diakone im Treueverhältnis zum Bischof und der Besonderheiten des Klerikerdienstverhältnisses sind die Rechte und Pflichten der Diakone in der Praxis der Pastoral mit denen der anderen (hauptberuflichen) pastoralen Dienste vergleichbar.[39] Dienstrechtliche Bestimmungen für die Diakone wurden – je nach Bedarf – als einzelne Regelungen verabschiedet. Mit Wirkung zum 1. Januar 2016 trat die aktuelle „Dienst- und Vergütungsordnung für die Ständigen Diakone der Diözese Rottenburg-Stuttgart[40] (DVO-Diakone) in Kraft, die die bisherigen Regelungen bündelt und fortschreibt bzw. als Ausführungsbestimmungen für die Diözese Rottenburg-Stuttgart den Teil II der Rahmenordnung (Dienstrechtliche Bestimmungen) konkretisiert und ergänzt.

Die Diakone im Zivilberuf üben ihren nebenberuflichen Dienst in der Pastoral im zivilrechtlichen Sinn ehrenamtlich aus und erhalten dafür eine pauschale Aufwandsentschädigung (§ 4 Abs. 2 DVO-Diakone).[41] Ein Wechsel in den pastoralen Hauptberuf ist prinzipiell möglich. Voraussetzung „sind einerseits die pastoralen Erfordernisse und die Möglichkeiten der Diözese, andererseits die Voraussetzungen und Fähigkeiten aufseiten des Diakons“ (§ 6 DVO-Diakone).[42] Bei Diakonen im Hauptberuf finden grundsätzlich, „soweit in der Dienstordnung nichts anderes geregelt ist und sich aus den Besonderheiten des Klerikerdienstverhältnisses nichts anderes ergibt, die jeweiligen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diözese Rottenburg-Stuttgart geltenden Regelungen (AVO-DRS) entsprechend Anwendung“; die Regelungen der DVO-Diakone gelten vorrangig (§ 5 Abs. 4 DVO-Diakone). Diakone werden für den hauptberuflichen Dienst vom Bischof ernannt (§ 5 Abs. 1 DVO-Diakone), sie erhalten keinen Arbeitsvertrag, die anstellungsrechtlichen Regelungen werden analog angewandt. D. h.: Rechtsgrundlage ist das kirchenrechtlich begründete Dienstverhältnis als Kleriker und kein arbeitsvertraglich vereinbartes Beschäftigungsverhältnis. Diakone im Hauptberuf können vom Dienst freigestellt werden mit einer stufenweisen Reduzierung der Vergütung (§ 24 Abs. 4 DVO-Diakone), eine Kündigung ist aber nicht möglich. Das Dienstverhältnis endet, wenn ein Diakon gemäß can. 290 CIC den klerikalen Stand verliert (§ 10 DVO-Diakone). Referenzrahmen für die spezifische Vergütungsordnung der Diakone im Hauptberuf ist die Entgeltordnung der anderen hauptberuflichen pastoralen Dienste – jedoch mit einer größeren Durchlässigkeit: Da Diakone in der Regel als „Quereinsteiger“ in höherem Lebensalter in den Hauptberuf kommen, wurde zur Personalgewinnung eine „soziale Besitzstandswahrung“ eingeführt.[43]

Frühere Beamte können bei Übernahme in den Hauptberuf in ein kirchliches Beamtenverhältnis wechseln. Das bisherige Verdienstniveau kann übernommen werden, „gedeckelt“ durch den Vergütungsrahmen der Entgeltordnung für die theologisch- wissenschaftlich ausgebildeten pastoralen Dienste. Für viele Diakone außerhalb kirchlicher Arbeitsverhältnisse ist der Wechsel dennoch mit Einkommenseinbußen verbunden (vgl. § 28 Abs. 1 – 3 DVO-Diakone).

