Anordnung über das kirchliche Meldewesen
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1. Hinführung
Gemäß § 42 Bundesmeldegesetz[1] (BMG) übermitteln die staatlichen oder kommunalen Meldebehörden der Katholischen Kirche in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Meldedaten. Übermittelt werden diese Daten an die Bistümer und/oder für ihren Bereich an die Kirchengemeinden.
Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) hat auf ihrer 113. Sitzung am 20./21. Juni 2005 die Novelle der „Kirchlichen Meldewesenanordnung (KMAO)“ beschlossen und den (Erz-)Bistümern empfohlen, die für ihren Bereich seinerzeit in Kraft gesetzte kirchliche Meldewesenanordnung entsprechend anzugleichen. Der gemeinsame Datenschutzbeauftragte für die Diözesen in Baden-Württemberg war Mitglied der Kommission für Meldewesen und Datenschutz und an der Erarbeitung der KMAO beteiligt. Die bis dahin in der Diözese Rottenburg-Stuttgart gültige Anordnung stammte aus dem Jahr 1978 und war in keiner Weise mehr zeitgemäß.[2] Für die Diözese Rottenburg-Stuttgart wurde die novellierte KMAO am 1. April 2006 in Kraft gesetzt.[3] Am 1. Januar 2016 wurde § 5 (Gemeindegliederverzeichnis) geändert.[4]
2. Meldepersonen
3. Datenschutz
Bei der Verarbeitung von Meldedaten sind die kirchlichen Datenschutzregelungen zu beachten (§ 2 KMAO). In der Diözese Rottenburg-Stuttgart sind dies das seit dem 24. Mai 2018 geltende „Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG)"[5]sowie die am 6. Dezember 2018 in Kraft gesetzte „Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO)"[6]. Über die Einhaltung des Datenschutzes wacht seit Januar 2018 eine für die (Erz-)Diözesen Freiburg, Fulda, Limburg, Mainz, Rottenburg-Stuttgart, Speyer und Trier eingerichtete gemeinsame Datenschutzstelle sowie ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter (➜ Kommentar „Datenschutz").
4. Mitwirkungspflichten der Kirchenmitglieder
Nach § 3 KMAO sind die Kirchenmitglieder verpflichtet, sich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Diese Pflicht wird durch die Diözese Rottenburg-Stuttgart nicht kontrolliert. Es wird sich auf die entsprechenden staatlichen Regelungen des BMG verlassen, in die auch die Pflicht des Wohnungsgebers, bei der Anmeldung mitzuwirken (§ 19 BMG), wieder aufgenommen wurde.
5. Zusammenarbeit mit den Meldebehörden
Seit 1. Mai 2016 werden den Meldebehörden gespendete Taufen, Wiederaufnahmen und Übertritte zur Katholischen Kirche auf elektronischem Weg übermittelt; vorher musste dies auf dem Papierweg erledigt werden (§ 4 Abs. 1 KMAO). Werden in der Kirchengemeinde Fehler in den Melderegistern festgestellt, z. B. anlässlich einer Wahl zum Kirchengemeinderat oder bei Auswertungen, die vor Ort erzeugt werden, so meldet die betreffende Kirchengemeinde den Fehler an die Meldebehörde und bittet um Klärung und Korrektur (§ 4 Abs. 2 KMAO). Kommt ein Kirchenmitglied seiner staatlichen Meldepflicht nicht nach (§ 4 Abs. 3 KMAO), fällt das der betreffenden Kirchengemeinde nur auf, wenn diese Person selbst vorstellig wird, um beispielsweise um den Vollzug einer Taufe, Trauung etc. zu bitten. Wie dann die staatliche Stelle entsprechend informiert wird, regelt jedes Pfarrbüro einzelfallbezogen. Ein standardisiertes Schreiben gibt es dafür nicht, da die Sachverhalte zu unterschiedlich sind. In der Praxis kommen diese Fälle aber kaum vor.
6. Gemeindegliederverzeichnis
In der Diözese Rottenburg-Stuttgart wird das Gemeindegliederverzeichnis elektronisch geführt (§ 5 Abs. 2 KMAO). Zum Einsatz kommt das Programm DaviP (Datenverarbeitung im Pfarrbüro). Die Speicherung der Daten erfolgt in einem kirchlichen Rechenzentrum (Stiftung Kirchliches Rechenzentrum Südwestdeutschland [KRZ-SWD]) (§ 5 Abs. 2 u. 6 KMAO). Dieses Rechenzentrum ist das einzige ökumenische Rechenzentrum in Deutschland. Außer der Erzdiözese Freiburg lassen auch die evangelischen Landeskirchen Baden, Württemberg und Pfalz dort ihre Meldedaten verarbeiten.
