1.1.1 Aufnahme in die Kirche

1. Taufe

1.      Taufe

Der primäre Weg der Aufnahme in die katholische Kirche ist die Taufe (can. 849 CIC). Nicht nur Kinder, sondern auch Erwachsene, die noch nicht getauft sind und sich nun der Kirche zuwenden, werden so in sie eingegliedert. Nähere Ausführungen finden sich im ➜ Kommentar „Taufe“.

2. Aufnahme Getaufter in die Kirche

2.1    Konversion

Durch die Taufe wird zwar jeder Mensch der Kirche Christi eingegliedert und in ihr zur Person mit den Pflichten und Rechten, die den Christen unter Beachtung ihrer jeweiligen Stellung eigen sind (can. 96 CIC). Gleichwohl stehen nichtkatholisch Getaufte noch nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche durch die Bande des Glaubensbekenntnisses, der Sakramente und der kirchlichen Leitung (can. 205 CIC). Sie können jedoch durch eine Konversion in sie aufgenommen werden.

Grundvoraussetzung hierfür ist, dass ein/e Konvertit/in überhaupt gültig getauft ist. Hiervon ist bei einer in den meisten anderen christlichen Konfessionen gespendeten Taufe auszugehen; Ausnahmen stellen Taufen bei den Mormonen[1], der New Church[2] und der Christengemeinschaft (Anthroposophie)[3] dar; die Taufe der Zeugen Jehovas ist keine Taufe im Sinne des Neuen Testaments; Heilsarmee, Quäker und Christian Science kennen keine Taufe. Generell kommt es für die Gültigkeit einer Taufe darauf an, ob diese mit fließendem Wasser durch Übergießen oder Untertauchen (Materie) und mit der trinitarischen Taufformel „Ich taufe Dich im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes“ (Form) gespendet wurde (can. 849; 854 CIC). Dies genauer zu prüfen, kann insbesondere im Falle einer erfolgten Nottaufe relevant werden. Bei einer nicht (sicher) gültig gespendeten Taufe erfolgt eine Aufnahme in die Kirche wie bei Ungetauften durch eine (bedingungsweise) Taufe (➜ Kommentar „Taufe“).

Bei einem (gültig) getauften Konvertiten richtet sich das Vorgehen nach wie vor nach den einschlägigen „Bestimmungen über die kirchliche Mitgliedschaft“[4]. Demnach ist zunächst die Motivation für die Konversion zu prüfen. Sodann muss bei einer bisherigen Zugehörigkeit zu einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten Kirche oder Religionsgemeinschaft[5] zunächst ein Austritt aus dieser gemäß § 26 KiStG-BW erfolgen. Ein direkter Übertritt von einer anderen als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten Religionsgemeinschaft zur katholischen Kirche ist nicht möglich, weil die katholische Kirche keine entsprechenden bi- bzw. multilateralen Vereinbarungen abgeschlossen hat (§ 26 Abs. 4 KiStG-BW). Erst nach dem Austritt kann und muss eine Unterweisung in den Grundlehren des katholischen Glaubens im Rahmen eines bis zu etwa einem Jahr dauernden Konvertitenunterrichts erfolgen. Die Konversion ist dann beim Bischöflichen Ordinariat; Hauptabteilung VII – Glaubensfragen und Ökumene zu beantragen, wobei folgendes angegeben werden muss:

  • Vorname und Name, gegebenenfalls Geburtsname,
  • Anschrift,
  • Geburtstag und -ort,
  • momentane Konfessionszugehörigkeit,
  • gegebenenfalls Datum und Ort des Austritts aus der bisherigen Kirche oder Religionsgemeinschaft unter Vorlage einer Bescheinigung darüber,
  • Datum und Ort der Taufe unter Vorlage einer Bescheinigung darüber,
  • Personenstand,
  • Zahl, Alter und Konfession etwaiger Kinder,
  • Beweggründe für die Konversion,
  • Dauer des Konvertitenunterrichts und Name des Unterrichtenden,
  • Datum und Ort der vorgesehenen Aufnahme in die Kirche.