Das Versorgungsniveau der Diakone im Hauptberuf ist vergleichbar mit dem eines Beschäftigten im kirchlichen Dienst mit gesetzlicher Rente und kirchlicher Zusatzversorgung. Das konkrete Niveau der Versorgung im Alter ist individuell verschieden, je nach im vormaligen Zivilberuf erworbenen Rentenansprüchen und Anwartschaften. Ein Diakon, der keine Anwartschaften aus einer Betriebsrente erworben hat, kann im Einzelfall deutlich unter dem Rentenniveau langjähriger Pastoral- oder GemeindereferentInnen liegen.[44] Auch im Krankheitsfall werden die üblichen gesetzlichen Regelungen im Rahmen von Anstellungsverhältnissen angewandt, jedoch durch die Sustentation bei Versorgungslücken ergänzt.[45] Auf diese Weise wird die Rechtsstellung der Diakone ohne ggf. unangemessene „Privilegierung“ berücksichtigt.

Diakone im Zivilberuf sind in der Regel auch nach dem Renteneintritt weiter in der Pastoral tätig und werden regulär erst mit Vollendung des 70. Lebensjahres von ihren Aufgaben entpflichtet. In begründeten Fällen kann die Beauftragung maximal bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres verlängert werden (§ 8 Abs. 4 DVO-Diakone). Bei Diakonen im Hauptberuf erfolgt ab dem Zeitpunkt des Renteneintritts oder der Pensionierung in der Regel einvernehmlich eine weitere Beauftragung nach den Rahmenbedingungen für „Diakone im Zivilberuf“. Aufgrund besonderer pastoraler und/oder personeller Erfordernisse kann ein Diakon im Hauptberuf bis maximal zur Vollendung des 70. Lebensjahres weiter tätig sein. Ein Diakon (im Anstellungsverhältnis) wird bei Fortsetzung des hauptberuflichen Dienstes nach Renteneintritt mit 25 bis maximal 60 % Dienstumfang eingesetzt und vergütet (§8 Abs.3 DVO-Diakone).

Diakone sind als Geistliche aufgrund ihrer besonderen Stellung gegenüber dem Diözesanbischof fast ausnahmslos keine Mitarbeiter im Sinne der Mitarbeitervertretungs-ordnung (MAVO): „Eine Mitwirkung der Mitarbeitervertretung in persönlichen Angelegenheiten findet bei Diakonen im Hauptberuf nicht statt“ (§ 5 Abs. 3 DVO-Diakone).[46]

Zur Konkretisierung in der Diözese Rottenburg-Stuttgart gehört auch die Organisationsstruktur des Ständigen Diakonats und deren Entwicklung. Das in allen Bistümern übliche Amt des „Bischöflichen Beauftragten für den Diakonat“ wurde im Bischöflichen Ordinariat Rottenburg 2012 in die Bereiche Ausbildung (mit Zuständigkeit bis zur Weihe) und Personalführung (mit Verantwortung ab der Weihe) aufgeteilt und zwei Diakonen übertragen.[47] Die Standesvertretung der Diakone wurde auf Diözesanebene über die Jahre unterschiedlich organisiert und kontinuierlich weiterentwickelt. Aus den Vorläufergremien wie dem sogenannten „Sprecherrat“ ist 2013 der „Rat der Ständigen Diakone“ als diözesanes Gremium hervorgegangen, das den Bischof bei der Planung, Koordinierung und Überprüfung des diakonischen Dienstes in der Diözese berät. Dieser Rat stellt zugleich den „Erfahrungsaustausch der Diakone untereinander sowie gemeinsam mit den hauptamtlich für Ausbildung und Personalführung der Diakone Verantwortlichen sicher“[48] und sorgt sich um die Förderung des Ständigen Diakonats und die sozialen Belange der Diakone in der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Er wählt auch den Diözesansprecher der Ständigen Diakone und dessen Stellvertreter.[49] Im Juli 2021 wurde der „Rat der Ständigen Diakone“ durch Entscheidung des Bischofs in „Diakonenrat der Diözese Rottenburg-Stuttgart“ umbenannt; zugleich wurden seine Aufgaben erweitert.[50] Die Sichtbarkeit und Vertretung nach außen im Sinne einer diakonischen Kirche sollten so verstärkt werden. Die Satzung des Diakonenrats wurde daher ergänzt durch den Auftrag, zu allen diakonischen Themen und sozialen Belangen Stellung nehmen und gehört werden zu können sowie die Anliegen des Diakonats und einer diakonischen Kirche in relevanten Gremien der Diözese und ihrer Caritas zu vertreten (§ 1 Abs. 3 f. Satzung).[51]