Das Programm DaviP steht den Kirchengemeinden und den Mitarbeitern des Kirchlichen Meldewesens im Bischöflichen Ordinariat zur Verfügung. Es beinhaltet ein differenziertes System für die Zugriffsrechte: Territorial kann eine Kirchengemeinde maximal auf die Kirchenmitglieder der eigenen Seelsorgeeinheit zugreifen. Die Mitarbeiter des kirchlichen Meldewesens haben Zugriff auf die Daten der ganzen Diözese. Über die Zugriffsrechte vor Ort (Administrator; volle Rechte; nur Leserechte) entscheidet der zuständige Pfarrer.
Kirchliche Daten (Taufe, Erstkommunion, Firmung, Trauung, Aufnahmen und Wiederaufnahmen) und die Daten zu Kirchenaustritten (§ 5 Abs. 3 KMAO) werden im Programm DaviP in der Regel durch die Kirchengemeinden oder im Bischöflichen Ordinariat erfasst und stehen auch bei einem Umzug des Kirchenmitglieds der neuen Kirchengemeinde zur Verfügung. Weihe und Profess werden im Programm DaviP nicht erfasst. Diese sind nur in den örtlichen, manuell geführten Kirchenbüchern verzeichnet (§ 5 Abs. 3 KMAO). Die Erfassung der kirchlichen Amtshandlungsdaten ist den Pfarrbüros zwar nur empfohlen, wird aber von allen vorbildlich durchgeführt. Vor allem die Suche nach den jeweiligen Taufbucheinträgen zur Eintragung von Firmung, Trauung oder Kirchenaustritt wird dadurch sehr erleichtert. Der Vorgang der elektronischen Weiterleitung von Amtshandlungsdaten (§ 5 Abs. 6 KMAO) wurde zum 1. Mai 2018 auf alle (Erz-)Diözesen Deutschlands ausgeweitet; vorher fand dieser Austausch nur mit der Erzdiözese Freiburg statt. Um diesen Datenaustausch zu ermöglichen, wurde die KMAO im Jahr 2016 geändert.[7] Die Daten werden zwischen den kirchlichen Rechenzentren nach dem Standard XKirche ausgetauscht. Dieser lehnt sich an der Standard XMeld an, der vom Bundesinnenministerium zur technischen Spezifikation des Datenaustausches zwischen den staatlichen und kirchlichen Meldebehörden erarbeitet wurde. Staatliche Auskunfts- und Übermittlungssperren (z. B. Sperren zu Ehe- oder Altersjubiläen, Sperren wegen Gefahr für Leib und Leben, Adoptionspflegeverhältnisse) werden von den Meldebehörden mitübermittelt und werden in den Pfarrbüros bei Auswertungen entsprechend berücksichtigt. Darüber hinaus werden auch kirchliche Sperren erfasst und beachtet (§ 5 Abs. 6 KMAO). Kirchliche Sperren sind z. B. Sperren zu Alters- und Ehejubiläen, kein Wunsch nach Gemeindezeitung, Besuchsdienst oder Fundraising. Die Gemeindemitglieder sind mindestens einmal jährlich auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. Dieses ist geregelt in der Bekanntmachung besonderer Ereignisse zur KDO.[8]
Autorin: Andrea Fifka, zuletzt aktualisiert am: 01.04.2022.
Fußnoten
[1] Vgl. Bundesmeldegesetz, zuletzt geändert am 28.03.2021.
[2] Vgl. Anordnung über das kirchliche Meldewesen (Kirchenmeldewesenanordnung – KMAO), in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 34 (1978) 371 f.
[3] Vgl. ABl. Rottenburg-Stuttgart 50 (2006) 54–55.
[4] Vgl. Änderung der Anordnung über das kirchliche Meldewesen (Kirchenmeldewesenanordnung – KMAV), in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 60 (2016) 3.
[5] Vgl. Dekret zur Inkraftsetzung des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) für die Diözese Rottenburg-Stuttgart, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 62 (2018) 69–94.
[6] Vgl. Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 63 (2019) 3–10.
[7] Vgl. Anm. 4.
[8] Vgl. Anordnung über den kirchlichen Datenschutz – KDO – Bekanntmachung besonderer Ereignisse (Alters- und Ehejubiläen, Geburten, Sterbefälle, Ordens- und Priesterjubiläen usw.), in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 38 (1986) 418.