Entsprechende Antragsformulare können auf der Homepage der HA VII abgerufen werden.

Bei Konvertiten, die (insbesondere nach Wiederverheiratung) in ungültiger Ehe leben, muss wegen dann gegebener Einschränkungen beim Sakramentenempfang vor einer Aufnahme in die katholische Kirche die kirchenrechtliche Beurteilung der ehelichen Situation näher geklärt werden. Dazu sind zusätzlich anzugeben:

  • Name, Vorname, Geburtstag und -ort sowie Religion bzw. Konfession des Ehegatten,
  • Ort, Datum und Form der staatlichen und/oder religiösen Eheschließung.

Vom Konvertiten wird die Bereitschaft verlangt, in einem Beratungsgespräch beim Bischöflichen Offizialat sich bietende Möglichkeiten der kirchenrechtlichen Klärung der ehelichen Situation zu besprechen und deren Durchführung gegebenenfalls auch zu versuchen. Ein erfolgreicher Abschluss eines solchen Ehenichtigkeits- oder Eheauflösungsverfahrens wird jedoch nicht zwingend zur Voraussetzung für eine Aufnahme in die katholische Kirche gemacht. Diese erfolgt vielmehr auch im Falle eines negativen Ergebnisses, obwohl danach zu beachten ist, dass ein Sakramentenempfang aufgrund des Lebens in kirchenrechtlich ungültiger Ehe nur unter gewissen Voraussetzungen in Frage kommt.[6]

Die eigentliche Aufnahme erfolgt entsprechend den liturgischen Bestimmungen[7] nach einem eigens übersandten Ritusformular in einer Eucharistiefeier oder einem Wortgottesdienst vor dem Pfarrer oder einem priesterlichen Beauftragten und zwei Zeugen. Zentraler Teil der Liturgie ist die Ablegung des Großen Glaubensbekenntnisses mit nachfolgender Bestätigung der Aufnahme in die katholische Kirche durch den Priester. Dieser ist auch bevollmächtigt, im Rahmen des Gottesdienstes noch nicht gefirmten Konvertiten die Firmung zu spenden (can. 883 Nr. 2 CIC). Die Konversion ist im Konvertitenregister mit laufender Nummer sowie im Taufregister im laufenden und im Geburtsjahrgang ohne laufende Nummer einzutragen. Sie muss zudem dem Standesamt und dem Einwohnermeldeamt mitgeteilt werden. Mit der Aufnahme in die Kirche entsteht Kirchensteuerpflicht zur römisch-katholischen Kirchensteuer.

Prinzipiell gelten diese Regeln auch für die Konversion von Kindern. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll auch für diese (entgegen der teilweise bestehenden Praxis, Kinder einfach durch Teilnahme an der Erstkommunion in die Kirche aufzunehmen) eine förmliche Aufnahme erfolgen. Zu berücksichtigen sind dabei aber die staatlichen Regelungen über die religiöse Kindererziehung, und zwar insbesondere bei einem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern während der Ehe oder nach einer Scheidung. In diesem Fall kann ein Kind nicht ohne die Zustimmung beider Sorgeberechtigter in einem anderen Bekenntnis als bislang erzogen werden, was auch auf den Fall einer Konversion zutrifft. Entscheidet ein/e Sorgeberechtigte/r allein, kann dies zu Problemen mit dem Sorgerecht (bis hin zu dessen Entzug) führen; dies sollte daher vermieden werden. Können sich die beiden Sorgeberechtigten nicht einigen, so kann ersatzweise eine Entscheidung des Familiengerichts herbeigeführt werden; in diesem Fall muss das Kind angehört werden, falls es mindestens zehn Jahre alt ist (§ 2 KErzG). Das gleiche gilt, falls ein Vormund oder Pfleger das Recht hat, über die religiöse Erziehung eines Kindes zu entscheiden, wobei eine Abänderung eines bereits bestehenden religiösen Bekenntnisses durch einen Vormund oder Pfleger nicht in Betracht kommt (§ 3 KErzG). In diesen Fällen ist die Stellungnahme des Kindes allerdings nicht ausschlaggebend. Dagegen kann ein Kind nach Vollendung des zwölften Lebensjahres nicht mehr ohne seine Zustimmung in einem anderen Bekenntnis als bislang erzogen werden, auch wenn es dann noch nicht selbstständig darüber entscheiden darf (§ 5 KErzG). Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist eine Person religionsmündig, kann also (nur noch) allein darüber bestimmen, welcher Konfession oder Religion sie angehören möchte (§ 5 KErzG).[8]