Die Rechtsentwicklung für den Ständigen Diakonat in der Diözese Rottenburg-Stuttgart ist auch nach über 50 Jahren noch nicht abgeschlossen. Die Rechtsstellung der Diakone als Kleriker ist zwar grundsätzlich geklärt, manche Fragen zur strukturellen Verortung des Diakonats in der Diözese[52] und zur Gewährleistung der mit der sakramentalen Befähigung und ekklesialen Sendung bzw. Beauftragung durch den Bischof übertragenen diakonischen Aufgaben sind aber noch offen und bedürfen weiterer Klärungen.

Um als Anwalt einer diakonisch-missionarischen Kirche, als Brückenbauer und Botschafter (auch der Welt in die Kirche hinein) wirken zu können, um sich prophetisch-kritisch Gehör zu verschaffen, ist ein klarer „Platz im System und an deren Rändern“ bzw. eine gute strukturelle Verankerung des Diakonats und der Diakone erforderlich.

Autor: Thomas Nixdorf, zuletzt aktualisiert am: 27.06.2024.

Fußnoten

[1] Hier gilt ein Mindestalter von 35 Jahren und eine Bewährung in Beruf und Familie. Voraussetzung für die Diakonweihe Verheirateter ist zudem das Einverständnis der Ehefrau (vgl. can. 1031 § 2 CIC). Die Ehefrau muss den Dienst des Diakons bejahen und ihn nach Kräften mittragen (vgl. Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland, hg. v. Sekretariat der DBK, Die deutschen Bischöfe Nr. 101, Bonn 2016, Teil I Nr. 3.6. Des Weiteren gelten die Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie (für die Diözese abgedruckt in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 44 [1996], 166). Danach kann zum Diakonat u. a. nicht zugelassen werden, wer in einer religionsverschiedenen Ehe lebt (vgl. Nr. 8 der Richtlinie).

[2] Grundlegend ist Nr. 29 der Dogmatischen Konstitution „Lumen gentium“ (LG). Neben LG 29 sind auch Aussagen über den Diakon in LG 28 und 41, der Liturgiekonstitution „Sacrosanctum concilium“ (SC 35,4) und den Dekreten über die katholischen Ostkirchen „Orientalium Ecclesiarum“ (OE 17) und über die Missionstätigkeit der Kirche „Ad gentes“ (AG 16) zu nennen. Vgl. ausführlich zur Wiedereinführung des ständigen Diakonats Stefan Sander, Gott begegnet im Anderen. Der Diakon und die Einheit des sakramentalen Amtes (Freiburger theologische Studien 170), Freiburg 2006, 185–228.

[3] Zu den Aufgaben des „Ordo“ gehört auch das kirchliche Stundengebet. In der „Partikularnorm Nr. 4 der Deutschen Bischofskonferenz zu Can. 276 § 2 n. 3 CIC“ (abgedruckt in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 43 [1995] 611) wird für die Ständigen Diakone festgelegt: „Die Ständigen Diakone sind verpflichtet, vom kirchlichen Stundengebet täglich Laudes und Vesper zu beten.“

[4] Vgl. hierzu auch aus aktueller Sicht Jürgen Bärsch, Durchgangsstufe und ständiger Dienst? Liturgiewissenschaftliche Anmerkungen zur Diakonenweihe von Priesterkandidaten und Ständigen Diakonen, in: Bernhard Sven Anuth/Bernd Dennemarck/Stefan Ihli (Hg.), „Von Barmherzigkeit und Recht will ich singen.“ Festschrift für Andreas Weiß (Eichstätter Studien Neue Folge 84), Regensburg 2020, 71–88.

[5] In allen Diözesen in Deutschland kam es zur Wiedereinführung des Diakonats als eigenständiges Weiheamt. Dem Beschluss für die Wiedereinführung der Deutschen Bischofskonferenz von Herbst 1966 stimmte Papst Paul IV. am 04.12.1967 zu. Am 28.04.1968 fanden in Köln die ersten Weihen zum Ständigen Diakon statt; diese waren die ersten weltweit. Vgl. hierzu Andreas Weiß, § 24 Der Diakon, in: Stephan Haering/Wilhelm Rees/Heribert Schmitz (Hg.), Handbuch des katholischen Kirchenrechts, Regensburg 32015, 388–409. Bis heute entscheiden die Bischofskonferenzen über die Einführung des ständigen Diakonats als eigenständige Weihestufe. Ein solcher Beschluss benötigt danach die Approbation durch den Apostolischen Stuhl (vgl. Sacrum diaconatus ordinem (Anm. 8), I.1, und mit Bezug darauf Direktorium für den Dienst und das Leben der Ständigen Diakone (Anm. 8), Nr. 13.

[6] Stefan Sander, Das Amt des Diakons. Eine Handreichung. Überarbeitete und erweiterte Neuausgabe, Freiburg 2013, 22. Diese Handreichung bietet eine fundierte Beschreibung und theologisch-pastorale Ortsbestimmung des Diakonats.

[7] Gebhard Fürst, Gott und den Menschen nahe. Diakone in missionarischer Kirche, Ostfildern 2010, 77 f. Vgl. can. 1008 f. CIC.

[8] Vgl. neben den Bestimmungen des Codex Iuris Canonici zum Klerikerdienstrecht grundlegend für den Diakonat das Motuproprio „Sacrum diaconatus ordinem“ von Papst Paul VI. v. 18.06.1967, in: Acta Apostolicae Sedis 59 (1967) 697–704; engl.: http://www.vatican.va/content/paul-vi/en/motu_proprio/documents/hf_p-vi_motu-proprio_19670618_sacrum-diaconatus.html. Vgl. des Weiteren Papst Paul VI., Motuproprio „Ad pascendum“ v. 15.08.1972, in: Acta Apostolicae Sedis 64 (1972) 534–540; Kongregation für das katholische Bildungswesen, „Grundnormen für die Ausbildung der Ständigen Diakone“ (Ratio Fundamentalis) v. 22.02.1998, in: Acta Apostolicae Sedis (1998) 843–879, und das „Direktorium für den Dienst und das Leben der Ständigen Diakone“ der Kongregation für den Klerus, in: Acta Apostolicae Sedis 90 (1998) 879–927, beide dt. in: Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 132, hrsg. v. Sekretariat der DBK, Bonn 1998.

[9] Vgl. Sekretariat der DBK (Hg.), Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland v. 20./21.06.2011, § 7, in: Die deutschen Bischöfe Nr. 101, Bonn 2016, 7–37; approbiert von der Kongregation für den Klerus am 19.05.2015. Vgl. zudem die Dienst- und Vergütungsordnung für die Ständigen Diakone der Diözese Rottenburg-Stuttgart (DVO-Diakone), in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 59 (2015) 521–531, mit Änderungen vom 20.04.2018 (ABl. Rottenburg-Stuttgart 62 [2018] 159 f.) und 10.09.2018 (ABl. Rottenburg-Stuttgart 62 [2018] 330 f.), § 2.

[10] Vgl. Rahmenordnung für Ständige Diakone (Anm. 9), § 3;Dienst- und Vergütungsordnung (Anm. 9), § 1 und 3.

[11] Vgl. Rahmenordnung für Ständige Diakone (Anm. 9), § 3. Nach can. 265 CIC muss jeder Kleriker „entweder einer Teilkirche oder einer Personalprälatur oder einem Institut des geweihten Lebens oder einer Gesellschaft, die diese Befugnis haben, inkardiniert sein“. Vgl. die entsprechenden Regelungen in can. 266 CIC.

[12] Vgl. Sacrum diaconatus ordinem (Anm. 8), Art. 30. Bei Ordensmännern tritt an Stelle des Bischofs der jeweilige Obere.

[13] Vgl. ebd. sowie Rahmenordnung für Ständige Diakone (Anm. 9), § 1 und als Überblick zum Rechtsinstitut der Inkardination z. B. Joachim Steinbach, Das Inkardinationsrecht in den beiden kirchlichen Gesetzbüchern, in: Archiv für katholisches Kirchenrecht 166 (1997) 417–434 oder Hugo Schwendenwein, § 21 Die Zugehörigkeit zu einem geistlichen Heimatverband, in: Haering, Stephan/Rees, Wilhelm/Schmitz, Heribert (Hg.), Handbuch des katholischen Kirchenrechts, Regensburg 32015, 342–354.