Zu beachten ist auch, dass orthodoxe Christen, die zur katholischen Kirche konvertieren möchten, zunächst nur in die dem Ritus ihrer orthodoxen Kirche entsprechende unierte katholische Kirche und nicht direkt in die lateinische Kirche aufgenommen werden können, weil Mitglieder der Ostkirchen ihren eigenen Ritus bewahren sollen (can. 35 CCEO). Erst danach ist gegebenenfalls ein Wechsel in den lateinischen Ritus möglich; Näheres dazu im ➜ Kommentar „Rechtsstellung orientalischer Gläubiger“ und nachfolgend unter 2.2.

2.2    Rituswechsel

Möchten Angehörige einer katholischen Ostkirche in die lateinische Kirche übertreten, so spricht man von einem Rituswechsel. Ein solcher bedarf grundsätzlich der Genehmigung des Heiligen Stuhles (can. 112 § 1 Nr. 1 CIC). Diese ist dann nicht nötig, falls ein uniert-katholischer Ehegatte beim Eingehen oder während seiner Ehe in die lateinische Kirche aufgenommen werden möchte, der der andere Ehegatte bereits angehört (can. 112 § 1 Nr. 2 CIC). Eine Erlaubnis des Heiligen Stuhles ist zudem nicht vonnöten, falls der Übertritt von einer katholischen Ostkirche erfolgt, die vor Ort eine eigene Eparchie besitzt[9] und deren Eparchialbischof sowie der zuständige lateinische Diözesanbischof beide schriftlich zugestimmt haben (can. 32 § 2 CCEO). In all diesen Fällen und in Mischehen vollziehen etwa vorhandene Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres den Rituswechsel ihres Elternteiles automatisch von Rechts wegen mit, sodass auch hierfür die Erlaubnis des Heiligen Stuhles nicht eingeholt werden muss (can. 112 § 1 Nr. 3 CIC). Ein Rituswechsel hat vor dem Pfarrer oder einem beauftragten Priester und zwei Zeugen zu erfolgen (can. 112 § 3 CIC). Er ist anschließend beim jeweiligen Taufeintrag im Taufregister zu vermerken (can. 112 § 3 CIC).

2.3    Wiederzulassung Ausgetretener zur vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche (Rekonziliation)

Möchten aus der katholischen Kirche ausgetretene Personen wieder in die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche aufgenommen werden, so erfolgt dies in einem gesonderten Rechtsakt (➜ Kommentar „Wiederaufnahme“).

Autor: Stefan Ihli, zuletzt aktualisiert am: 01.04.2022.

Fußnoten

[1] Vgl.  Kongregation für die Glaubenslehre, Antwort auf einige Zweifel bezüglich der Gültigkeit der Taufe in der „Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“ („Mormonenkirche“)v. 05.06.2001, in: Acta Apostolicae Sedis 93 (2001) 476.

[2] Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre: Mitteilung zur Gültigkeit der Taufe in „The New Church“ v. 20.11.1992, in: Acta Apostolicae Sedis 85 (1993) 179.

[3] Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre: Notifikation bezüglich der Gültigkeit der Taufe in der „Christian Community“ oder „Die Christengemeinschaft“ von Rudolf Steiner v. 09.05.1991, in: Acta Apostolicae Sedis 83 (1991) 422. Als Ausnahme hiervon können in der Christengemeinschaft gespendete Nottaufen gültig sein.