[14] Vgl. Rahmenordnung für Ständige Diakone (Anm. 9), Teil 1 Nr. 1.1; Sacrum diaconatus ordinem (Anm. 8), Art. 22; Direktorium für den Dienst und das Leben der Ständigen Diakone (Anm. 8), Nr. 8.

[15]Dienst- und Vergütungsordnung (Anm. 9), § 1; vgl. Rahmenordnung für Ständige Diakone (Anm. 9), § 1.

[16] Vgl. Rahmenordnung für Ständige Diakone (Anm. 9), § 1; Dienst- und Vergütungsordnung (Anm. 9), § 5 Abs. 2.

[17] Schon in Sacrum diaconatus ordinem (Anm. 8) Art. 19 hieß es u. a.: „Die Vorschriften über den angemessenen Unterhalt und die soziale Sicherheit der Priester sind auch für die ständigen Diakone maßgebend.“ Vgl. aktuell Rahmenordnung für Ständige Diakone (Anm. 9), § 4 Abs. 2 sowie für einen Überblick Matthias Pulte, Die Sustentation der Diakone nach dem universalen und partikularen Kirchenrecht, in: Elmar Güthoff/Stefan Korta/Andreas Weiß (Hg.), Clarissimo Professori Doctori Carolo Giraldo Fürst. In memoriam Carl Gerold Fürst (Adnotationes in Ius Canonicum 50), Frankfurt a. M. 2013, 441–460 und grundlegend Peter Platen, Die Sustentation der Kleriker. Der Neuansatz in der Versorgung der Kleriker mit Blick auf ausgewählte Problemstellungen (Münsterischer Kommentar zum CIC. Beihefte 24), Essen 2000.

[18] Vgl. Anm. 9.

[19] Can. 281 § 2 CIC: „Ebenso ist Vorsorge zu treffen, dass sie jene soziale Hilfe erfahren, durch die für ihre Erfordernisse bei Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder im Alter angemessen gesorgt ist.“ Vgl. auch Art. 19 Sacrum diaconatus ordinem (Anm. 8).

[20] Der Sustentationsanspruch bezieht sich auf die „Angemessenheit“ der Versorgung – ganz unabhängig vom angewandten „Versicherungssystem“. Die Angemessenheit des Lebensunterhalts kann je nach Lebensstandard eines Landes unterschiedlich bewertet werden. In Deutschland kann z. B. eine „Durchschnittsrente“ als Vergleichsmaßstab für eine angemessene Mindestversorgung im Alter herangezogen werden, wenn die Leistungen der (gesetzlichen und betrieblichen) Altersrenten im Einzel- bzw. Härtefall für eine angemessene Versorgung nicht ausreichen.

[21] Vgl. Rahmenordnung für Ständige Diakone (Anm. 9), § 4 Abs. 1; Dienst- und Vergütungsordnung (Anm. 9), § 4 Abs. 1. In Sacrum diaconatus ordinem (Anm. 8) Art. 21 heißt es: „soweit möglich.“

[22] Vgl. Anm. 8.

[23] Vgl. deutschsprachig u. a.: Andreas Weiß, Der Ständige Diakon. Theologisch-kanonistische und soziologische Reflexionen anhand einer Umfrage (Forschungen zur Kirchenrechtswissenschaft 10), Würzburg 1991; Paul Zulehner/Elke Patzelt, Samariter – Prophet – Levit. Diakone im deutschsprachigen Raum. Eine empirische Studie, Ostfildern 2003; Gerhard Ludwig Müller (Hg.), Der Diakonat – Entwicklung und Perspektiven. Studien der Internationalen Theologischen Kommission zum sakramentalen Diakonat, Würzburg 2004; Sander, Gott (Anm. 2); Stephan Steger, Der Ständige Diakon und die Liturgie. Anspruch und Lebenswirklichkeit eines wiedererrichteten Dienstes (Studien zur Pastoralliturgie 19), Regensburg 2006; Klemens Armbruster/Matthias Mühl (Hg.), Bereit wozu? Geweiht für was? Zur Diskussion um den Ständigen Diakonat (Quaestiones disputatae 232), Freiburg i. Br. 2009; Richard Hartmann/Franz Reger/Stefan Sander (Hg.), Ortsbestimmungen. Der Diakonat als kirchlicher Dienst (Fuldarer Studien 11), Frankfurt a. M. 2009; Richard Hartmann (Hg.), Kirche in der Arbeitswelt. Der Diakon im Zivilberuf (Fuldarer Studien 20), Freiburg i. Br. 2015; Manfred Hauke/Helmut Hoping (Hg.), Der Diakonat. Geschichte und Theologie, Regensburg 2019; Franz Ferstl, Im Dienst der Zuversicht. Das Amt des Diakons. Entwicklungen – Erfahrungen – Perspektiven, Innsbruck 2019.

[24] Vgl. hierzu: Richard Hartmann, Diakone als Garanten für eine diakonische Kirche? Zwischen Auftrag und Überforderung, in: Anuth/Dennemarck/Ihli (Hg.), Barmherzigkeit (Anm  4), 261–277.

[25] Vgl. LG 29 (Anm. 1) sowie die Formulierung in can. 1009 § 3 CIC nach der Änderung von Papst Benedikt XVI. durch das Motu proprio „Omnium in mentem“ v. 26.10.2009, in: Acta Apostolicae Sedis 102 (2010) 8–10; dt.: http://www.vatican.va/content/benedict-xvi/de/apost_letters/documents/hf_ben-xvi_apl_20091026_codex-iuris-canonici.html.

[26] Vgl. Enzyklika „Deus caritas est“ von Papst Benedikt XVI. v. 25.12.2005, in: Acta Apostolicae Sedis 98 (2006) 238–240; dt.: Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 171, hrsg. v. Sekretariat der DBK, Bonn 72014, Nr. 22: „Die Kirche kann den Liebesdienst so wenig ausfallen lassen, wie Sakrament und Wort.“

[27] Vielleicht mit Ausnahme der Verkündigung des Evangeliums in der Eucharistiefeier. Hier vertritt praktisch der Priester den nicht anwesenden Diakon. Die sakramentalen Aufgaben und Kompetenzen (Kommunion- und Taufspendung, Eheassistenz) teilt der Diakon mit dem Priester, andere liturgische Aufgaben wie Begräbnisfeiern und Wortgottesdienste zunehmend auch mit dafür beauftragten Laien.

[28] Vgl. z. B. Taufspendung (can. 861 § 1 CIC).

[29] Vgl. z. B. can. 517 § 2 CIC, wo der Diakon an erster Stelle genannt wird – aber nicht exklusiv. Gemäß Art. 4 § 1 der Instruktion „Ecclesiae de mysterio“ v. 15.08.1997, in:Acta Apostolicae Sedis 89 (1997) 852–877, dt.: Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 129, hrsg. v. Sekretariat der DBK, Bonn 1997, ist dort, wo ein Diakon vorhanden ist, dieser aber zu bevorzugen.

[30] Karl Rahner als Vordenker des Diakonats hatte wohl ein derartiges offenes und flexibles Amt im Blick, als er formulierte: „Eine theologische Begründung des zukünftigen Diakonats braucht also nicht dahin zu zielen, dass ein absolut einziger und einheitlicher Typ des Diakons herauskommt“ (zitiert nach Armbruster/Mühl [Anm. 23], 373). Auch Papst Benedikt XVI. hob 2007 in seiner Rede an die Diakone der Diözese Rom hervor: „Ich denke, dass ein Merkmal des Dienstes der Diakone gerade die Vielfalt der Einsatzmöglichkeiten des Diakonats ist.“ Und: „Es gibt kein einheitliches Profil. Was zu tun ist, unterscheidet sich je nach Ausbildung der Personen und nach den Situationen, in denen sie sich befinden“ (zitiert nach Armbruster/Mühl [Anm. 23], 373).