[4] Vgl. Zusammenstellung der geltenden Bestimmungen über die kirchliche Mitgliedschaft, in: ABl. Rottenburg-Stuttgart 15 (1979) 6–8.

[5] In Baden-Württemberg besitzen neben der Römisch-Katholischen Kirche folgende Religionsgemeinschaften den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Stand: April 2020): Alt-Katholische Kirche in Baden-Württemberg, Evangelische Landeskirche in Baden, Evangelische Landeskirche in Württemberg, Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland, Die Christengemeinschaft in Deutschland Körperschaftsverband, Die Christengemeinschaft in Baden-Württemberg, Die Heilsarmee in Deutschland, Evangelische Brüder-Unität (Herrnhuter Brüdergemeinde), Evangelische Brüdergemeinde Korntal, Evangelische Brüdergemeinde Wilhelmsdorf, Evangelisch-Lutherische Kirche in Baden, Evangelisch-Methodistische Kirche in Baden, Evangelisch-Methodistische Kirche in Württemberg, Evangelisch-Reformierte Gemeinde Stuttgart, Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten Süddeutscher Verband, Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Baden-Württemberg, Neuapostolische Kirche Süddeutschland, Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland, Russische Orthodoxe Kirche im Ausland, Rumänische Orthodoxe Metropolie, Verband der Mennonitengemeinden in Baden-Württemberg, Freireligiöse Landesgemeinde Baden, Die Humanisten Baden-Württemberg, Israelitische Religionsgemeinschaft Baden, Israelitische Religionsgemeinschaft Württemberg, Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden, Gemeinde Gottes in Deutschland, Jehovas Zeugen in Deutschland, Bund Freier Evangelischer Gemeinden in Deutschland.

[6] Während die Spendung der Eucharistie (can. 915 CIC), des Bußsakraments (vgl. can. 987 CIC) und der Krankensalbung (can. 1007 CIC) an diejenigen, die hartnäckig in einer offenkundigen schweren Sünde verharren, normalerweise nicht in Frage kommt, hat Papst Franziskus durch sein Nachsynodales Apostolisches Schreiben „Amoris laetitia“ (Nachsynodales Apostolisches Schreiben „Amoris laetitia“ v. 19.03.2016, hg. v. Sekretariat der DBK [Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 204], Bonn 2016) den Weg einer Gewissenentscheidung eröffnet, der Betroffenen das Hinzutreten zu den Sakramenten ermöglicht. Dies haben die deutschen Bischöfe („Die Freude der Liebe, die in den Familien gelebt wird, ist auch die Freude der Kirche.“ Einladung zu einer erneuerten Ehe- und Familienpastoral im Licht von „Amoris laetitia“, hg. v. Sekretariat der DBK [Die deutschen Bischöfe Nr. 104], Bonn 2017) wie auch die Diözese Rottenburg-Stuttgart (Auf der Suche nach einem christlich verantworteten Leben nach Scheidung und Wiederverheiratung. Handreichung für das pastorale Personal, hg. v. Bischöflichen Ordinariat der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Handreichung zur Paar-, Ehe-, Familienpastoral der Diözese Rottenburg-Stuttgart Nr. 1, Rottenburg 2018) bekräftigt.

[7] Vgl. Deutsches Liturgisches Institut (Hg.), Die Feier der Aufnahme gültig Getaufter in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche, Trier 2008.

[8] Diese Altersgrenze der Religionsmündigkeit findet sich auch im Recht der katholischen Ostkirchen (can. 900 § 1 CCEO, vgl. auch can. 112 § 1 Nr. 3 CIC), auch wenn im Taufrecht eine Altersgrenze von sieben Jahren gilt (can. 852 § 1 i. V. m. 97 § 2 CIC).

[9] In Deutschland trifft dies nur auf die ukrainisch-katholische Kirche zu.