[31] Der Bezug auf die Ursprünge des Diakonenamtes in „Deus caritas est“ (Anm. 26) Nr. 21 beschreibt eine besondere Prägung durch die „diakonia“: „Das bedeutet, dass der Sozialdienst, den sie zu leisten hatten, ein ganz konkreter, aber durchaus geistlicher Dienst und ihr Amt daher ein wirkliches geistliches Amt war, das einen der Kirche wesentlichen Auftrag – eben die geordnete Nächstenliebe – wahrnahm. Mit der Bildung des Siebener-Gremiums war nun die ‚diakonia‘ – der Dienst gemeinsamer, geordnet geübter Nächstenliebe – in der grundlegenden Struktur der Kirche selbst verankert.“

[32] Der Klärungsbedarf ist im deutschsprachigen Raum zugespitzt durch den hauptberuflichen Einsatz von theologisch und pastoral ausgebildeten und vom Bischof beauftragten Laien. Vgl. zur Diskussion der letzten Jahre z. B.: George Augustin/Günter Riße (Hg.), Die eine Sendung – in vielen Diensten, Paderborn 2003; Ottmar Fuchs, Im Innersten gefährdet (Editio Ecclesia semper reformanda 4), Innsbruck-Wien 2009; Bernd Jochen Hilberath, Bei den Menschen sein, Ostfildern 32014; Richard Hartmann/Stefan Sander (Hg.), Zeichen und Werkzeug. Die sakramentale Grundstruktur der Kirche und ihrer Dienste und Ämter, Ostfildern 2020; Samuel-Kim Schwope/Julia Knop/Benedikt Kranemann (Hg.), Die Kirche und ihr Personal. Auf der Suche nach zukunftsfähigen Profilen und Identitäten seelsorglicher Berufe (Erfurter Theologische Schriften 52), Würzburg 2020.

[33] Papst Franziskus, Ansprache anlässlich des Pastoralbesuchs in Mailand. Begegnung mit Priestern und Personen des geweihten Lebens im Mailänder Dom am 25.03.2017, online abrufbar unter: http://www.vatican.va/content/francesco/de/speeches/2017/march/documents/papa-francesco_20170325_milano-sacerdoti.html. Auszüge der Ansprache wurden in die Nrn. 79–82 der 2020 von der Kongregation für den Klerus erlassenen Instruktion „Die pastorale Umkehr“ (Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 226, hrsg. v. Sekretariat der DBK, Bonn 2020) übernommen.

[34] Auf der Grundlage der durch die Kongregation für den Klerus approbierten „Rahmenordnung“ (Anm. 8) als konsensuellem Rahmen wurde im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz der Diakonat in den einzelnen Ortskirchen (Bistümern) mit eigenen Akzenten konkretisiert und verwirklicht. Gemeinsamkeiten und Unterschiede zur Konkretisierung in anderen Diözesen bleiben im Folgenden unberücksichtigt.

[35] Zur Ausbildungskonzeption in der Diözese Rottenburg-Stuttgart und den entsprechenden Bestimmungen und konkreten Erfahrungen vgl. die Dissertation von Michael Wollek, „Ich bin bereit“. Die Ausbildung zu Diakonen mit/im Zivilberuf in Zeiten gesellschaftlicher und kirchlicher Transformationen (Diakonie und Ökumene 5), Berlin 2016.

[36] Vgl. u. a. Klaus Kießling (Hg.), Ständige Diakone – Stellvertreter der Armen? Projekt Diakonia: Prozess – Positionen – Perspektiven (Diakonie und Ökumene 2), Berlin 2006.

[37] Vgl. zum Thema u. a.: Paul. F. Röttig, Gnade und Kompetenz. Kirchliche Arbeit im Spannungsfeld zwischen Leitung und Leistung, Perchtoldsdorf 22016.

[38] Vgl. die vom Bischöflichen Ordinariat der Diözese Rottenburg-Stuttgart 2011 herausgegebene Reihe „Berufsprofile. Die pastoralen Ämter und Dienste“.

[39] Vgl. z. B. die beratende Mitgliedschaft im Kirchengemeinderat der für die Gemeindepastoral bestellten Priester, Diakone, Pastoral- und Gemeindereferenten/innen und Pastoral- und Gemeindeassistent/innen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 KGO).

[40]  Vgl. Anm. 9.

[41] Näheres ist dem Dokument Aufwandsentschädigung für Diakone im Zivilberuf zu entnehmen.

[42] Voraussetzung ist eine vom Diözesanbischof anerkannte zusätzliche Qualifikation (z. B. Hochschulausbil­dung/Zusatzqualifikation in Theologie oder im sozialen, praktisch-theologischen oder diakonisch-karitativen Bereich).

[43] Vgl. Anlage D der DVO-Diakone „Vergütungsordnung der Diakone im Hauptberuf“ (Anm. 9).

[44] Vergleichsmaßstab für die Diakone sind nicht nur die Priester mit ihrer höheren beamtenähnlichen Pension, sondern auch Diakone im Zivilberuf mit niedrigem Einkommen und durchschnittlicher gesetzlicher Rente.

[45] Vgl. Anm. 17 und 19 sowie § 25 Abs. 3 DVO-Diakone. Zunächst werden die Leistungen der Rentenversicherung, in die die Diözese im Namen des Bischofs als „Arbeitgeber“ und der Diakon als „Arbeitnehmer“ eingezahlt haben, in Anspruch genommen. Nach Ablauf von Versicherungsleistungen hat die Sustentation durch den Bischof als kirchenrechtlich garantierte Lebensunterhaltssicherung Vorrang vor sonstigen sozialen Hilfen der bürgerlichen Gemeinde bzw. des Staates, z. B. „Hartz IV“, Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe nach § 2 BSHG. Weitere soziale Regelungen beziehen sich auf Arbeitslosigkeit eines Diakons im Zivilberuf und den Tod eines Diakons (§ 28 Abs. 4 und 5 DVO-Diakone) sowie auf Einzel- bzw. Härtefälle (§ 29 Abs. 2 DVO-Diakone).

[46] Näheres hierzu in § 5 Abs. 3 DVO-Diakone inkl. der zugehörigen Fn. 9.

[47] Vgl. hierzu § 30 DVO-Diakone mit einer Beschreibung der Aufgaben, Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiche der beiden „Bischöflichen Beauftragten für den Diakonat“, dem „Bischöflichen Beauftragten für die Ausbildung zum Ständigen Diakonat“ und dem „Bischöflichen Beauftragten für die Personalführung für die Ständigen Diakone“ und deren organisatorische Zuordnung.

[48] § 1 Abs. 1 Satzung des Rats der Ständigen Diakone in der Diözese Rottenburg Stuttgart, abgedruckt in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 57 (2013) 443–444.

[49] Vgl. zu den Aufgaben im Einzelnen: § 31 DVO-Diakone. Näheres regeln die Satzung des Rats der Ständigen Diakone der Diözese Rottenburg-Stuttgart (Anm. 48)sowie die Wahlordnung gemäß § 4 der Satzung des Rates der Ständigen Diakone der Diözese, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 57 (2013) 444–446. Der Rat der Diakone entsendet auch einen Vertreter in den Diözesanpriesterrat (§ 2 Abs. 2 Satzung für den Diözesanpriesterrat, in: ABl. Rottenburg 63 [2019] 487–489) und den Diözesanrat (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Satzung für den Diözesanrat, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 63 [2019] 263–266).

[50] Vgl. Dekret zur Umbenennung des Rats der Ständigen Diakone in Diakonenrat der Diözese Rottenburg-Stuttgart und Änderung von dessen Satzung, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 65 (2021) 295–297.

[51] Vgl. § 1 Abs. 3 und 4 der neuen Satzung (Anm. 50).

[52] Z. B. das Verhältnis des Diakonenrats zu anderen diözesanen Gremien: Die in der geänderten Satzung (Anm. 50) definierte Aufgabe des Diakonenrats, den Diakonat und eine diakonische Kirche in relevanten Gremien der Diözese und ihrer Caritas zu vertreten, setzt voraus, dass die relevanten Gremien ihrerseits dem Diakonenrat in ihrer je eigenen Satzung einen entsprechenden Platz einräumen (z. B. Vertreterversammlung des Diözesan-Caritasverbandes o. ä.).